Steueransprüche - Erstattung
Ansprüche gegenüber dem Finanzamt auf Erstattung aus dem Steuerschuldverhältnis werden vom Finanzamt nur unbar erfüllt. Für Erstattungszwecke müssen Sie gegenüber dem zuständigem Finanzamt daher zwingend eine Bankverbindung angeben.
Erstattungsanspruch allgemein
Erstattungsberechtigter ist derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung geleistet worden ist, auch wenn tatsächlich ein Dritter die Zahlung geleistet hat. Es kommt nicht darauf an, von wem oder mit wessen Mitteln gezahlt worden ist. Maßgeblich ist vielmehr, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte. Den Finanzbehörden wird damit nicht zugemutet, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten daraufhin zu überprüfen, wer von Ihnen - im Innenverhältnis - auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat.
Erstattungsanspruch bei Gesamtschuldnern
Personen, die gemäß § 44 Abgabenordnung (AO) Gesamtschuldner sind, sind nicht Gesamtgläubiger eines Erstattungsanspruchs nach § 37 Absatz 2 AO. Erstattungsberechtigter ist der Gesamtschuldner, auf dessen Rechnung die Zahlung erfolgt ist. Lässt sich aus den dem Finanzamt bei Zahlung erkennbaren Umständen nicht entnehmen, wessen Steuerschuld der zahlende Gesamtschuldner begleichen wollte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Gesamtschuldner nur seine eigene Steuerschuld tilgen wollte. Ist eine Zahlung aber erkennbar für gemeinsame Rechnung der Gesamtschuldner geleistet worden, so sind diese grundsätzlich nach Köpfen erstattungsberechtigt.
Erstattungsanspruch bei der Einkommensteuer
Der Erstattungsanspruch bei der Einkommensteuer wird insbesondere bei Ehegatten und Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern besonders bestimmt.
Erstattungsanspruch allgemein
Erstattungsberechtigter ist derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung geleistet worden ist, auch wenn tatsächlich ein Dritter die Zahlung geleistet hat. Es kommt nicht darauf an, von wem oder mit wessen Mitteln gezahlt worden ist. Maßgeblich ist vielmehr, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte. Den Finanzbehörden wird damit nicht zugemutet, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten daraufhin zu überprüfen, wer von Ihnen - im Innenverhältnis - auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat.
Erstattungsanspruch bei Gesamtschuldnern
Personen, die gemäß § 44 Abgabenordnung (AO) Gesamtschuldner sind, sind nicht Gesamtgläubiger eines Erstattungsanspruchs nach § 37 Absatz 2 AO. Erstattungsberechtigter ist der Gesamtschuldner, auf dessen Rechnung die Zahlung erfolgt ist. Lässt sich aus den dem Finanzamt bei Zahlung erkennbaren Umständen nicht entnehmen, wessen Steuerschuld der zahlende Gesamtschuldner begleichen wollte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Gesamtschuldner nur seine eigene Steuerschuld tilgen wollte. Ist eine Zahlung aber erkennbar für gemeinsame Rechnung der Gesamtschuldner geleistet worden, so sind diese grundsätzlich nach Köpfen erstattungsberechtigt.
Erstattungsanspruch bei der Einkommensteuer
Der Erstattungsanspruch bei der Einkommensteuer wird insbesondere bei Ehegatten und Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern besonders bestimmt.
Voraussetzungen
- Keine
Erforderliche Unterlagen
-
Angabe der Bankverbindung
Die Bankverbindung ist regelmäßig in die Steuererklärungsvordrucke einzutragen.
Darüber hinaus kann sie dem zuständigen Finanzamt auch
- formlos per eigenhändig unterschriebener Mitteilung, postalisch oder eingescannt per E-Mail-Anhang
- elektronisch authentifiziert per ELSTER mit dem dafür vorgesehenen Formular („Änderung der Bankverbindung“)
Gebühren
Keine