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Kapitalvermögen - Besteuerung

Die Einkommensteuer auf Kapitalerträge ist seit dem 01.01.2009 in der Regel durch den Steuerabzug (Abgeltungsteuer) von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten und die Kapitalerträge müssen nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Die Erklärung Ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Anlagen KAP, KAP-BET bzw. KAP-INV kann z. B. dennoch erforderlich sein, wenn

  • die Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug unterlegen haben (z. B. Zinsen aus Privatdarlehen, ausländische Kapitalerträge),
  • Sie kirchensteuerpflichtig sind und Kapitalerträge erzielt haben, von denen Kapitalertragsteuer, aber keine Kirchensteuer einbehalten wurde,
  • Sie den Steuereinbehalt dem Grunde oder der Höhe nach überprüfen lassen möchten,
  • Sie einen Antrag auf Günstigerprüfung stellen wollen (Das Finanzamt wird dann prüfen, ob die tarifliche Besteuerung Ihrer Kapitalerträge gegenüber dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent zu einer Steuerentlastung führt.),
  • die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs aufgrund der Ausnahmeregelung des § 32d Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht in Betracht kommt, sondern die Kapitalerträge der tariflichen Einkommensteuer unterliegen,
  • Sie bestandsgeschützte Alt-Anteile im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) veräußert haben oder
  • Sie Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall solcher Wirtschaftsgüter oder aus Termingeschäften erzielt haben.

Durch Angabe der Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung kann in bestimmten Fällen eine (teilweise) Erstattung bewirkt werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Kapitalerträge unter dem Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro bzw. für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartnerinnen/Lebenspartner unter 2.000 Euro liegen und kein Freistellungsauftrag bei der Bank gestellt wurde oder wenn Ihr persönlicher Steuersatz wegen geringer Einkünfte unter 25 Prozent liegt.

Voraussetzungen

  • Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
    Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  • Kapitalertrag
    Laufende Erträge sowie Erträge aus der Veräußerung oder Einlösung einer Kapitalanlage.

Erforderliche Unterlagen

  • Anlage KAP (ggf. Anlage KAP-BET oder Anlage KAP-INV) für Einkünfte aus Kapitalvermögen / Anrechnung von Steuern
    Im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung klicken Sie auf Formularcenter > Steuerformulare > Einkommensteuer > Einkommensteuer 2022:
    • 040 – Anlage KAP (2022) – für Einkünfte aus Kapitalvermögen / Anrechnung von Steuern,
    • 041 – Anlage KAP-BET (2022) – Einkünfte aus Kapitalvermögen / Anrechnung von Steuern lt. gesonderter und einheitlicher Feststellung (Beteiligungen) oder
    • 042 – Anlage KAP-INV (2022) – Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben
  • Einkommensteuererklärung
  • Steuerbescheinigungen

Gebühren

Keine

Zuständige Behörden

Finanzamt Charlottenburg

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Finanzamt Friedrichshain-Kreuzberg

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Finanzamt für Körperschaften I

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Finanzamt für Körperschaften II

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Finanzamt für Körperschaften III

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Finanzamt für Körperschaften IV

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