Körperschaftsteuer - Festsetzung
Körperschaftsteuer wird auf das Einkommen von Körperschaften erhoben. Die Grundlage hierfür bildet in der Regel die Körperschaftsteuererklärung.
Ob Sie als Geschäftsführer oder Vorstand einer Körperschaft zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung verpflichtet sind, ergibt sich aus den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Bitte konsultieren Sie in Zweifelsfällen eine Steuerberatung.
Ob Sie als Geschäftsführer oder Vorstand einer Körperschaft zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung verpflichtet sind, ergibt sich aus den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Bitte konsultieren Sie in Zweifelsfällen eine Steuerberatung.
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Online-Abwicklung
Voraussetzungen
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Körperschaft
Die in § 1 KStG abschließend aufgezählten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind als unbeschränkt steuerpflichtige Unternehmen zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung verpflichtet. Dies sind zum Beispiel:
- Kapitalgesellschaften (unter anderem: Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaften),
- optierende Gesellschaften im Sinne des § 1a KStG,
- Genossenschaften,
- Vereine,
- Stiftungen.
Erforderliche Unterlagen
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Elektronische Übermittlung
Die Körperschaftsteuererklärung ist elektronisch zu übermitteln. Auf Papier abgegebene Erklärungen werden mit Ausnahme besonderer Härtefälle als nicht abgegeben behandelt. -
Registrierung
Für die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung Mein ELSTER ist eine Registrierung erforderlich. -
Gewinnermittlungsunterlagen
Bilanz
Gewinn- und Verlustrechnung
ggf. Anlagen zur Gewinnermittlung
Gebühren
Keine
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
In der Regel ist dasjenige Finanzamt für Körperschaften zuständig, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Sonderzuständigkeiten ergeben sich aus der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung (unter "Weiterführende Informationen").