Grundstück - Flurstücksverschmelzung beantragen am Standort Vermessung

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Zahlungsmöglichkeiten

Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen.

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Dienstleistungsbeschreibung

Grundstück - Flurstücksverschmelzung beantragen

Durch Verschmelzung können mehrere örtlich und wirtschaftlich zusammenhängende Flurstücke zu einem neuen Flurstück im Liegenschaftskataster zusammengefasst werden. Dabei werden funktionslos gewordene Flurstücksgrenzen aufgehoben und die zusammengefassten Teilflächen mit nur noch einer neuen Flurstücksnummer im Liegenschaftskataster geführt.

Die Vorteile von Verschmelzungen liegen nicht nur in einem übersichtlicher werdenden Nachweis des Eigentums im Grundbuch und im Liegenschaftskataster, sondern insbesondere in der Ersparnis von Vermessungskosten bei anstehenden oder zukünftigen Grenzvermessungen (wesentlicher Kostenfaktor ist die Länge der zu vermessenden Grenzen), da wirtschaftlich unbedeutende Flurstücksgrenzen entfallen sind.

Verfahrensablauf
1. Stellen Sie einen Antrag auf Verschmelzung von Flurstücken.
2. Das zuständige Vermessungsamt prüft die Voraussetzungen für die Antragstellung.
3. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erfolgt durch das Vermessungsamt eine Verschmelzung der Flurstücke.
4. Im Anschluss erhalten Sie schriftlich einen Bescheid über die Flurstücksverschmelzung.

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Flurstücksverschmelzung
    Stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag per Post
  • Benennung der Flurstücke, die miteinander verschmolzen werden sollen
  • Bei Vertretung: beglaubigte Vollmacht
  • Bei Wohnungseigentümergemeinschaften: Berechtigungsnachweis
  • Bei juristischen Personen: Nachweise
    Nachweise sind zum Beispiel:
    • Handelsregisterauszug,
    • Gewerbeschein,
    • Anmeldung beim Finanzamt,
    • Vereinsregisterauszug
    • oder Nachweis der Registrierung bei einer Kammer

Gebühren

keine

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

  • ca. 2 Wochen
  • In Einzelfällen kann eine Zustimmung seitens des Grundbuchamtes erforderlich werden, was gegebenenfalls die Bearbeitungsdauer verlängern kann.

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