Mahn- und Vollstreckungsbescheid - im deutschen Mahnverfahren beantragen

Was ist das deutsche Mahnverfahren?
Wenn Sie Gläubiger einer Geldforderung sind – d. h., wenn Ihnen z. B. eine Person oder ein Unternehmen (Gegenseite) Geld schuldet – und wenn zu erwarten ist, dass die Gegenseite Ihrer Geldforderung nicht widerspricht, können Sie den Erlass eines Mahnbescheides anstatt eines Klageverfahrens beantragen. Für Arbeitsgerichtssachen sind allerdings ausschließlich die Arbeitsgerichte zuständig.

In welchen Fällen ist die Einleitung eines Mahnverfahrens nicht sinnvoll?
Wenn Sie von vornherein damit rechnen, dass die Gegenseite Widerspruch gegen Ihre Forderung und damit gegen den Mahnbescheid einlegen wird, bedeutet das Mahnverfahren einen unnötigen Umweg. In diesem Fall sollten Sie gleich Klage beim zuständigen Prozessgericht erheben.

Wie geht es nach dem Erlass des Mahnbescheides weiter?
  • Das Zentrale Mahngericht stellt den Mahnbescheid der Gegenseite zu. Ab der Zustellung hat die Gegenseite zwei Wochen Zeit, die geforderte Geldsumme zurückzuzahlen oder Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Wenn die Gegenseite innerhalb dieser Frist die Geldsumme nicht zahlt, aber auch keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, können Sie als Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner beantragen. Mit diesem können Sie dann die Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht am Sitz oder Wohnsitz der Gegenseite einleiten (Weiteres hierzu finden Sie unten unter "Weiterführende Informationen").
  • Legt die Gegenseite Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein und beantragen entweder Sie oder die Gegenseite ein Zivilprozessverfahren bei Gericht zu führen, gibt das Zentrale Mahngericht diesen Rechtsstreit an das zuständige Gericht ab. Innerhalb des folgenden Zivilprozessverfahrens kann eine mündliche Verhandlung stattfinden.
  • Gegen den Vollstreckungsbescheid kann die Gegenseite Einspruch einlegen. Das Verfahren wird vom Mahngericht ohne jeglichen Antrag an das Prozessgericht abgegeben, während der Vollstreckungsbescheid zunächst weiterhin vollstreckbar bleibt.

Wie kann ich am "Elektronischen Datenaustausch (EDA) teilnehmen?
Antragsteller mit einem regelmäßig größerem Antragsvolumen können im EDA-Verfahren auch eine Mehrzahl von Anträgen zeitgleich elektronisch übermitteln. Hierzu benötigen Sie grundsätzlich eine eigene Mahn- bzw. Branchen-Software, welche auf dem freien Markt erhältlich ist und den EDA-Konditionen der Mahngerichte entsprechen muss. Weiterhin ist eine vorherige einmalige Zulassung und Registrierung bei einem der Mahngerichte in Deutschland erforderlich. Auf Ihren Antrag hin erhalten Sie eine so genannte Kennziffer mittels der es Ihnen ermöglicht wird, wirksame Anträge im elektronischen Datenaustausch bei den Mahngerichten einzureichen und die jeweiligen Gerichtskosten per Kosteneinzug zu entrichten. Über den EDA können Sie auch Folgeanträge stellen und sämtliche Verfahrensnachrichten elektronisch erhalten (Rückkanal).

Hinweis
Eine Beschreibung des EDA-Verfahrens und des Mahnverfahrens lesen Sie in der bundeseinheitlichen Broschüre “Die maschinelle Bearbeitung der gerichtlichen Mahnverfahren” (unter "Weiterführende Informationen").

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Verfahrenseinleitung
    Die Möglichkeiten der Verfahrenseinleitung finden Sie unter "Erforderliche Unterlagen".
  • Zur Teilnahme am Massenverfahren EDA ("Elektronischen Datenaustausch") ist eine Zulassung und Registrierung notwendig.
    Es handelt hierbei um die Erteilung einer so genannten "Kennziffer".

