Elterngeld beantragen am Standort Jugendamt - Elterngeld

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Sonstige Hinweise zum Standort

Wenn Sie Unterlagen nachreichen wollen, senden Sie uns diese bitte per Post zu oder nutzen Sie die Briefkästen der Rathausstandorte Mitte, Tiergarten und Wedding.

Zahlungsmöglichkeiten

Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen.

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Dienstleistungsbeschreibung

Elterngeld beantragen

Elterngeld soll Eltern ermöglichen, ihre Kinder zu betreuen und zu erziehen. Das Elterngeld ersetzt in der Zeit, in der Sie das Kind betreuen, einen Teil Ihres Einkommens. Elterngeld kann frühestens ab Geburt beantragt und rückwirkend höchstens für drei Lebensmonate vor der Antragstellung gezahlt werden. Eltern haben die Möglichkeit, zwischen dem Bezug von Basiselterngeld und dem Bezug von ElterngeldPlus zu wählen oder beides zu kombinieren.

Basiselterngeld
  • Basiselterngeld kann nur in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes bezogen werden. Der Anspruch besteht für 12 Lebensmonate Ihres Kindes.
  • Soweit sich bei mindestens einem Elternteil das Erwerbseinkommen nach der Geburt mindert, können Sie zwei zusätzliche Basiselterngeldmonate nutzen.
  • Sie müssen mindestens zwei Monate und können höchstens zwölf Monate Basiselterngeld in Anspruch nehmen.
  • Es beträgt zwischen 300 Euro und 1.800 Euro, je nach dem bisherigen Einkommen. Auf andere Sozialleistungen kann es angerechnet werden, zum Beispiel auf Bürgergeld, Grundsicherung oder Kinderzuschlag.

ElterngeldPlus
  • ElterngeldPlus können Sie doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld: Anstelle eines Lebensmonats mit Basiselterngeld können Sie sich auch für zwei Lebensmonate mit ElterngeldPlus entscheiden.
  • Das monatliche ElterngeldPlus ist halb so hoch wie das monatliche Basiselterngeld, wenn Sie nach der Geburt gar kein Einkommen haben. Wie hoch ElterngeldPlus ist, hängt auch davon ab, wie viel Einkommen Sie nach der Geburt Ihres Kindes haben, beispielsweise bei der Arbeit in Teilzeit.
  • Durch die Inanspruchnahme von ElterngeldPlus-Monaten kann der Bezugszeitraum des Elterngeldes über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus verlängert werden und Sie können insgesamt sogar mehr Elterngeld erhalten als beim Basiselterngeld.

Kombination von Basiselterngeld und ElterngeldPlus
Einen Elterngeldrechner zu den Kombinationsmöglichkeiten finden Sie auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (siehe "Weiterführende Informationen").

Partnerschaftsbonus
Falls Ihr Kind nach dem 01.09.2021 geboren wurde, können Sie sich entscheiden, in zwei bis vier aufeinander folgenden Lebensmonaten Ihres Kindes gleichzeitig jeweils 24 bis 32 Wochenstunden erwerbstätig zu sein. Dafür erhalten Sie einen zusätzlichen Partnerschaftsbonus. Sie haben dann für diese Monate beide Anspruch auf jeweils bis zu vier weitere Monatsbeträge ElterngeldPlus.

