Entlastungsbetrag für Alleinerziehende am Standort Finanzamt Steglitz
große Karte
Kontakt
- Finanzamt Steglitz
- Finanzamt Steglitz
- Schloßstr. 58/59 , 12165 Berlin
- Tel.: (030) 9024 20-0
- Fax: -
- Kontaktformular
- Homepage
- Zuständigkeiten
Öffnungszeiten
-
-
geschlossen
-
Dienstag
-
08:00-14:00 Uhr
-
Mittwoch
-
08:00-14:00 Uhr
-
Donnerstag
-
12:00-18:00 Uhr
-
Freitag
-
geschlossen
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Bitte beachten Sie die abweichenden telefonischen Servicezeiten.
Verkehrsanbindungen
- Bus
-
- Braillestr.: M 48
- S-Bahn
-
- Rathaus Steglitz: S1
- U-Bahn
-
- Rathaus Steglitz: U9
Sonstige Hinweise zum Standort
Die Zahlung von Steuern und Abgaben ist nur unbar durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamts sowie mittels Hingabe/Übersendung von Schecks möglich. Verwaltungsgebühren können am Standort mit Girocard (ehemals ec-Karte), Debit- oder Kreditkarte der Anbieter Visa und Mastercard (jeweils mit PIN) bezahlt werden.Telefonische Servicezeiten
Sie erreichen das Finanzamt telefonisch montags bis donnerstags von 8:00 bis 15:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 13:00 Uhr.
Zahlungsmöglichkeiten
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende verringert Ihre Einkommensteuer.
Wenn Sie Ihr Kind alleine erziehen, müssen Sie einen bestimmten Betrag nicht versteuern. Für jeden Monat, in dem Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen, sind 334 Euro steuerfrei. Das sind bis zu 4.008 Euro im Jahr. Ab dem Jahr 2023 wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.260 Euro im Jahr und somit auf 355 Euro monatlich erhöht. Der Entlastungsbetrag wird nach der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder gestaffelt und erhöht sich ab dem 2. Kind um jeweils 240 Euro pro Kind. Sie bekommen den Entlastungsbetrag auch für Monate, in denen die Voraussetzungen nicht den ganzen Monat lang vorliegen.
Sie haben folgende Möglichkeiten:
Wenn Sie Ihr Kind alleine erziehen, müssen Sie einen bestimmten Betrag nicht versteuern. Für jeden Monat, in dem Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen, sind 334 Euro steuerfrei. Das sind bis zu 4.008 Euro im Jahr. Ab dem Jahr 2023 wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.260 Euro im Jahr und somit auf 355 Euro monatlich erhöht. Der Entlastungsbetrag wird nach der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder gestaffelt und erhöht sich ab dem 2. Kind um jeweils 240 Euro pro Kind. Sie bekommen den Entlastungsbetrag auch für Monate, in denen die Voraussetzungen nicht den ganzen Monat lang vorliegen.
Sie haben folgende Möglichkeiten:
- Sie können den Betrag in Ihrer Steuererklärung geltend machen.
- Sie können die Lohnsteuer-Klasse II beantragen. Dann wird der Betrag bereits berücksichtigt, wenn die Steuer von Ihrem Lohn abgezogen wird.
Voraussetzungen
-
Gemeinsamer Haushalt mit Ihrem Kind
Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt. Das wird angenommen, wenn es dort gemeldet ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Angabe der an das Kind vergebenen Identifikationsnummer. -
Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in Berlin
Sie wohnen in Berlin und sind hier gemeldet. Falls Sie keinen festen Wohnsitz haben, halten Sie sich stattdessen gewöhnlich auf in Berlin. -
Anspruch auf Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld
Für Ihr Kind haben Sie Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld.
Falls jemand anderes ebenfalls Anspruch auf Kindergeld für dieses Kind hat, ist Voraussetzung, dass Sie sich das Kindergeld auszahlen lassen können. Für den Kinderfreibetrag gilt das entsprechend. -
Sie sind allein stehend
In Ihrem Haushalt leben keine anderen erwachsenen Personen, die sich an der Haushaltsführung beteiligen.
Für bestimmte Personen gibt es Ausnahmen von dieser Voraussetzung, zum Beispiel wenn Ihr volljähriges Kind bei Ihnen lebt und Sie für dieses Kind Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld haben.
Sie sind nicht allein stehend, wenn das steuerliche Splitting-Verfahren („Ehegatten-Splitting“) bei Ihnen möglich ist. Im Jahr der Trennung und im Jahr der Eheschließung gelten Sie ebenfalls als allein stehend, solange Sie nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person, die nicht ihr Kind ist, leben. Falls Sie verwitwet sind, ist egal, ob das Splitting-Verfahren bei Ihnen möglich ist.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes
-
Für Steuererklärung
(unter "Formulare") Anlage Kind
Sie werden in das Formularcenter des Bundesministerium der Finanzen weitergeleitet
- Formularcenter > Steuerformulare > Einkommensteuer > Einkommensteuer [gewünschte Jahr] > Anlage Kind
-
Für Steuerklasse II
(unter "Formulare")
Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und Anlage Kinder zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung
Formulare
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Nur für Steglitz