Erforderliche Unterlagen

  • Mahnantrag (Einzelanträge)
    Um ein Mahnverfahren einzuleiten, müssen Sie beim Zentralen Mahngericht (unter "Zuständige Behörde") den Erlass eines Mahnbescheides beantragen. Der Antrag ist an eine Form gebunden und kann auf verschiedenen Wegen übermittelt werden:
    • Online-Mahnantrag ausdrucken und mit der Post verschicken (Barcode-Antrag/Druck auf Papier“). Diese Übermittlungsform ist für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, registrierte Inkassodienstleister, sowie seit dem 01.01.2022 auch für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht mehr zulässig (§ 130 d Zivilprozessordnung).
    • Online-Mahnantrag elektronisch übermitteln (mittels Personalausweis und freigeschalteter Online-Ausweisfunktion oder via absenderauthentifizierte De-Mail, besonderes elektronisches Anwaltspostfach, Notarpostfach, Behördenpostfach oder elektronischem Bürger- und Organisationspostfach).
    • Papier-Mahnantrag (Amtliche Vordrucke aus dem Schreibwarenhandel). Diese Übermittlungsform ist für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, registrierte Inkassodienstleister, sowie ab 01.01.2022 auch für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht mehr zulässig (§ 130 d Zivilprozessordnung).
    • Bitte fügen Sie keine Belege, Quittungen etc. bei.
  • Folgeanträge (Einzelanträge) und Widerspruch
    Alle für das Verfahren weiterhin benötigten Formulare sendet Ihnen das Mahngericht in entsprechender Form zu oder Sie können diese im Portal „Online-Mahnantrag“ (Folgeanträge) ausfüllen, ausdrucken bzw. elektronisch herunterladen und entsprechend dem Mahngericht zukommen lassen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie sich auf der Gegenseite befinden und Widerspruch erheben wollen. Bitte beachten Sie auch hier die vorgeschriebene Übermittlungsform für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, Behörden, registrierte Inkassodienstleister sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts (s. obige Ausführungen zum Mahnantrag).
    • Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheides
    • Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides
    • Antrag auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheides
    • Widerspruch
  • Antrag auf Zulassung zum "Elektronischen Datenaustausch - EDA"
    Sind Sie bereits bei einem Mahngericht in Deutschland zugelassen, können Sie diese Registrierung bei allen übrigen Mahngerichten verwenden.

Gebühren

Für das Mahnverfahren entsteht lediglich eine halbe Gebühr nach dem Gerichtskostengesetz (GKG), aber mindestens 36,00 Euro (Kostenverzeichnis 1100 zu § 34 GKG).
Das Portal "Online-Mahnantrag" rechnet die Gerichtsgebühr für das jeweilige Mahnverfahren aus und setzt Ihnen beim Ausfüllen den Betrag automatisch hinzu. Sie können diese aber auch mittels des "Gerichtskostenrechners" selbst ausrechnen (siehe unter: "Weiterführende Informationen / Internetauftritt der Mahngerichte in Deutschland").
Die Gebühr wird bereits bei Eingang des Antrages fällig - nicht erst bei Erlass des jeweiligen Mahnbescheides. Sie erhalten unaufgefordert eine Kostenrechnung übermittelt.

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

2-3 Wochen bis zur Information über die Zustellung des Mahnbescheides

Hinweise zur Zuständigkeit

Zentrales Mahngericht beim Amtsgericht Wedding

  • Zuständig für Anträge von Antragstellern mit Wohnsitz bzw. Geschäftssitz in Berlin oder Brandenburg.
  • Zuständig für Anträge von Antragstellern mit Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland
  • Hat die Gegenseite keinen Wohnsitz bzw. Geschäftssitz in Deutschland gilt § 703 d ZPO. Mehr zum Thema finden Sie in der Broschüre "Die maschinelle Bearbeitung der gerichtlichen Mahnverfahren", ab S. 15 (unter "Weiterführende Informationen")
  • Bei ausländischen Adressangaben bitte das Auslandskennzeichen angeben ("Tabelle Auslandskennzeichen für Mahnanträge mit Auslandsbezug" unter "Weiterführende Informationen").
Andere Mahngerichte in Deutschland
  • Welches Mahngericht für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zuständig ist, richtet sich nach dem Wohnsitz oder bei Unternehmen nach dem Geschäftssitz des Antragstellers. Zur "Orts- und Gerichtsdatei" unter "Weiterführende Informationen".
Für Arbeitsgerichtssachen sind ausschließlich die Arbeitsgerichte zuständig.

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