Sorgeerklärung beurkunden am Standort Jugendamt - Kindschaftsrechtliche Hilfen

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Eine persönliche Vorsprache ist aktuell nur nach vorheriger Vereinbarung möglich.

Verkehrsanbindungen

Hinweise zur Anschrift des Standorts

Sie finden uns gegenüber der Spandau Arcaden und wenige Minuten vom Bahnhof Spandau bzw. U-Bahnhof Rathaus Spandau.
Nutzen Sie bitte die öffentlichen Verkehrsmittel, da im Umfeld nur kostenpflichtige Parkplätze zur Verfügung stehen.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Sorgeerklärung beurkunden

Die Eltern haben die Möglichkeit, beim Jugendamt ihren Willen über die Wahrnehmung der gemeinsamen Sorge für ihr Kind zu erklären. Die Beurkundung ist sowohl vor der Geburt des Kindes als auch danach jederzeit möglich. Sie kann auch zusammen mit der Vaterschaftsanerkennung erfolgen.

Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren. Bei Fragen zum konkreten Ablauf wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Jugendamt oder den Notar.

Voraussetzungen

  • Kindeseltern sind nicht miteinander verheiratet.
  • Nachweis der Vaterschaftsanerkennung
    Die Vaterschaft ist festgestellt oder wird zeitgleich beurkundet.
  • Übersetzer
    Ein Übersetzer ist zu beteiligen, wenn die Eltern ungenügende Deutschkenntnisse besitzen. Diese Personen benötigen ein gültiges Personaldokument und dürfen mit den Eltern nicht verwandt und nicht verschwägert sein. Es muss sich nicht um einen vereidigten Übersetzer handeln.

Erforderliche Unterlagen

  • Beurkundung der Sorgeerklärung
    ausschließlich vor Ort möglich
  • Personaldokument
  • Geburtsurkunde des Kindes
    Geburtsnachweis vom Krankenhaus (Mutterpass oder gelbes Untersuchungsheft) oder Mutterpass im Falle der Beurkundung vor der Geburt des Kindes
  • Mutterpass
    Vor der Geburt des Kindes
  • Nachweis der Vaterschaft
    Vaterschaftsanerkennung, Beschluss über die Vaterschaftsfeststellung oder Geburtsurkunde des Kindes mit Eintrag des Vaters

Gebühren

keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Jugendamt am Wohnsitz eines Elternteils

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