Einkommensteuer - Festsetzung - Pflichtveranlagung am Standort Finanzamt Tempelhof

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgeeignet.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeignetes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Die vorhandenen Aufzüge sind nur eingeschränkt für blinde und sehbehinderte Menschen nutzbar. Bei der Nutzung bedarf es der Hilfe durch eine Person des Vertrauens.

Öffnungszeiten

  • Montag

      geschlossen
  • Dienstag

      08:00-14:00 Uhr
  • Mittwoch

      08:00-14:00 Uhr
  • Donnerstag

      12:00-18:00 Uhr
  • Freitag

      geschlossen

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Bitte beachten Sie die abweichenden telefonischen Servicezeiten.

Verkehrsanbindungen

Bus
  • Tempelhofer Damm/Ordensmeisterstr.: 170
U-Bahn
  • Ullsteinstrasse: U6

Sonstige Hinweise zum Standort

Die Zahlung von Steuern und Abgaben ist nur unbar durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamts sowie mittels Hingabe/Übersendung von Schecks möglich. Verwaltungsgebühren können am Standort mit Girocard (ehemals ec-Karte), Debit- oder Kreditkarte der Anbieter Visa und Mastercard (jeweils mit PIN) bezahlt werden.

Telefonische Servicezeiten
Sie erreichen das Finanzamt telefonisch montags bis donnerstags von 8:00 bis 15:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 13:00 Uhr.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Einkommensteuer - Festsetzung - Pflichtveranlagung

Abgabeverpflichtung

Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung (Pflichtveranlagung) hängt davon ab, aus welchen Arten von Einkünften das Einkommen besteht und wie hoch das Einkommen ist.

Sie besteht immer, wenn
  • nebeneinander Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezogen wurde
  • bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beide Arbeitslohn bezogen haben und dieser nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist
  • ein Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt worden ist und der im Kalenderjahr 2018 erzielte Arbeitslohn 11.400,00 Euro (Kalenderjahr 2019 = 11.600,00 Euro, Kalenderjahr 2020 = 11.900,00 Euro, Kalenderjahr 2021 = 12.250,00 Euro und ab Kalenderjahr 2022 = 12.550,00 Euro) übersteigt. Bei Zusammenveranlagung sind die Beträge zu verdoppeln.
  • die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale größer ist als die tatsächlich abziehbaren Vorsorgeaufwendungen und der im Kalenderjahr 2018 erzielte Arbeitslohn 11.400,00 Euro (Kalenderjahr 2019 = 11.600,00 Euro, Kalenderjahr 2020 = 11.900,00 Euro, Kalenderjahr 2021 = 12.250,00 Euro und ab Kalenderjahr 2022 = 12.550,00 Euro) übersteigt. Bei Zusammenveranlagung sind die Beträge zu verdoppeln.
  • der Arbeitgeber die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug (z.B. Abfindungen, Jubiläumszuwendungen) nicht nach den Regeln für den laufenden Arbeitslohn ermittelt hat
  • nicht zusammen zu veranlagende Eltern eine andere als die hälftige Aufteilung eines Freibetrages für die auswärtige Ausbildung oder für einen Behinderten-Pauschbetrag, der einem gemeinsamen Kind zusteht, beantragen
  • wenn dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Elterngeld) über 410,00 Euro bezogen wurden.
Sind neben dem Arbeitslohn andere Einkünfte vorhanden, dann hängt die Steuererklärungspflicht von der Höhe der anderen Einkünfte ab. Soweit diese Einkünfte den positiven Betrag von 410,00 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen, besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Erklärungspflicht bei anderen Einkünften

Besteht das Einkommen ausschließlich aus anderen Einkünften als Arbeitslohn z. B.

  • aus Renten,
  • selbständiger (oder freiberuflicher Tätigkeit) oder
  • Vermietungseinnahmen,
dann muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (vgl. § 2 Einkommensteuergesetz) den sogenannten steuerlichen Grundfreibetrag von 9.000,00 Euro für 2018 bzw. 9.168,00 Euro für 2019 bzw. 9.408,00 Euro für 2020 bzw. 9.744,00 Euro für 2021 bzw. 9.984,00 Euro für 2022 übersteigt. Bei Zusammenveranlagung sind die Beträge zu verdoppeln.

Ergänzende Informationen finden Sie unter „Weiterführende Informationen“. Insbesondere wird hier auf den kleinen Lohnsteuerratgeber hingewiesen.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Abgabefrist
    Die jährliche Einkommensteuererklärung muss ab dem Veranlagungszeitraum 2018 bis zum 31. Juli des folgenden Jahres dem Finanzamt übermittelt werden. Auf begründeten Antrag kann die Steuererklärungsfrist verlängert werden. Der Antrag kann per Post, Fax, E-Mail oder telefonisch gestellt werden. Folgende Angaben sind bitte zu machen:
    • Name,
    • Steuernummer oder ID-Nummer,
    • betroffenes Jahr,
    • gewünschte Frist.
    Bei positivem Entscheid des Finanzamts ist eine Antwort entbehrlich, es sei denn, diese wird ausdrücklich verlangt.

    Für Steuerpflichtige, deren Erklärung durch Steuerberater oder durch einen Lohnsteuerhilfeverein angefertigt wird, ist diese Frist ab dem Veranlagungszeitraum 2018 allgemein bis Ende Februar des folgenden Jahres verlängert.

