Approbation (EU/EWR/Schweiz) als Apotheker/in beantragen

Apothekerinnen und Apotheker geben in der Apotheke Medikamente ab. Sie verkaufen Medizinprodukte und Pflegeprodukte. Apothekerinnen und Apotheker beraten Kunden und Angehörige medizinischer Berufe. Sie fertigen, entwickeln und prüfen Arzneimittel.

Damit Sie in Deutschland als Apothekerin oder Apotheker ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Die Approbation ist notwendig, da der Beruf in Deutschland reglementiert ist. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Apothekerin oder Apotheker arbeiten dürfen.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die Approbation erhalten. Um die Approbation zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Approbation.

Eine Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz wird in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation stellen. Es kann aber auch Abweichungen von dieser Regel geben. Das hängt davon ab, in welchem Staat sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben und zu welchem Zeitpunkt. Wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben, wird Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt.

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z.B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.

Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Verfahrensablauf
1. Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.

2. Automatische Anerkennung
In der Regel gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung, wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben. Das bedeutet: Wenn Sie auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.

3. Konformitätsbescheinigung
Berufsausbildungen, die Sie vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen haben (oder die nicht den gesetzlichen Bezeichnungen entsprechen), können auch automatisch anerkannt werden. Dafür müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates vorlegen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht („Konformitätsbescheinigung“). Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Sie müssen in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt als Apothekerin oder Apotheker gearbeitet haben. Das muss Ihnen die zuständige Behörde Ihres Herkunftsstaates bestätigen.

4. Prüfung der Gleichwertigkeit
Wenn Sie keine Konformitätsbescheinigung vorlegen können oder nicht genug Berufspraxis haben, muss Ihre Ausbildung individuell überprüft werden. Die zuständige Stelle vergleicht dabei Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

5. Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Apothekerin oder Apotheker erteilt.
  • Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.
  • Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Die zuständige Stelle nennt Ihnen die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können.
In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist. Sie dürfen dann nicht als Apothekerin oder Apotheker in Deutschland arbeiten.

6. Eignungsprüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist und Sie die Unterschiede nicht ausgleichen können, können Sie eine Eignungsprüfung machen. Bei der Eignungsprüfung prüft man die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung. Wenn Sie die Eignungsprüfung bestehen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Approbation als Apothekerin oder Apotheker.

Voraussetzungen

  • Eine in der EU/EWR/Schweiz abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung, die mit einer deutschen Ausbildung gleichwertig ist oder eines gleichwertigen Kenntnisstands
    Die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes ist ggf. durch eine Prüfung nachzuweisen
  • Gesundheitliche Eignung
  • Nachweis der Zuverlässigkeit und Würdigkeit für die Ausübung des Apothekerberufs
  • Ausreichende Deutschkenntnisse der Stufe B 2
  • Fachsprachentest
  • Nachweis der Zuständigkeit

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung der Approbation bei Ausbildung in der Europäischen Union (EU)
    Online möglich oder Sie stellen den (Papier-) Antrag schriftlich per Post.
  • Nachweis der Zuständigkeit für das Land Berlin
    (z.B. Einstellungszusage, Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts im Land Berlin/
    ggf. Hauptwohnsitz, Bewerbungen auf offene Stellen im Land Berlin, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen)
  • Tabellarischer Lebenslauf mit Unterschrift und Datum
  • Identitätsnachweis (gültiger Personalausweis oder Reisepass)
  • Geburtsurkunde
    (bei Namensänderung, z.B. durch Heirat auch diese Urkunde)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt.
    Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Führungszeugnis/Straffreiheitsbescheinigung
    der Polizei- oder Justizbehörden des Heimatlandes ggf. des Studienlandes (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate)
  • Leumundszeugnis/Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing)
    der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt wurde (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate)
  • Ärztliche Bescheinigung eines in Deutschland zugelassenen Arztes
    (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate)
  • Nachweise über die abgeschlossene Ausbildung (Europäische Union)
    (siehe Checkliste für Personen mit EU-Ausbildung)
  • Zertifikat B 2 über Kenntnisse der deutschen Sprache
    (von telc, TestDaF oder Goethe-Institut - nicht älter als 3 Jahre)
    Die Vorlage der Sprachnachweise bereits bei Antragstellung ist nicht erforderlich.
  • Fachsprachentest - Stufe C 1 (Apothekerkammer Berlin)
    Die Vorlage der Sprachnachweise bereits bei Antragstellung ist nicht erforderlich.
  • Promotionsurkunde (wenn vorhanden)
  • Amtliche Beglaubigung von Kopien
    Werden Kopien eingereicht, müssen diese amtlich beglaubigt sein. Bei Kopien ohne amtliche Beglaubigung ist die gleichzeitige Vorlage der Originale erforderlich.

Gebühren

210,00 Euro

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

ca. 3-4 Monate , wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Approbation wird nur vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin erteilt.

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