Approbation (EU/EWR/Schweiz) als Zahnarzt/ärztin beantragen

Zahnärztinnen und Zahnärzte untersuchen Patienten, erheben Befunde, diagnostizieren Zahnkrankheiten, Mundkrankheiten, Kieferkrankheiten und Anomalien der Zahnstellung. Sie legen Therapiemaßnahmen fest und führen zahnmedizinische Behandlungen und Eingriffe durch.

Damit Sie in Deutschland als Zahnärztin oder Zahnarzt ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Die Approbation ist notwendig, da der Beruf in Deutschland reglementiert ist. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Zahnärztin oder Zahnarzt arbeiten dürfen.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die Approbation erhalten. Um die Approbation zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Approbation.

Eine Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz wird in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation stellen. Es kann aber auch Abweichungen von dieser Regel geben. Das hängt davon ab, in welchem Staat sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben und zu welchem Zeitpunkt. Wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben, wird Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt.

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z.B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.

Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Verfahrensablauf
1. Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.

2. Automatische Anerkennung
In der Regel gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung, wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben. Das bedeutet: Wenn Sie auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.

3. Konformitätsbescheinigung
Berufsausbildungen, die Sie vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen haben (oder die nicht den gesetzlichen Bezeichnungen entsprechen), können auch automatisch anerkannt werden. Dafür müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates vorlegen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht („Konformitätsbescheinigung“). Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Sie müssen in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt als Zahnärztin oder Zahnarzt gearbeitet haben. Das muss Ihnen die zuständige Behörde Ihres Herkunftsstaates bestätigen.

4. Prüfung der Gleichwertigkeit
Wenn Sie keine Konformitätsbescheinigung vorlegen können oder nicht genug Berufspraxis haben, muss Ihre Ausbildung individuell überprüft werden. Die zuständige Stelle vergleicht dabei Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

5. Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt erteilt.
  • Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.
  • Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Die zuständige Stelle nennt Ihnen die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können.
  • In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist. Sie dürfen dann nicht als Zahnärztin oder Zahnarzt in Deutschland arbeiten.
6. Eignungsprüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist und Sie die Unterschiede nicht ausgleichen können, können Sie eine Eignungsprüfung machen. Bei der Eignungsprüfung prüft man die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung. Wenn Sie die Eignungsprüfung bestehen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt.

Voraussetzungen

  • Eine in der EU/EWR/Schweiz abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung, die mit einer deutschen Ausbildung gleichwertig ist oder bei Bestehen eines gleichwertigen Kenntnisstands
    The equivalence of the level of knowledge is to be proven by an examination if necessary
  • Health fitness
  • Nachweis der Zuverlässigkeit und Würdigkeit für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs
  • Sufficient knowledge of German level B 2
  • Fachsprachentest
  • Proof of responsibility

Erforderliche Unterlagen

  • Application for the granting of the licence to practise medicine in the case of training in the European Union (EU)
  • Proof of responsibility for the Land of Berlin
    (e.g. confirmation of employment, proof of habitual residence in the Land of Berlin/
    main residence if applicable, applications for vacancies in the Land of Berlin, invitations to interviews).
  • Curriculum vitae in tabular form with signature and date
  • Proof of identity (valid identity card or passport)
  • Certificate of birth
    (in the event of a change of name, e.g. due to marriage, also this document)
  • Certificate of good conduct for presentation to an authority
    To verify personal reliability, information from the Federal Central Register (certificate of good conduct) is required for submission to an authority (document type O).
    The information must be not older than three months.
  • Certificate of Good Conduct/Certificate of Clearance of Offences
    of the police or judicial authorities of the home country, if applicable, of the study country (if presented, not older than 3 months)
  • Certificate of good conduct/clearance certificate (Certificate of good standing)
    of the competent authority of the country in which the profession was practised (if presented, not older than 3 months)
  • Medical certificate from a doctor licensed in Germany
    (not older than 3 months if presented)
  • Evidence of completed training (European Union)
    (see checklist for persons with EU education)
  • Certificate B 2 on knowledge of the German language
    (from telc, TestDaF or Goethe-Institut - not older than 3 years).
    It is not necessary to submit the language certificates at the time of application.
  • Fachsprachentest - Stufe C 1 (Zahnärztekammer Berlin)
    Die Vorlage der Sprachnachweise bereits bei Antragstellung ist nicht erforderlich.
  • Doctoral certificate (if available)
  • Official certification of copies
    If copies are submitted, they must be officially certified. In the case of copies without official certification, the simultaneous submission of the originals is required.

Gebühren

210,00 Euro

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

ca. 3-4 Monate , wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen

Diese Dienstleistung können Sie auch online über das des Einheitlichen Ansprechpartners erhalten.

Gewerbeservice online Einheitlicher Ansprechpartner Berlin

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Approbation wird nur vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin erteilt.

Für Sie zuständig

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