Selbstfahrermietfahrzeug – Beginn/Beendigung der Nutzung am Standort Kfz-Zulassungsbehörde-Friedr.-Kreuzberg

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort
Bitte beachten Sie unsere Hinweise zu Einschränkungen und Sonderschließzeiten auf unserer Webseite Einschränkungen des Dienstbetriebes im LABO.
Öffnungszeiten
07:30-13:00 Uhr (für Kurzzeitkennzeichen)
07:30-13:00 Uhr (für Kurzzeitkennzeichen)
07:30-13:00 Uhr (für Kurzzeitkennzeichen)
10:00-16:00 Uhr (für Kurzzeitkennzeichen)
(Fällt ein Spätsprechtag vor einen gesetzlichen Feiertag in Berlin, gilt die Öffnungszeit wie an einem Montag.)
07:30-11:30 Uhr (für Kurzzeitkennzeichen)
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Seit dem 26. August 2013 können Kunden ausschließlich über einen gebuchten Termin bei der Zulassungsbehörde vorsprechen. Lediglich für Kurzzeitkennzeichen sowie reine Außerbetriebsetzungen werden Wartenummern ausgegeben.
Bitte beachten Sie, dass die Ausgabe von Wartenummern für Kurzzeitkennzeichen zwei Stunden vor dem Ende der Öffnungszeit endet.
Für andere Zulassungsvorgänge vereinbaren Sie bitte online oder telefonisch unter der Service-Nummer 90269-3300 einen Termin.
Die Terminbuchung richtet sich ausschließlich an Privatpersonen.
Firmenkunden ohne Bezug zum Kfz-Gewerbe und mit mehr als 3 Vorgängen wenden sich bitte an den Sammelschalter. Zulassungsdienste und Händler wenden sich generell dort hin.
Hinweise zur Anschrift des Standorts
Aufgrund von kurzfristig erforderlich gewordenen Baumaßnahmen steht der Parkplatz der Zulassungsbehörde in Berlin-Kreuzberg bis auf Weiteres für den Kundenverkehr nicht zur Verfügung. Der Zutritt zum Gelände ist daher nur über Ausfahrt möglich.
Um Verständnis wird gebeten.
Zahlungsmöglichkeiten
Am Standort kann bar und mit girocard (mit PIN) bezahlt werden.
Sonstige Hinweise zum Standort
Selbstfahrermietfahrzeug – Beginn/Beendigung der Nutzung
In der wiederholten Weitergabe Ihres Fahrzeuges an Dritte gegen Entgelt könnte unter Umständen eine gewerbsmäßige Vermietung gesehen werden (-> Mietfahrzeug für Selbstfahrer gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung).
In diesem Fall müsste etwa ein entsprechender Eintrag in die Zulassungsbescheinigung Teil I und eine jährliche Hauptuntersuchung durchgeführt werden (-> § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in Verbindung mit Anlage VIII 2.2).
Ist diese Art der Verwendung des Fahrzeugs bereits zum Zeitpunkt der Zulassung vorgesehen, ist dies auf dem Zulassungsantrag zu vermerken und auch dem Versicherer mitzuteilen (§ 23 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Nr. 1 FZV).
Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen. Eine Gewerbeanmeldung ist erforderlich, auf die Vorlage der Gewerbeanmeldebestätigung wird jedoch verzichtet. Die Untersuchungstermine zur Haupt- und Abgasuntersuchung werden bei Selbstfahrermietfahrzeugen auf maximal ein Jahr gekürzt.
Voraussetzungen
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Anzeige über die Nutzung als Selbstfahrermietfahrzeug
Die Anzeige kann formlos oder per Formular erfolgen.
In der Anzeige sind Name/ Firma und Anschrift des Vermieters, sowie Anzahl, Art und amtliche Kennzeichen der zu vermietenden Fahrzeuge anzugeben. -
Beendigung der Nutzung eines Fahrzeuges als Selbstfahrermietfahrzeug
Die Beendigung der Nutzung eines Fahrzeuges als Selbstfahrermietfahrzeug ist formlos anzuzeigen.
In der Anzeige sind Name/ Firma und Anschrift des Vermieters, sowie Anzahl, Art und amtliche Kennzeichen der zu vermietenden Fahrzeuge anzugeben.
Erforderliche Unterlagen
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
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bisherige Kennzeichenschilder
entfällt bei außer Betrieb gesetztem Fahrzeug
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Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO
HU-Prüfbericht; die Vorlage des Prüfberichts über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht aus dem Fahrzeugschein / ZBI ergibt.
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elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
Für die Anzeige über die Nutzung eines Fahrzeuges als Selbstfahrervermietfahrzeug muss die eVB mit dem Vermerk "Selbstfahrervermietfahrzeug" von der Versicherungsgesellschaft ausgestellt werden.
Für die Beendigung der Nutzung eines Fahrzeuges als Selbstfahrervermietfahrzeug muss eine erneute eVB, ohne dem Vermerk "Selbstfahrervermietfahrzeug", von der Versicherungsgesellschaft ausgestellt werden. -
Antrag Zulassung
im Rahmen einer Zulassung
- SEPA-Lastschriftmandat
- Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung (oder amtlich beglaubigte Kopie)
- ggf. Vollmacht, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers - es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht - und Personaldokument des Bevollmächtigten
Formulare
Gebühren
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Kontakt
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Kfz-Zulassungsbehörde-Friedr.-Kreuzberg
Erläuterung der Symbole
Bedingt rollstuhlgeeigneter Zugang zum Dienstgebäude über den Haupteingang Jüterboger Straße möglich.
Nahverkehr
U-Bahn U Platz der Luftbrücke: U6
U-Bahn U Gneisenaustraße: U7
Bus Jüterboger Straße: 104, 248