Arbeitnehmersparzulage - Gewährung

Mit der Arbeitnehmersparzulage wird die Vermögensbildung des Arbeitnehmers durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen (VL) gefördert. Dies sind Gelder, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in einer bestimmten Anlageform (z.B. Wertpapier-Sparvertrag oder auch Bausparvertrag) anlegt.

Folgende Angaben werden nach Ablauf des Kalenderjahres der gezahlten vermögenswirksamen Leistungen elektronisch nach Einwilligung an das Finanzamt übermittelt:

  • der Jahresbetrag sowie Art der Anlage der VL,
  • das Kalenderjahr, dem die VL zu zuordnen sind und
  • ggf. das Ende der Sperrfrist.

Die Sparzulage beträgt 9% (bei einem Bausparvertrag oder der unmittelbaren Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen zum Wohnungsbau)
bzw.
20 % (beim sog. Beteiligungssparen) des Betrages der vermögenswirksamen Leistungen.

Bei Abschluss von zwei förderungsfähigen Verträgen (z.B. ein Bausparvertrag und ein Wertpapier-Sparvertrag werden die Zulagen nebeneinander gewährt.

Die Arbeitnehmersparzulage wird vom Finanzamt jährlich im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung festgesetzt und nach Ablauf der Festlegungsfrist (in der Regel 7 Jahre) in einer Summe an das Anlageinstitut ausgezahlt.

Voraussetzungen

  • Einkommensgrenzen
    • Ab dem Jahr 2024 darf das zu versteuernde Einkommen (vgl. § 2 Einkommensteuergesetz) des Arbeitnehmers nicht mehr als 40.000 Euro betragen.
    • Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge auf 80.000 Euro.
  • Maximale Höhe der begünstigten Beträge
    • Sparzulagenbegünstigt sind die vermögenswirksamen Leistungen bis maximal 470 Euro im Jahr (z.B. bei einem Bausparvertrag) beziehungsweise bis maximal 400 Euro im Jahr (z.B. bei einem Aktienfonds). Hierauf wird dann die Zulage mit neun Prozent von maximal (42,30 Euro) beziehungsweise 20 Prozent von maximal (80 Euro) gewährt.
    • Sind beide Ehegatten als Arbeitnehmer beschäftigt, können beide die Sparzulage beanspruchen.
  • Abgabefrist
    Der Antrag auf Arbeitnehmersparzulage muss spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Einkommensteuererklärung

Gebühren

keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Grundsätzlich ist das Finanzamt des Wohnortes zuständig.

Für Sie zuständig