    Die Finanzämter haben die Möglichkeit, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.

    Der Gesetzgeber hat im Rahmen des ATAD-Umsetzungsgesetzes die gesetzlichen Steuererklärungsfristen des § 149 AO für den Besteuerungszeitraum 2020 allgemein um drei Monate verlängert:

    • Für nicht beratene Steuerpflichtige (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO) endet die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für Steuererklärungen 2020 erst am 31.10.2021 (statt 31.7.2021).
    • Beratene Steuerpflichtige (§ 149 Abs. 3 AO) haben die Steuererklärungen für 2020 bis zum 31.5.2022 (statt 28.2.2022) abzugeben.
  • Zulässige Verfahren der Übermittlung von Steuerklärungen
    Die Einkommensteuererklärung kann beim Finanzamt elektronisch, per Post oder persönlich eingereicht werden.

    Für die elektronische Übermittlung kann eine kostenlose Software der Finanzverwaltung (ELSTER) verwendet werden.

    Steuerpflichtige mit selbständigen Einkünften, Einkünften aus Gewerbetrieb bzw. aus Land- und Forstwirtschaft müssen die Einkommensteuererklärung authentifiziert elektronisch übermitteln. Auf Papier abgegebene Erklärungen werden mit Ausnahme besonderer Härtefälle als nicht abgegeben behandelt.

Erforderliche Unterlagen

  • Erklärungshauptformular und dessen Anlagen nach amtlichen Muster
    Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens müssen Steuerpflichtige ab der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 ihrer Steuererklärung keine Belege mehr beifügen. Das Finanzamt verzichtet zunächst auf die Vorlage von Belegen. Soweit für die Bearbeitung der Steuererklärung Belege notwendig sind, fordert das Finanzamt diese im Bedarfsfall an. Steuerpflichtige bewahren daher Ihre Belege auf und reichen diese nur auf Anforderung des Finanzamtes ein.

    Folgende Ausnahmen gibt es:

    • Behindertenpauschbetrag bei erstmaliger Geltendmachung des Pauschbetrags oder bei Änderung der Verhältnisse,

    • Steuerbescheinigungen (Original) über anrechenbare Kapitalertragsteuer, sofern keine Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge und / oder keine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge beantragt wird,

    • Bescheinigungen über anrechenbare ausländische Steuern (§ 68b EStDV).

    Bei Abgabe der Erklärung mit ELSTER sind keine Papiervordrucke erforderlich.

    Wo erhalten Steuerpflichtige die notwendigen Formulare?
    Die für eine Steuererklärung in Papierform benötigten Formulare erhalten Steuerpflichtige kostenlos bei den Berliner Finanzämtern. Ein Versand per Post ist aus Kostengründen nur möglich, wenn ein ausreichend frankierter und adressierter Rückumschlag (DIN C 4) unter Angabe der benötigten Formulare an das Finanzamt geschickt wird. Alternativ kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Formulare, die auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums für Finanzen bereitstehen, auszufüllen. Eine elektronische Übermittlung dieser Formulare an das jeweils zuständige Finanzamt ist nicht möglich.

Gebühren

Gebührenfrei

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Aufgrund gesetzlicher Regelungen sind inzwischen verschiedene – für die Steuerfestsetzung erforderliche – Daten elektronisch von Dritter Seite an die Steuerverwaltung zu übermitteln. Die jeweiligen Mitteilungspflichtigen – wie z. B. Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen – haben bis Ende Februar eines jeden Jahres Zeit, die Bürger betreffende Steuerdaten des Vorjahres zu übermitteln. Zu diesen Daten gehören beispielsweise Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen oder die Beitragsdaten zur Altersvorsorge (Riester/Rürup) und zur Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Daten werden nach Ablauf der Frist aufbereitet und den Finanzämtern zur Verfügung gestellt, damit sie für die Veranlagung berücksichtigt werden können.

Bundesweit liegen den Finanzämtern die Daten, die sie für die abschließende Bearbeitung der Einkommensteuerklärung benötigen, in der Regel im März des jeweils folgenden Jahres vor. Die Berliner Finanzämter können daher nicht vor Mitte März des jeweils folgenden Jahres mit der abschließenden Bearbeitung der Einkommensteuererklärung und dem Versand der Steuerbescheide beginnen. Aufgrund der zentralen Bereitstellung der Programme ist es den Berliner Finanzämtern z. B. auch nicht möglich, Steuererklärungen, bei denen im Einzelfall keine elektronischen Daten benötigt werden, oder in denen diese bereits früher vorliegen, separat zu bearbeiten. Die Bearbeitung erfolgt grundsätzlich nach dem Eingang der jeweiligen Erklärung.

Mit den Berliner Finanzämtern ist vereinbart, dass die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für Einkommensteuererklärungen zwischen 7 und 9 Wochen beträgt, unabhängig davon ob diese per Papier oder ELSTER abgegeben wurde. Im Einzelfall kann die Bearbeitungsdauer – je nach Umfang und Inhalt der Steuererklärung – abweichend sein.

Hinweise zur Zuständigkeit

Grundsätzlich ist das Finanzamt des Wohnsitzes zuständig.

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