Körperschaftsteuer - Festsetzung

Körperschaftsteuer wird auf das Einkommen von Körperschaften erhoben. Die Grundlage hierfür bildet in der Regel die Körperschaftsteuererklärung.

Ob Sie als Geschäftsführer oder Vorstand einer Körperschaft zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung verpflichtet sind, ergibt sich aus den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Bitte konsultieren Sie in Zweifelsfällen eine Steuerberatung.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Körperschaft
    Die in § 1 KStG abschließend aufgezählten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind als unbeschränkt steuerpflichtige Unternehmen zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung verpflichtet. Dies sind zum Beispiel:

    • Kapitalgesellschaften (unter anderem: Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaften),
    • optierende Gesellschaften im Sinne des § 1a KStG,
    • Genossenschaften,
    • Vereine,
    • Stiftungen.

    Daneben können ausländische Gesellschaften mit ihren inländischen Einkünften der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Elektronische Übermittlung
    Die Körperschaftsteuererklärung ist elektronisch zu übermitteln. Auf Papier abgegebene Erklärungen werden mit Ausnahme besonderer Härtefälle als nicht abgegeben behandelt.
  • Registrierung
    Für die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung Mein ELSTER ist eine Registrierung erforderlich.
  • Gewinnermittlungsunterlagen
    Bilanz
    Gewinn- und Verlustrechnung
    ggf. Anlagen zur Gewinnermittlung

Gebühren

Keine

Weiterführende Informationen

Hinweise zur Zuständigkeit

In der Regel ist dasjenige Finanzamt für Körperschaften zuständig, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Sonderzuständigkeiten ergeben sich aus der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung (unter "Weiterführende Informationen").

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