Umsatzsteuer - Kleinunternehmer am Standort Finanzamt Treptow-Köpenick
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- Finanzamt Treptow-Köpenick
- Finanzamt Treptow-Köpenick
- Seelenbinderstr. 99 , 12555 Berlin
- Tel.: (030) 9024 12-0
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Öffnungszeiten
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geschlossen
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Dienstag
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08:00-14:00 Uhr
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Mittwoch
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08:00-14:00 Uhr
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Donnerstag
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12:00-18:00 Uhr
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Freitag
-
geschlossen
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Bitte beachten Sie die abweichenden telefonischen Servicezeiten.
Verkehrsanbindungen
- Bus
-
- Brandenburgplatz: 169
- S-Bahn
-
- Köpenick: S3
- Tram
-
- Brandenburgplatz: 60, 61
Sonstige Hinweise zum Standort
Die Zahlung von Steuern und Abgaben ist nur unbar durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamts sowie mittels Hingabe/Übersendung von Schecks möglich. Verwaltungsgebühren können am Standort mit Girocard (ehemals ec-Karte), Debit- oder Kreditkarte der Anbieter Visa und Mastercard (jeweils mit PIN) bezahlt werden.Telefonische Servicezeiten
Sie erreichen das Finanzamt telefonisch montags bis donnerstags von 8:00 bis 15:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 13:00 Uhr.
Zahlungsmöglichkeiten
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Umsatzsteuer - Kleinunternehmer
Für den sogenannten Kleinunternehmer bestehen wesentliche umsatzsteuerliche Vereinfachungen. Die auf seine Umsätze sonst anfallende Umsatzsteuer wird nicht erhoben. Er braucht daher grundsätzlich auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt abzugeben.
Für Erklärungszeiträume bis einschließlich 2023 sind Kleinunternehmer jedoch verpflichtet, eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Für Erklärungszeiträume ab 2024 müssen Kleinunternehmer auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung mehr abgeben.
Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Kleinunternehmerregelung?
Ein Kleinunternehmer darf in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Jedoch kann er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt verzichten und sich damit für die Regelbesteuerung entscheiden (Bindung: 5 Jahre).
Für Erklärungszeiträume bis einschließlich 2023 sind Kleinunternehmer jedoch verpflichtet, eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Für Erklärungszeiträume ab 2024 müssen Kleinunternehmer auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung mehr abgeben.
Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Kleinunternehmerregelung?
Ein Kleinunternehmer darf in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Jedoch kann er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt verzichten und sich damit für die Regelbesteuerung entscheiden (Bindung: 5 Jahre).
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
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Sie sind Kleinunternehmer
Ein Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz zuzüglich der Umsatzsteuer im vergangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro betrug und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird.
Für den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Jahres ist auf die zu Beginn des Jahres zu erwartende voraussichtliche Umsatzentwicklung abzustellen. Im Gründungsjahr kommt es allein darauf an, dass die Grenze von 22.000 Euro voraussichtlich nicht überschritten wird. Wegen der Regelungen im Detail nehmen Sie bitte Kontakt mit dem für Sie zuständigen Finanzamt auf.
Erforderliche Unterlagen
-
Kein gesonderter Antrag erforderlich
Die Kleinunternehmerregelung gilt kraft Gesetzes. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Bei Unternehmensgründung sind jedoch im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Angaben zur Höhe der voraussichtlichen Umsätze zu machen.
Gebühren
Keine