Wohnraum darf im Land Berlin nur mit Genehmigung des zuständigen Bezirksamts zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden. Die Genehmigung ist bei dem Bezirksamt zu beantragen, in dessen Bezirk die Wohnung liegt.
Eine Genehmigung zur zweckfremden Nutzung von Wohnraum kann auf Antrag erteilt werden, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen oder wenn in besonderen Ausnahmefällen angemessener Ersatzwohnraum, als Ausgleich für den entstandenen Wohnraumverlust, geschaffen wird.
Die Genehmigung kann befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden, insbesondere können Ausgleichszahlungen verlangt werden.
Eine Genehmigung ist erforderlich, insbesondere wenn
- Wohnraum zum Zwecke der wiederholten, entgeltlichen, nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen, verwendet wird,
- Wohnraum für gewerbliche oder berufliche sonstige Zwecke verwendet wird,
- Wohnraum baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass dieser nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist,
- Wohnraum länger als drei Monate leer steht oder
- Wohnraum gänzlich beseitigt wird.
Das Anbieten und Bewerben von Wohnraum muss durch das zuständige Bezirksamt grundsätzlich vorab genehmigt werden.
Mit der Genehmigung wird eine Registriernummer vergeben. Diese muss ab dem 1. August 2018 beim Anbieten und Bewerben des Wohnraums, insbesondere auf Internetportalen, immer öffentlich sichtbar angegeben werden.
Ist zum Vermieten einer Wohnung zu anderen als zu Wohnzwecken keine Genehmigung (mehr) erforderlich, kann ein Negativattest beantragt werden.
Mitbenutzung der Berliner Hauptwohnung (maximal 49% der Gesamtwohnfläche)
Es bedarf keiner Genehmigung, wenn es sich um eine Vermietung von maximal 49% der Gesamtwohnfläche der Berliner Hauptwohnung, in der der tatsächliche Lebensmittelpunkt begründet wird, handelt (bei Küche und Bad wird jeweils hälftige Nutzung unterstellt). In diesen Fällen ist zur Erlangung einer Registriernummer die vorherige gebührenfreie Anzeige beim zuständigen Bezirksamt erforderlich. Die zugewiesene Registriernummer muss ab dem 1. August 2018 beim Anbieten und Bewerben des Wohnraums, insbesondere auf Internetportalen, immer öffentlich sichtbar angegeben werden. Sobald die vermietete Fläche der Berliner Hauptwohnung allerdings mehr als 49% der gesamten Wohnfläche ausmacht, ist eine Genehmigung erforderlich.
Übergangsregelung für gewerbliche oder freiberufliche Betriebe vor dem 1. Mai 2014
Für gewerbliche oder freiberufliche Betriebe, die bereits vor dem 1. Mai 2014 in einem Wohnraum eingerichtet und ausgeübt wurden, muss keine Genehmigung beantragt werden. Bis zum Auslaufen des jeweiligen Vertrages kann dieser Wohnraum genehmigungsfrei weiter genutzt werden und braucht deshalb nicht gekündigt zu werden.
Bitte reichen Sie die Formulare und die erforderlichen Unterlagen schriftlich beim zuständigen Bezirksamt ein. Eine Online-Einreichung ist nicht möglich.
Gebühren
- 77,00 bis 693,00 Euro je Antrag bei Genehmigung des Leerstandes von Wohnraum
- 225,00 Euro je Wohneinheit bei Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum
- 205,00 Euro bei Genehmigung des Abrisses von Wohnraum bis zu zwei Wohneinheiten
- 307,00 Euro bei Genehmigung des Abrisses von Wohnraum von mehr als zwei betroffenen Wohneinheiten
- 225,00 Euro je Wohneinheit bei Genehmigung zur Durchführung von baulichen Veränderungen, so dass eine Wohnung nicht mehr zu Wohnzwecken geeignet ist (zum Beispiel Entfernen von Küchen- oder Sanitäranlagen, Zusammenlegung mit Gewerberaum)
- 77,00 bis 231,00 Euro bei Erteilung von Negativattesten für Wohnraum, der nicht (mehr) dem Verbot der Zweckentfremdung unterliegt, wenn keine Renditeberechnung erforderlich ist
- 231,00 bis 693,00 Euro bei Erteilung von Negativattesten für Wohnraum, der nicht (mehr) dem Verbot der Zweckentfremdung unterliegt, wenn eine Renditeberechnung erforderlich ist
Hinweis: Im Falle einer Antragsrücknahme nach Bearbeitungsbeginn oder Antragsablehnung werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben
Hinweis: Für die Bearbeitung von Änderungsanträgen zu bestandskräftigen Genehmigungen fällt die Hälfte der für die zugrunde liegende Amtshandlung festgesetzten Gebühr an.
Hinweis: Neben den Gebühren werden die Kosten für eventuell notwendig werdende Gutachter oder Sachverständige zusätzlich als Auslagen erhoben.
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Hinweis: Für die Zuweisung der Registriernummer wird keine gesonderte Gebühr fällig