Melderegister - Melderegisterauskunft für Eigentümer und Wohnungsgeber beantragen am Standort Bürgeramt 1 (Kreuzberg) Yorckstraße

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Kontakt

Öffnungszeiten

  • Montag

      08:00-12:00 Uhr (nur mit Termin)
      13:00-18:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Dienstag

      08:00-12:00 Uhr (nur mit Termin)
      13:00-18:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Mittwoch

      08:00-15:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Donnerstag

      08:00-14:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Freitag

      08:00-13:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Samstag

      09:00-13:00 Uhr (nur mit Termin)
      An ausgewählten Samstagen findet eine Sprechstunde statt. An diesen Samstagen werden nur Kunden mit einem Termin bedient. Dienstleistungen, für die üblicherweise keine Termine erforderlich sind, werden am Samstag nicht angeboten. Auch die Ausgabe fertiggestellter Dokumente sowie die Barzahlung sind Samstags nicht möglich. Allgemeine Informationen können an Samstagen ebenfalls nicht erteilt werden.

      Hier finden Sie eine Terminübersicht.

Hinweise zu Öffnungszeiten

  • Erweiterte Zahlungsmöglichkeiten:
Bei uns können Sie mit GIROCARD / EC-Karte, VISA CARD oder MASTER CARD (jeweils mit PIN) bezahlen (keine Barzahlung).

Verkehrsanbindungen

Hinweise zur Anschrift des Standorts

3. Etage

Sonstige Hinweise zum Standort

An diesem Standort haben Sie die Möglichkeit, Ihr Passfoto gegen eine Gebühr von 6,00 Euro pro Antrag von einem Mitarbeitenden mit einem mobilen Fotoaufnahmegerät vor Ort erstellen zu lassen. Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg nutzt hier eine Fotolösung, die auch für biometrische Bildaufnahmen von Säuglingen, Kleinkindern und Menschen mit körperlicher Einschränkung geeignet ist.


Folgende Leistungen sind weiterhin auch schriftlich oder per E-Mail
buergeramt@ba-fk.berlin.de und ggf. über Online-Angebote möglich:
Ausnahme: Die Beantragung von Führungszeugnissen ist NICHT per E-Mail möglich!

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Melderegister - Melderegisterauskunft für Eigentümer und Wohnungsgeber beantragen

Sie können kostenlos eine "Melderegisterauskunft in besonderen Fällen" über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen beantragen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Dieses Auskunftsrecht haben sowohl Eigentümerinnen/Eigentümer als auch Vermieterinnen/Vermieter (Wohnungsgeber) einer Wohnung, wenn der Eigentümer der Wohnung nicht selbst auch Vermieter dieser Wohnung ist. Sie erhalten Familiennamen und Vornamen sowie den Doktorgrad der aktuell in Ihrer Wohnung gemeldeten Personen.

Einschränkungen bei älteren Meldungen
  • Die Auskunft ist nur möglich, wenn der Wohnungseigentümer im Melderegister nach § 3 Abs. 2 Nr. 10 Bundesmeldegesetz (BMG) gespeichert ist.
  • Diese Regelung gilt erst seit dem 01.11.2015. Bei Bewohnern, die bereits vor diesem Datum in der Wohnung gemeldet waren, fehlt dieser Eintrag in der Regel. In diesen Fällen kann die Meldebehörde nicht zuverlässig feststellen, wer der Wohnungseigentümer ist und daher auch keine Auskunft erteilen.
Verfahrensablauf
  1. Beantragen Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen. Das können Sie formlos schriftlich per Post erledigen oder in dringenden Fällen persönlich vor Ort.
  2. Die Meldebehörde prüft Ihren Antrag.
  3. Sie erhalten die Melderegisterauskunft per Post.

Voraussetzungen

  • Sie sind Eigentümer/-in oder Wohnungsgeber/-in (Vermieter/-in) der vermieteten Wohnung
  • Sie können ein rechtliches Interesse glaubhaft machen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Melderegisterauskunft in besonderen Fällen als Eigentümer/-in oder Wohnungsgeber/-in
    Bitte stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag per Post. In dringenden Fällen können Sie den Antrag auch persönlich vor Ort stellen.
  • Nachweis darüber, dass Sie Eigentümer/-in oder Wohnungsgeber/-in sind
    z.B. die Kopie des Grundbuchauszugs
  • Begründung
    Zur Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses müssen Sie Ihren Antrag kurz begründen.

Gebühren

keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Den Antrag können Sie schriftlich per Post an jedes Bürgeramt oder an das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) senden.