Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Die Leistung umfasst Beratung und persönliche Unterstützung der Leistungsberechtigten und ihrer Angehörigen, insbesondere:
  • Hilfe zur Erhaltung einer Wohnung
  • Hilfe bei der Beschaffung einer Wohnmöglichkeit (unter "Weiterführende Informationen")
  • Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags
  • Hilfe bei gewaltgeprägten Lebensumständen
  • Hilfe für Strafgefangene (befristete Mietübernahme während der Haft)
  • Hilfe bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung (Haftanstalt, Therapieeinrichtung, Einrichtung der Jugendhilfe)
  • Beratung bei der Schuldenregulierung und beim Umgang mit Finanzen.
Die Beratung erfolgt als persönliche Hilfe einkommens- und vermögensunabhängig.
Diese Hilfe wird auch für Leistungsberechtigte nach dem SGB II erbracht.

Voraussetzungen

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Personen,
    • deren besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind und
    • die diese Schwierigkeiten nicht aus eigener Kraft bewältigen können.
  • Besondere Lebensverhältnisse können sein:
    • fehlender oder nicht ausreichender Wohnraum,
    • ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage,
    • gewaltgeprägte Lebensumstände,
    • Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder
    • vergleichbare nachteilige Umstände.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Sozialhilfe
  • Gültige Personaldokumente
    gegebenenfalls Meldebestätigung
  • Der Umfang der für die Beratung benötigten Unterlagen richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
    Geeignete Unterlagen zu den besonderen Lebensverhältnissen. Dies kann auch Einkommens- und Vermögensnachweise erforderlich machen.

Gebühren

Keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist in der Regel das Amt für Soziales, in dessen Bezirk die hilfesuchende Person wohnt. Für Personen ohne festen Wohnsitz oder Meldeanschrift in Berlin gelten gesonderte Regelungen (siehe Ausführungsvorschrift unter der Rubrik "Rechtsgrundlagen").

Für Sie zuständig

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