Kapitalertragsteuer - Befreiung beantragen

In bestimmten Fällen können Sie den Steuerabzug von Kapitalerträgen von vornherein vermeiden:

Freistellungsauftrag

Wenn Ihre steuerpflichtigen Kapitalerträge 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern/Lebenspartnerinnen jährlich nicht übersteigen, reicht ein Freistellungsauftrag an Ihr Kreditinstitut aus, um den Steuerabzug von Kapitalerträgen durch die Bank zu vermeiden.

Den notwendigen Vordruck erhalten Sie bei Ihrem Kreditinstitut.

Sie können den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro/1.602 Euro auch auf mehrere Kreditinstitute verteilen. Innerhalb eines Kreditinstituts ist es nicht zulässig, den Freistellungsauftrag auf einzelne Konten oder Depots zu beschränken.

Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)

Sofern Ihr Einkommen einschließlich der Kapitalerträge im Kalenderjahr den Grundfreibetrag von 8.820 Euro (Kalenderjahr 2017) je Person nicht übersteigt, können Sie bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt persönlich oder per Post eine NV-Bescheinigung beantragen.

Die NV-Bescheinigung wird dann vom Finanzamt zugesandt.

Nach Vorlage der NV-Bescheinigung bei Ihrem Kreditinstitut kann dieses die Kapitalerträge ohne Abzug von Steuern auszahlen. Bitte bedenken Sie bei der Anzahl der Bescheinigungen (Zeile 24 des Antrags), dass Sie für jedes Kreditinstitut, bei dem Sie Kapitalerträge erzielen, ein Exemplar benötigen.

Eine NV-Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn Sie voraussichtlich oder auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt werden. Daher erhalten Sie u.a. keine NV-Bescheinigung, wenn für Sie vom Finanzamt ein verbleibender Verlustabzug festgestellt wurde.

Die NV-Bescheinigung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren ausgestellt und muss am Schluss eines Kalenderjahres enden.

Voraussetzungen

  • Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
    Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  • Steuerliche Identifikationsnummer
    Sie müssen Ihre steuerliche Identifikationsnummer (ggf. von beiden Ehegatten/Lebenspartnern/Lebenspartnerinnen) angeben.
  • Kontoinhaber ist zugleich Gläubiger der Kapitalerträge
    Kontoinhaber und Gläubiger der Kapitalerträge müssen identisch sein; Freistellungsaufträge bzw. NV-Bescheinigungen gelten daher nicht bei Treuhandkonten.
  • Freistellungsauftrag: Freistellungsvolumen
    Ein Freistellungsauftrag ist nur bis zur Höhe von maximal 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) möglich.
  • NV-Bescheinigung: keine Veranlagung zur Einkommensteuer
    Eine NV-Bescheinigung kann nur erteilt werden, wenn Sie nicht voraussichtlich zur Einkommensteuer veranlagt werden (z. B. weil Ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt oder weil das Finanzamt für Sie einen verbleibenden Verlustvortrag festgestellt hat) und wenn Sie auch keinen Antrag auf freiwillige Einkommensteuerveranlagung stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Freistellungsauftrag
    Bitte wenden Sie sich an Ihr Kreditinstitut.
  • Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung
    • Den Antrag erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder im Internet auf dem Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung; klicken Sie auf: Häufig genutzte Formulare > Formularcenter > Steuerformulare > Nichtveranlagungs-Bescheinigung
    • Das ausgefüllte Formular können Sie entweder in Papierform bei Ihrem Finanzamt einreichen oder im Portal "ELSTER" über eine „Sonstige Nachricht an das Finanzamt“ als PDF-Anhang elektronisch übermitteln.
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung
    Wenn Sie als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter eine NV-Bescheinigung für ein minderjähriges Kind beantragen, müssen Sie diesem Antrag einen Nachweis beifügen, dass es sich um Kapitalvermögen des Kindes handelt (z. B. Verfügungsberechtigung der Kinder über die Konten).

Gebühren

Keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Freistellungsaufträge sind bei den Kreditinstituten zu stellen, bei denen die Kapitalanlage erfolgt ist bzw. beim depotführenden Kreditinstitut.
Für die Ausstellung der NV-Bescheinigung (auf Antrag) oder die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung ist das Wohnsitzfinanzmat zuständig.

Für Sie zuständig