Voraussetzungen

  • Kinder geboren nach dem 01.09.2021
    • es gelten die Neuregelungen des "Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes"
    • Für alle Kinder, die vor dem 01.09.2021 geboren wurden gelten die Neuregelungen nicht und es muss ein anderer Antrag gestellt werden.
  • Eigenes Kind
    Sie sind Mutter oder Vater des Kindes. Es kann Ihr leibliches, Ihr Stiefkind, Adoptivkind oder ein Kind sein, das Sie adoptieren wollen. Verwandte zweiten oder dritten Grades können Elterngeld bekommen, wenn sie das Kind betreuen, weil die Eltern aufgrund schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod nicht können.
  • Betreuung des Kindes
    Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
  • Keine Erwerbstätigkeit oder keine volle Erwerbstätigkeit
    • Sie arbeiten höchstens 32 Stunden pro Woche (wenn Ihr Kind nach dem 01.09.2021 geboren wurde).
    • Sie arbeiten höchstens 30 Stunden pro Woche (wenn Ihr Kind vor dem 01.09.2021 geboren wurde).
  • Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
    Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
  • Wohnsitz in Berlin
    Sie wohnen in Berlin und sind hier gemeldet.
  • Einkommen im letzten Jahr: höchstens 250.000 Euro je Elternteil
    Ihr zu versteuerndes Einkommen im Jahr vor der Geburt Ihres Kindes betrug von beiden Elternteilen zusammen, wenn beide im selben Haushalt leben:
    • nicht mehr als 300.000 Euro (wenn Ihr Kind nach dem 01.09.2021 geboren wurde)
    • nicht mehr als 500.000 Euro (wenn Ihr Kind vor dem 01.09.2021 geboren wurde)
    Für Einkünfte, die im Ausland erzielt wurden, gelten besondere Regelungen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Elterngeld
    (unter "Formulare")
    • ElterngeldDigital: Mit dem Online-Antragsassistenten können Sie Ihren Elterngeld-Antrag bequem online ausfüllen und dann der Elterngeldstelle ausgedruckt zusenden.
    • Antrag schriftlich per Post senden: Beachten Sie die unterschiedlichen Anträge für Kinder, die vor oder nach dem 01.09.2021 geboren wurden.
    Der Antrag muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
  • Ausweis-Dokumente
    Personalausweise oder Reisepässe inklusive letzter Meldebescheinigung jedes Elternteils
  • Geburtsurkunde des Kindes zur Beantragung von Elterngeld
    im Original
  • Erklärung zum bisherigen Einkommen der Eltern
    eine Erklärung je Elternteil; siehe Abschnitt "Formulare"
  • Nachweise über das bisherige Einkommen der Eltern
    bei nichtselbständigen Elternteilen:
    • Nachweise über das Einkommen 12 Monate vor der Geburt des Kindes, bei Müttern mit Mutterschaftsgeld vor Beginn des Mutterschutzes: Gehaltsnachweise der letzten zwölf Monate vor Beginn des Mutterschutzes
    bei selbständiger Arbeit und Mischeinkünften:
    • letzter Einkommensteuerbescheid (Kalenderjahr vor der Geburt), sofern dieser noch nicht vorliegt, Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder entsprechende Glaubhaftmachung des Einkommens
  • Bescheinigung der Krankenkasse über Mutterschaftsgeld
    Bescheinigung, ob Mutterschaftsgeld bezogen wurde und falls ja, in welcher Höhe
  • Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über dessen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
    Falls Sie Mutterschaftsgeld erhalten und nicht selbständig arbeiten: Vorlage der Gehaltsnachweise während der Schutzfrist.
    Bei Beamtinnen:
    • Bescheinigung über die Dienstbezüge während des Mutterschutzes und die Dauer der Mutterschutzfrist.
  • Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber über die Elternzeit
    bei nichtselbstständiger Arbeit
  • Bestätigung über Ihre Arbeitszeit und das voraussichtliche Einkommen
    Falls Sie während Ihrer Elternzeit arbeiten.
    • Bei nichtselbständiger Arbeit bestätigt Ihr Arbeitgeber Ihre Arbeitszeit.
    • Bei selbständiger Arbeit geben Sie eine eigene Erklärung über Ihre Arbeitszeit und das voraussichtliche Einkommen ab.
    In beiden Fällen muss die Bestätigung den ganzen Zeitraum abdecken, in dem Sie Elterngeld beziehen.
  • Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel
    bei ausländischen Antragstellerinnen oder Antragstellern

Gebühren

keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Elterngeldstelle des Jugendamts Ihres Wohnbezirks

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