Steueransprüche - Stundung am Standort Finanzamt für Körperschaften II
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- Magdalenenstr. 25 , 10365 Berlin
- Tel.: (030) 9024 29-0
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Öffnungszeiten
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geschlossen
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08:00 - 14:00 Uhr
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Mittwoch
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Freitag
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geschlossen
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Bitte beachten Sie die abweichenden telefonischen Servicezeiten.
Verkehrsanbindungen
- U-Bahn
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- Magdalenenstr.: U5
Sonstige Hinweise zum Standort
Telefonische ServicezeitenSie erreichen das Finanzamt telefonisch montags bis donnerstags von 8:00 bis 15:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 13:00 Uhr.
Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Steueransprüche - Stundung
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (siehe Steueransprüche unter "Weiterführende Informationen") stunden, sofern deren Einziehung zu dem Fälligkeitszeitpunkt eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Mit einer Stundung schiebt die Finanzbehörde die Fälligkeit einer Steuerzahlung hinaus.
Bei der Gewährung einer Stundung von Steuerschulden handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde liegt.
Bei der Gewährung einer Stundung von Steuerschulden handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde liegt.
Voraussetzungen
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Vorliegen einer erheblichen Härte
Eine erhebliche Härte liegt aus sachlichen Gründen vor, wenn die Finanzbehörde die zu zahlenden Beträge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zeitnah wieder erstatten muss oder, wenn alsbald fällige Erstattungsansprüche zur Tilgung fälliger Steuerschulden verwendet werden können. Die Voraussetzungen hierfür hat der Antragsteller nach Grund und Höhe schlüssig zu belegen. Die Finanzbehörde stundet den geschuldeten Betrag dann i. d. R. bis zu der Fälligkeit des zukünftigen Erstattungsanspruches (sog. Verrechnungsstundung).
Eine erhebliche Härte kann außerdem aus persönlichen Gründen vorliegen, d.h. auf Grund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse eines Steuerpflichtigen. Voraussetzung für das Vorliegen einer erheblichen Härte aus persönlichen Gründen ist die Stundungsbedürftigkeit sowie –würdigkeit:
- Stundungsbedürftigkeit liegt vor, wenn die Zahlung zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen oder eine Existenzgefährdung zur Folge haben würde. Dies setzt u.a. voraus, dass ein Steuerpflichtiger vorübergehend weder über die erforderlichen Mittel verfügt noch in der Lage ist, sich diese Mittel auf zumutbare Weise zu beschaffen.
- Stundungswürdigkeit liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt und durch sein Verhalten (z.B. Verletzung steuerlicher Verpflichtungen) nicht gegen die steuerlichen Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat.
Erforderliche Unterlagen
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Stundungsantrag
Eine Stundung können Sie schriftlich bei dem für Sie zuständigen Finanzamt beantragen. In der Regel handelt es sich um das Finanzamt, welches den Bescheid mit einer Nachzahlung oder Steuervorauszahlung erlassen hat. Nutzen Sie für einen solchen Antrag am besten das Elster Portal. -
Nachweise zu den geltend gemachten Stundungsgründen
Legt das Finanzamt im Einzelfall fest.
Erwartet werden Nachweise zu den geltend gemachten Stundungsgründen (z. B. Angaben zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen).
Formulare
Gebühren
- keine: für die Antragstellung und die Entscheidung über die Stundung
- Die Stundungszinsen betragen 0,5 Prozent auf den gestundeten Betrag für jeden vollen Monat. Die Zinsfestsetzung erfolgt entweder zeitgleich mit der Gewährung der Stundung, oder zu einem späteren Zeitpunkt. Die Stundungszinsen werden mit der letzten zu zahlenden Rate fällig.
- Im Ausnahmefall kann die Stundung auch zinslos erfolgen. Die Entscheidung darüber trifft die zuständige Finanzbehörde.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig für die Bearbeitung eines Stundungsantrages ist die örtlich zuständige Finanzbehörde (§§ 17 ff. Abgabenordnung). In der Regel handelt es sich dabei um jenes Finanzamt, welches den zu stundenden Steueranspruch festsetzte.