Namensrechtliche Erklärungen - Erklärung - bei Eheschließung und ohne Inlandswohnsitz
Hatten Sie bereits einen Inlandwohnsitz, dann müssen Sie sich an das für den letzten Inlandwohnsitz zuständige Standesamt wenden.
Die Namenserklärung ist öffentlich zu beglaubigen oder zu beurkunden. Bei Aufenthalt im Ausland sollte die Namenserklärung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (auch einem Honorarkonsul) aufgenommen werden. Ist dies nicht möglich, könnte auch eine öffentliche Beglaubigung durch einen örtlichen Notar in Betracht kommen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte vorher an die zuständige deutsche Auslandsvertretung zur Abstimmung der Verfahrensweise.
Voraussetzungen
- kein Inlandswohnsitz
-
Bestehende Ehe
Eine Ehenamenserklärung ist von beiden Ehegatten abzugeben. Sie kann im Rahmen der Eheschließung oder später erfolgen.
Eine Beratung über rechtliche Möglichkeiten und Erfordernisse wird empfohlen.
Erforderliche Unterlagen
- Heiratsurkunde (durch die staatliche Registerbehörde ausgestellt)
- Nachweise über die Staatsangehörigkeit, insbesondere Reisepässe/Identitätskarten
- Geburtsurkunden von Kindern, die von der Namenserklärung betroffen sind
- ggf. Nachweise über die Auflösung aller Vorehen (rechtskräftiges Scheidungsurteil) bei Wiederannahme eines früheren Namens
- ggf. Anerkennungsbescheid bei einer ausländischen Ehescheidung bei Wiederannahme eines früheren Namens
- ggf. Nachweise über abweichende Namensführungen
Gebühren
Die Ehenamenserklärung im Rahmen der Eheschließung ist gebührenfrei.
Nachträgliche Ehenamenserklärung 25,00 Euro
ggf. Eidesstattliche Versicherung 30,00 Euro
Bescheinigung über die Namensführung 12,00 Euro
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Das Standesamt I in Berlin ist bemüht, Ihren Antrag so schnell wie möglich zu bearbeiten. In Einzelfällen lässt sich eine mehrwöchige/mehrmonatige Bearbeitungszeit leider nicht vermeiden, da auch Postlaufzeiten von und nach dem Ausland und etwaige Bearbeitungszeiten anderer Stellen (z.B. Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile) zu berücksichtigen sind
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Dienstleistung kann nur beim Standesamt I in Berlin in Anspruch genommen werden, wenn Sie keinen Inlandswohnsitz besitzen. Wenn Sie bereits einen Inlandswohnsitz hatten, wenden Sie sich bitte an das für diesen letzten inländischen Wohnsitz örtlich zuständige Standesamt.
Für Sie zuständig
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