Wohnungsbauprämie beantragen am Standort Finanzamt Tempelhof
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Kontakt
- Finanzamt Tempelhof
- Finanzamt Tempelhof
- Tempelhofer Damm 234/ 236 , 12099 Berlin
- Tel.: (030) 9024 21-0
- Fax: -
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- Homepage
- Zuständigkeiten
Die vorhandenen Aufzüge sind nur eingeschränkt für blinde und sehbehinderte Menschen nutzbar. Bei der Nutzung bedarf es der Hilfe durch eine Person des Vertrauens.
Öffnungszeiten
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geschlossen
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Dienstag
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08:00-14:00 Uhr
-
Mittwoch
-
08:00-14:00 Uhr
-
Donnerstag
-
12:00-18:00 Uhr
-
Freitag
-
geschlossen
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Bitte beachten Sie die abweichenden telefonischen Servicezeiten.
Verkehrsanbindungen
- Bus
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- Tempelhofer Damm/Ordensmeisterstr.: 170
- U-Bahn
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- Ullsteinstrasse: U6
Sonstige Hinweise zum Standort
Die Zahlung von Steuern und Abgaben ist nur unbar durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamts sowie mittels Hingabe/Übersendung von Schecks möglich. Verwaltungsgebühren können am Standort mit Girocard (ehemals ec-Karte), Debit- oder Kreditkarte der Anbieter Visa und Mastercard (jeweils mit PIN) bezahlt werden.Telefonische Servicezeiten
Sie erreichen das Finanzamt telefonisch montags bis donnerstags von 8:00 bis 15:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 13:00 Uhr.
Zahlungsmöglichkeiten
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Wohnungsbauprämie beantragen
Die Wohnungsbauprämie ist eine staatliche Vergünstigung zur Förderung des Wohnungsbaus. Zu den begünstigten Aufwendungen gehören insbesondere
Der Höchstbetrag der begünstigten Sparleistungen beträgt pro Jahr:
Die Wohnungsbauprämie beträgt 10% Prozent (bis 2020: 8,8%) der prämienbegünstigten Sparleistungen d.h.:
Bei vorzeitiger Verfügung muss die Wohnungsbauprämie - von ganz bestimmten Ausnahmen abgesehen - zurückgezahlt werden. Einzelheiten dazu erfahren Sie ggf. bei Ihrem Finanzamt.
- die Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen sowie
- Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften.
Der Höchstbetrag der begünstigten Sparleistungen beträgt pro Jahr:
- 700 Euro (bis 2020: 512 Euro): bei Ledigen
- 1.400 Euro (bis 2020: 1.024 Euro): bei Verheirateten
Die Wohnungsbauprämie beträgt 10% Prozent (bis 2020: 8,8%) der prämienbegünstigten Sparleistungen d.h.:
- (ab 2021) jährlich maximal 70,00 Euro bzw. 104,40 Euro
- (bis 2020) jährlich maximal 45,06 Euro bzw. 90,11 Euro
- Die Bausparkasse ermittelt jährlich den entstandenen Prämienanspruch und teilt dessen Höhe im Kontoauszug mit.
- Die Auszahlung der Wohnungsbauprämien erfolgt grundsätzlich erst bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung des Bausparvertrags.
- Für Bausparverträge, die vor dem 1. 1. 2009 abgeschlossen wurden und für die bis zum 31.12.2008 mindestens ein Beitrag in Höhe der Regelsparrate entrichtet wurde, erfolgt die Auszahlung der Wohnungsbauprämie an die Bausparkasse –, wenn der Bausparvertrag zugeteilt, die Festlegungsfrist von 7 Jahren seit Abschluss des Bausparvertrags überschritten oder unschädlich über den Bausparvertrag verfügt worden ist.
Bei vorzeitiger Verfügung muss die Wohnungsbauprämie - von ganz bestimmten Ausnahmen abgesehen - zurückgezahlt werden. Einzelheiten dazu erfahren Sie ggf. bei Ihrem Finanzamt.
Voraussetzungen
- Vollendung des 16. Lebensjahres
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Einkommenshöhe
Das zu versteuernde Einkommen darf unter Berücksichtigung der steuerlichen Freibeträge für Kinder im Sparjahr
- nicht mehr als 35.000 Euro (bis 2020: 25.600 Euro) bei Ledigen und
- 70.000 Euro (bis 2020: 51.200 Euro) bei Verheirateten betragen.
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Kein Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage
Die Aufwendungen dürfen keine vermögenswirksamen Leistungen darstellen, für die Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage besteht -
Antragsfrist
Die Wohnungsbauprämie ist innerhalb von zwei Jahren beim Bausparunternehmen zu beantragen und wird dem Sparkonto gutgeschrieben (z. B. bis 31.12.2022 für das Sparjahr 2020).
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Wohnungsbauprämie
Der Antrag auf Wohnungsbauprämie ist nur beim Bausparunternehmen erhältlich. Er wird in der Regel mit dem jährlichen Kontoauszug zugesandt.
Formulare
- Antrag auf Wohnungsbauprämie ist nur beim Bausparunternehmen erhältlich
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig für die Entgegennahme der Anträge ist die Bausparkasse.
Auskünfte erteilt das Wohnsitzfinanzamt.
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