Gebäudevermessung beauftragen am Standort Geoinformation

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgeeignet.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeignetes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Zugang zum Fehrbelliner Platz 1 über die Hofeinfahrt zur Württembergischen Straße 6. Ein Behindertenaufzug befindet sich im 3. Hof des Blocks. Bitte melden Sie sich beim Pförtner der Hofeinfahrt.

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie variieren die Erreichbarkeiten.

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

Dienstleistungsbeschreibung

Gebäudevermessung beauftragen

Das Liegenschaftskataster enthält den aktuellen Nachweis aller Grundstücke und liegenschaftsrechtlich bedeutsamen Gebäude in Berlin. Eigentümer/innen oder Erbbauberechtigte sind dazu verpflichtet, alle neu errichteten Gebäude und baulichen Veränderungen des Gebäudegrundrisses (z.B. Anbauten) für die Fortführung des Liegenschaftskatasters, auf ihre Kosten vermessen zu lassen.

Es handelt sich um eine Pflicht, die nicht der Verjährung unterliegt. Sie entsteht, wenn das Gebäude oder die bauliche Veränderung als Rohbau in seinen wesentlichen Strukturen fertiggestellt worden ist. Bei einem Eigentumswechsel geht die Pflicht auf den neuen Eigentümer bzw. die neue Eigentümerin über. Gebäudevermessungen führen in Berlin Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder Vermessungsingenieure (ÖbVI) durch.

Verfahrensablauf
  1. Beauftragen Sie eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) für die Gebäudevermessung.
  2. Die/Der ÖbVI vermisst das Gebäude oder die baulichen Veränderungen.
  3. Die/Der ÖbVI reicht die Vermessung beim zuständigen bezirklichen Vermessungsamt ein.
  4. Das Vermessungsamt übernimmt die Vermessung in das amtliche Kartenwerk des Liegenschaftskatasters.
  5. Sie erhalten die Fortführungsmitteilung über das Liegenschaftskataster vom Vermessungsamt.

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

  • Nach Einzelfall unterschiedlich.
    Erforderliche Unterlagen bitte bei der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfragen.

Gebühren

Die Höhe der Kosten richtet sich nach den Bedingungen des Einzelfalls. Sie werden entsprechend der Geschossfläche der Gebäude berechnet.

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Bitte bei der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfragen.

Hinweise zur Zuständigkeit

  • Zuständig für die Gebäudevermessung sind die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen oder Vermessungsingenieuren (ÖbVI).
  • Zuständig für die Übernahme der Gebäudevermessung in das Liegenschaftskataster ist das Vermessungsamt, in dessen Bezirk das zu vermessende Gebäude liegt.

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