Lohnsteuer anmelden
Der Arbeitgeber hat spätestens am 10. Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums:
1. dem Betriebsstättenfinanzamt eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum:
Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.
- Hat die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 Euro, aber nicht mehr als 5.000 Euro betragen, ist Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr.
- Hat die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.080 Euro betragen, ist Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr.
Verfahrensablauf
1. Registrieren Sie sich auf Mein ELSTER. Sie erhalten ein Zertifikat zur Authentifizierung. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu 2 Wochen dauern kann.
- Die Verwendung von Papiervordrucken ist grundsätzlich nicht mehr zulässig. In begründeten Fällen kann das Finanzamt auf entsprechenden Antrag hin zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
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Lohnsteuerliche Arbeitgebereigenschaft
-
Verpflichtung zur Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen
Erforderliche Unterlagen
-
Lohnsteuer-Anmeldung (Registrierung notwendig)
ausschließlich online möglich (Ausnahmen möglich)
- Sie können die Lohnsteuer-Anmeldung nur authentifiziert mit elektronischem Zertifikat übermitteln. Sie erhalten das Zertifikat, wenn Sie sich bei Mein ELSTER registriert haben.
- Sie benötigen eine Software für die Übermittlung oder nutzen hierfür Mein ELSTER.
Gebühren
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Zuständige Behörden
Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die lohnsteuerliche Betriebsstätte befindet (Betriebsstättenfinanzamt).
Finanzamt Charlottenburg
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Finanzamt Friedrichshain-Kreuzberg
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Finanzamt für Körperschaften I
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Finanzamt für Körperschaften II
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Finanzamt für Körperschaften III
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Finanzamt für Körperschaften IV
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Finanzamt Lichtenberg
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Finanzamt Marzahn-Hellersdorf
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Finanzamt Mitte/Tiergarten
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Finanzamt Neukölln
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Finanzamt Pankow/Weißensee
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Finanzamt Prenzlauer Berg
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Finanzamt Reinickendorf
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Finanzamt Schöneberg
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Finanzamt Spandau
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Finanzamt Steglitz
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Finanzamt Tempelhof
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Finanzamt Treptow-Köpenick
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Finanzamt Wedding
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Finanzamt Wilmersdorf
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Finanzamt Zehlendorf
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