Kapitalertragsteuer - Befreiung beantragen
In bestimmten Fällen können Sie den Steuerabzug von Kapitalerträgen von vornherein vermeiden:
Freistellungsauftrag
Wenn Ihre steuerpflichtigen Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigen, können Sie einen Freistellungsauftrag bei Ihrem Kreditinstitut stellen, damit dieses keine Kapitalertragsteuer auf Ihre Kapitalerträge einbehält.
Sie können den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro / 2.000 Euro auch auf mehrere Freistellungsaufträge bei mehreren Kreditinstituten verteilen. Innerhalb eines Kreditinstituts ist es jedoch nicht möglich, den Freistellungsauftrag auf einzelne Konten oder Depots zu beschränken.
Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung)
Sofern Ihre Einkünfte einschließlich Ihrer Kapitalerträge den Grundfreibetrag im Kalenderjahr nicht übersteigen, können Sie bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt eine NV-Bescheinigung beantragen. Anschließend reichen Sie die NV-Bescheinigung bei Ihrem Kreditinstitut ein, damit dieses Ihre Kapitalerträge ohne Abzug von Steuern auszahlen kann. Sie benötigen ein Exemplar für jedes Kreditinstitut, bei dem Sie Kapitalerträge erzielen. Die nötige Anzahl der gewünschten NV-Bescheinigungen können Sie im Antrag angeben.
Eine NV-Bescheinigung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren ausgestellt und endet auf den Schluss eines Kalenderjahres.
Eine NV-Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn Sie voraussichtlich oder auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Freistellungsauftrag
Wenn Ihre steuerpflichtigen Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigen, können Sie einen Freistellungsauftrag bei Ihrem Kreditinstitut stellen, damit dieses keine Kapitalertragsteuer auf Ihre Kapitalerträge einbehält.
Sie können den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro / 2.000 Euro auch auf mehrere Freistellungsaufträge bei mehreren Kreditinstituten verteilen. Innerhalb eines Kreditinstituts ist es jedoch nicht möglich, den Freistellungsauftrag auf einzelne Konten oder Depots zu beschränken.
Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung)
Sofern Ihre Einkünfte einschließlich Ihrer Kapitalerträge den Grundfreibetrag im Kalenderjahr nicht übersteigen, können Sie bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt eine NV-Bescheinigung beantragen. Anschließend reichen Sie die NV-Bescheinigung bei Ihrem Kreditinstitut ein, damit dieses Ihre Kapitalerträge ohne Abzug von Steuern auszahlen kann. Sie benötigen ein Exemplar für jedes Kreditinstitut, bei dem Sie Kapitalerträge erzielen. Die nötige Anzahl der gewünschten NV-Bescheinigungen können Sie im Antrag angeben.
Eine NV-Bescheinigung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren ausgestellt und endet auf den Schluss eines Kalenderjahres.
Eine NV-Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn Sie voraussichtlich oder auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Voraussetzungen
-
Steuerliche Identifikationsnummer
Sie müssen Ihre steuerliche Identifikationsnummer (ggf. von beiden Ehegatten/Lebenspartnern/Lebenspartnerinnen) angeben. -
Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. -
Kontoinhaber ist zugleich Gläubiger der Kapitalerträge
Kontoinhaber und Gläubiger der Kapitalerträge müssen identisch sein; Freistellungsaufträge bzw. NV-Bescheinigungen gelten daher nicht bei Treuhandkonten. -
Freistellungsauftrag: Freistellungsvolumen
Ein Freistellungsauftrag ist nur bis zur Höhe von maximal 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) möglich. -
NV-Bescheinigung: keine Veranlagung zur Einkommensteuer
Eine NV-Bescheinigung kann nur erteilt werden, wenn Sie nicht voraussichtlich zur Einkommensteuer veranlagt werden (z. B. weil Ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt oder weil das Finanzamt für Sie einen verbleibenden Verlustvortrag festgestellt hat) und wenn Sie auch keinen Antrag auf freiwillige Einkommensteuerveranlagung stellen.
Erforderliche Unterlagen
-
Freistellungsauftrag
Bitte wenden Sie sich an Ihr Kreditinstitut. -
Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung
- Den Antrag erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder im Internet über das Formular-Management-System (FMS) des Bundesfinanzministeriums; klicken Sie auf: Formularcenter > Steuerformulare > Nichtveranlagungs-Bescheinigung
- Das ausgefüllte Formular können Sie entweder in Papierform bei Ihrem Finanzamt einreichen oder im Portal "ELSTER" über eine „Sonstige Nachricht an das Finanzamt“ als PDF-Anhang elektronisch übermitteln.
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Nachweis der Verfügungsberechtigung
Wenn Sie als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter eine NV-Bescheinigung für ein minderjähriges Kind beantragen, müssen Sie diesem Antrag einen Nachweis beifügen, dass es sich um Kapitalvermögen des Kindes handelt (z. B. Verfügungsberechtigung des Kindes über die Konten).
Gebühren
Keine
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Freistellungsaufträge müssen Sie direkt bei Ihren Kreditinstituten stellen.
Für die Erteilung der NV-Bescheinigung oder die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung ist Ihr Wohnsitzfinanzamt zuständig.