Steueransprüche - Stundung am Standort Finanzamt Berlin International

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Kontakt

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter (030) 9024 15-700 während der telefonischen Servicezeiten.

Verkehrsanbindungen

Bus
  • S Sonnenallee: M41, 171
S-Bahn
  • Sonnenallee: S41, S42

Sonstige Hinweise zum Standort

Die Zahlung von Steuern und Abgaben ist nur unbar durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamts sowie mittels Hingabe/Übersendung von Schecks möglich. Verwaltungsgebühren können am Standort mit Girocard (ehemals ec-Karte), Debit- oder Kreditkarte der Anbieter Visa und Mastercard (jeweils mit PIN) bezahlt werden.

Telefonische Servicezeiten
Sie erreichen das Finanzamt telefonisch montags bis donnerstags von 8:00 bis 15:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 13:00 Uhr.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Steueransprüche - Stundung

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (siehe Steueransprüche unter "Weiterführende Informationen") stunden, sofern deren Einziehung zu dem Fälligkeitszeitpunkt eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Mit einer Stundung schiebt die Finanzbehörde die Fälligkeit einer Steuerzahlung hinaus.

Bei der Gewährung einer Stundung von Steuerschulden handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde liegt.

Voraussetzungen

  • Vorliegen einer erheblichen Härte
    Eine erhebliche Härte liegt aus sachlichen Gründen vor, wenn die Finanzbehörde die zu zahlenden Beträge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zeitnah wieder erstatten muss oder, wenn alsbald fällige Erstattungsansprüche zur Tilgung fälliger Steuerschulden verwendet werden können. Die Voraussetzungen hierfür hat der Antragsteller nach Grund und Höhe schlüssig zu belegen. Die Finanzbehörde stundet den geschuldeten Betrag dann i. d. R. bis zu der Fälligkeit des zukünftigen Erstattungsanspruches (sog. Verrechnungsstundung).

    Eine erhebliche Härte kann außerdem aus persönlichen Gründen vorliegen, d.h. auf Grund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse eines Steuerpflichtigen. Voraussetzung für das Vorliegen einer erheblichen Härte aus persönlichen Gründen ist die Stundungsbedürftigkeit sowie –würdigkeit:
    • Stundungsbedürftigkeit liegt vor, wenn die Zahlung zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen oder eine Existenzgefährdung zur Folge haben würde. Dies setzt u.a. voraus, dass ein Steuerpflichtiger vorübergehend weder über die erforderlichen Mittel verfügt noch in der Lage ist, sich diese Mittel auf zumutbare Weise zu beschaffen.
    • Stundungswürdigkeit liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt und durch sein Verhalten (z.B. Verletzung steuerlicher Verpflichtungen) nicht gegen die steuerlichen Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat.

Erforderliche Unterlagen

  • Stundungsantrag
    Eine Stundung können Sie schriftlich bei dem für Sie zuständigen Finanzamt beantragen. In der Regel handelt es sich um das Finanzamt, welches den Bescheid mit einer Nachzahlung oder Steuervorauszahlung erlassen hat. Nutzen Sie für einen solchen Antrag am besten das Elster Portal.
  • Nachweise zu den geltend gemachten Stundungsgründen
    Legt das Finanzamt im Einzelfall fest.
    Erwartet werden Nachweise zu den geltend gemachten Stundungsgründen (z. B. Angaben zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen).

Gebühren

  • keine: für die Antragstellung und die Entscheidung über die Stundung
  • Die Stundungszinsen betragen 0,5 Prozent auf den gestundeten Betrag für jeden vollen Monat. Die Zinsfestsetzung erfolgt entweder zeitgleich mit der Gewährung der Stundung, oder zu einem späteren Zeitpunkt. Die Stundungszinsen werden mit der letzten zu zahlenden Rate fällig.
  • Im Ausnahmefall kann die Stundung auch zinslos erfolgen. Die Entscheidung darüber trifft die zuständige Finanzbehörde.

Weiterführende Informationen

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig für die Bearbeitung eines Stundungsantrages ist die örtlich zuständige Finanzbehörde (§§ 17 ff. Abgabenordnung). In der Regel handelt es sich dabei um jenes Finanzamt, welches den zu stundenden Steueranspruch festsetzte.

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