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Reiseausweis - Neuausstellung
Durch eine Ausländerbehörde ausgestellte Reiseausweise sind insbesondere
Nur vorläufige Reiseausweise mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr werden ohne biometrische Merkmale ausgestellt.
Gültigkeitsdauern:
Die maximale Gültigkeitsdauer eines Reiseausweises für Ausländer beträgt:
Im Übrigen darf ein Reiseausweis nicht länger gültig sein als der Aufenthaltstitel, der erteilt wurde oder erteilt werden soll.
Hinweis zum Reiseausweis für Ausländer:
- der Reiseausweis für Ausländer,
- der Reiseausweis für Flüchtlinge und
- der Reiseausweis für Staatenlose
Nur vorläufige Reiseausweise mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr werden ohne biometrische Merkmale ausgestellt.
Gültigkeitsdauern:
Die maximale Gültigkeitsdauer eines Reiseausweises für Ausländer beträgt:
- für Kinder unter 12 Jahren: 6 Jahre, längstens bis zum 12. Geburtstag
- für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung zwischen 12 und 24 Jahren alt sind: 6 Jahre
- für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung 24 Jahre oder älter sind: 10 Jahre
Im Übrigen darf ein Reiseausweis nicht länger gültig sein als der Aufenthaltstitel, der erteilt wurde oder erteilt werden soll.
Hinweis zum Reiseausweis für Ausländer:
- Ausländern aus Nicht-EU-Staaten kann ein deutscher Passersatz in Form eines Reiseausweises für Ausländer ausgestellt werden, wenn ein von der Bundesrepublik Deutschland anerkannter Pass oder Passersatz bei den Behörden des Herkunftsstaates nicht auf zumutbare Weise erlangt werden kann.
- Bei nur vorübergehender Passlosigkeit kommt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nur dann in Betracht, wenn zwingende Gründe dies erfordern.
Voraussetzungen
-
Unzumutbarkeit der Passbeschaffung
Ein Pass oder Passersatz des Herkunftsstaats kann nachweislich nicht auf zumutbare Weise erlangt werden. Als zumutbar gilt insbesondere, rechtzeitig bei den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats die Erteilung oder Verlängerung des Passes oder Passersatzes zu beantragen und die dafür festgelegten Gebühren zu bezahlen.
Bei Ausländern, die als Flüchtlinge (im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention) oder Staatenlose (im Sinne des Staatenlosenübereinkommens) anerkannt wurden, liegt grundsätzlich eine Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit der Passbeschaffung vor. -
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
Der Ausländer bzw. die Ausländerin ist entweder bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels oder soll diesen zusammen mit dem Reiseausweis erhalten. - Hauptwohnsitz in Berlin
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Persönliche Vorsprache mit Termin
Eine persönliche Vorsprache ist bei der Antragstellung erforderlich. Für Kinder gilt dies ab dem vollendeten 6. Lebensjahr.
Erforderliche Unterlagen
-
1 aktuelles biometrisches Foto
- 35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
- Auch Reiseausweise für Kinder müssen unabhängig vom Alter des Kindes immer mit einem Foto versehen sein.
- Bisheriger Reiseausweis
-
Einbürgerungszusicherung und Bestätigung der Botschaft des Herkunftslands
Nur für Ausländer, die im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens ihren Nationalpass abgeben müssen oder aus diesem Grund keinen neuen Pass erhalten. -
Nachweis über den Hauptwohnsitz in Berlin
- Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung) oder
- Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters
Gebühren
Bitte beachten Sie:
- Die Ausstellung von Reiseausweisen ist immer gebührenpflichtig, auch bei Bezug von Leistungen nach SGB II, SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz.
- Die Gebühr ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn der Antrag auf Neuausstellung des Reiseausweises abgelehnt wird.
- Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr: 100,00 Euro
- Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge nach § 23 Abs. 4 des AufenthG: 70,00 Euro
- Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr: 97,00 Euro
- Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge nach § 23 Abs. 4 des AufenthG: 38,00 Euro
- Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr: 70,00 Euro
- Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr: 38,00 Euro
Rechtsgrundlagen
- Aufenthaltsverordnung (AufenthVO) § 4 - Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer
- Aufenthaltsverordnung (AufenthVO) § 5 - Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer
- Aufenthaltsverordnung (AufenthVO) § 6 - Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland
- Aufenthaltsverordnung (AufenthVO) § 8 - Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer
- Protokoll des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) Artikel 28
- Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (Staatenlosenübereinkommen) Artikel 28
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Die Auslieferung des Reiseausweises, der in der Bundesdruckerei hergestellt wird, kann ca. 4-6 Wochen dauern.
Wir empfehlen, die Neuausstellung eines Reiseausweises mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Reiseausweises zu beantragen.