Kapitalertragsteuer - Befreiung

In bestimmten Fällen können Sie den Steuerabzug von Kapitalerträgen von vornherein vermeiden:

Freistellungsauftrag

Wenn Ihre steuerpflichtigen Kapitalerträge 801 € bzw. 1.602 € bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern/Lebenspartnerinnen jährlich nicht übersteigen, reicht ein Freistellungsauftrag an Ihr Kreditinstitut aus, um den Steuerabzug von Kapitalerträgen durch die Bank zu vermeiden.

Den notwendigen Vordruck erhalten Sie bei Ihrem Kreditinstitut.

Sie können den Sparer-Pauschbetrag von 801 €/1.602 € auch auf mehrere Kreditinstitute verteilen. Innerhalb eines Kreditinstituts ist es nicht zulässig, den Freistellungsauftrag auf einzelne Konten oder Depots zu beschränken.

Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)

Sofern Ihr Einkommen einschließlich der Kapitalerträge im Kalenderjahr den Grundfreibetrag von 8.820 € (Kalenderjahr 2017) je Person nicht übersteigt, können Sie bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt persönlich oder per Post eine NV-Bescheinigung beantragen.

Die NV-Bescheinigung wird dann vom Finanzamt zugesandt.

Nach Vorlage der NV-Bescheinigung bei Ihrem Kreditinstitut kann dieses die Kapitalerträge ohne Abzug von Steuern auszahlen. Bitte bedenken Sie bei der Anzahl der Bescheinigungen (Zeile 24 des Antrags), dass Sie für jedes Kreditinstitut, bei dem Sie Kapitalerträge erzielen, ein Exemplar benötigen.

Eine NV-Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn Sie voraussichtlich oder auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt werden. Daher erhalten Sie u.a. keine NV-Bescheinigung, wenn für Sie vom Finanzamt ein verbleibender Verlustabzug festgestellt wurde.

Die NV-Bescheinigung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren ausgestellt und muss am Schluss eines Kalenderjahres enden.

Voraussetzungen

  • Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
    Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
  • Unterschrift
    Sowohl der Freistellungsauftrag als auch der Antrag auf Erteilung einer NV-Bescheinigung müssen vollständig ausgefüllt und (ggf. von beiden Ehegatten/Lebenspartnern/Lebenspartnerinnen) unterschrieben werden.
  • Abstandnahme vom Steuerabzug (Antragsberechtigung)
    Kontoinhaber/in und Gläubiger/in der Kapitalerträge müssen identisch sein, Freistellungsauftrag bzw. NV-Bescheinigung gelten daher nicht bei Treuhandkonten.
  • Freistellungsvolumen von 801 €/1.602 €
    Ein Freistellungsauftrag ist nur bis zur Höhe von maximal 801 € bzw. 1.602 € bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern/Lebenspartnerinnen möglich.
  • Keine Veranlagung zur Einkommensteuer
    Eine NV-Bescheinigung kann nur erteilt werden, wenn der/die Steuerpflichtige nicht voraussichtlich oder auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt wird (z. B. zu versteuerndes Einkommen maximal 8.820 €).

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (Vordruck NV 1 A)
    (unter "Formulare")
    Im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung klicken Sie auf:
    • Formularcenter > Steuerformulare > Nichtveranlagungs-Bescheinigung
  • Identifikationsnummer
    Sie müssen Ihre Identifikationsnummer (ggf. von beiden Ehegatten/Lebenspartnern/Lebenspartnerinnen) angeben.
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung
    Wird durch gesetzliche Vertreter eine NV-Bescheinigung für ein minderjähriges Kind beantragt, ist diesem Antrag ein Nachweis beizufügen, dass es sich um Kapitalvermögen des Kindes handelt (z. B. Verfügungsberechtigung der Kinder über die Konten).

Formulare

Gebühren

Keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Freistellungsaufträge sind bei den Kreditinstituten zu stellen, bei denen die Kapitalanlage erfolgt ist bzw. beim depotführenden Kreditinstitut.
Für die Ausstellung der NV-Bescheinigung (auf Antrag) oder die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung ist das Wohnsitzfinanzmat zuständig.

Für Sie zuständig