Kirchensteuer - Auskunft - Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Ab 2015 wird das Verfahren zum Abzug von Kirchensteuer bei Zufluss von Kapitalerträgen vom bisherigen Antragsverfahren auf ein Abfrageverfahren umgestellt. Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten, z. B. Banken oder Versicherungen, haben zu diesem Zweck beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragssteuer (KapESt) kirchensteuerpflichtig ist. Die Schuldner der KapESt (= Bank- oder Versicherungskunden) haben gesetzlich die Möglichkeit, dem Datenabruf zu widersprechen (§ 51a Abs. 2c EStG). Ansonsten sind die Banken und Versicherungen zu einem automatischen Einbehalt von Kirchensteuer auf KapESt für Erträge verpflichtet, die nach dem 31.12.2014 anfallen.

Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge wird daher ab dem 1. Januar 2015 automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt. „Automatisch“ bedeutet, dass die Mitglieder dieser Religionsgemeinschaften nichts weiter veranlassen müssen, um ihren kirchensteuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer nachzukommen. Zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer sind die Banken und Versicherungen gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich beim BZSt für alle Kunden die Religionszugehörigkeit abzufragen. Die Abfrage wird erstmalig im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2014 durchgeführt (Regelabfrage). In bestimmten Fällen sind auch Abfragen außerhalb dieses Zeitraumes möglich (Anlassabfrage).

Für Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft teilt das BZSt den Banken und Versicherungen das „Kirchensteuerabzugsmerkmal“ (KISTAM) mit. Das KISTAM gibt Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den gültigen Kirchensteuersatz. Die Banken und Versicherungen ermitteln dann die zutreffende Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer und führen diese an das Finanzamt ab.

Sofern der Steuerschuldner die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge nicht von den Banken und Versicherungen, sondern von dem für ihn zuständigen Finanzamt erheben lassen möchte, kann er der Übermittlung seines KISTAM widersprechen (Sperrvermerk). Die Sperrvermerkserklärung muss auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim BZSt eingereicht werden. Die Sperrvermerkserklärung muss spätestens am 30. Juni des Vorjahres zum Veranlagungszeitraum beim BZSt eingehen. In diesem Fall sperrt das BZSt bis zum Widerruf die Übermittlung des KISTAM für den aktuellen und alle folgenden Abfragezeiträume (jeweils 1. September bis 31. Oktober). Bei anlassbezogenen Abfragen muss die Sperrvermerkserklärung zwei Monate vor der Abfrage der Bank oder Versicherung beim BZSt eingehen. Daraufhin wird die Bank oder Versicherung keine Kirchensteuer für den Steuerschuldner abführen. Das BZSt ist gesetzlich verpflichtet, die Sperre zum Anlass einer Information an das zuständige Finanzamt zu nehmen, welches gesetzlich gehalten ist wegen der Sperre den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Kirchensteuer- bzw. Einkommensteuererklärung aufzufordern.

Die Verfahrenshoheit liegt beim Bundeszentralamt für Steuern. Das steuerliche Info-Center dient als zentrale Anlaufstelle für alle fachlichen Fragen der Steuerpflichtigen und ist telefonisch unter 0228/ 406 - 1240 erreichbar.

Voraussetzungen

  • Beantragung eines Sperrvermerks
    Abgabe einer Sperrvermerkserklärung auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck.

Erforderliche Unterlagen

  • Keine Unterlagen benötigt
    (automatisierter Datenabruf der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft).

Gebühren

Keine

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