Schwerbehinderung - Begleitende Hilfe im Arbeitsleben für Arbeitnehmer/innen beantragen

Die Durchführung der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ist eine der Hauptaufgaben des Integrationsamtes. In Berlin heißt das Integrationsamt seit dem 01.11.2021 Inklusionsamt. Die Begleitende Hilfe soll dahin wirken, dass die schwerbehinderten Menschen:
  • in ihrer sozialen Stellung nicht absinken,
  • auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können
  • und durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen zu behaupten.

Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umfasst:

  • Technische Arbeitshilfen,
  • Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes,
  • Leistungen zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit,
  • Wohnungshilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen des schwerbehinderten Menschen entspricht,
  • Leistungen zur Erhaltung der Arbeitskraft,
  • Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten,
  • Hilfen in besonderen Lebenslagen,
  • Unterstützte Beschäftigung sowie eine notwendige Arbeitsassistenz

Voraussetzungen

  • Anerkennung als schwerbehinderter Mensch
    Es muss vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 zuerkannt worden sein.
  • Gleichstellung
    Bei einem Grad der Behinderung von 30 bzw. 40 muss die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen von der Agentur für Arbeit erteilt worden sein.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Begleitende Hilfe im Arbeitsleben für Arbeitnehmer/innen
    (unter "Formulare")
    Begründung des Bedarfes erforderlich
  • Anerkennungsbescheid des Versorgungsamtes
    Im Besitz des Arbeitnehmers
  • Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit
    Im Besitz des Arbeitnehmers
  • Schwerbehindertenausweis
    Im Besitz des Arbeitnehmers

Gebühren

keine

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