Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende verringert Ihre Einkommensteuer.

Wenn Sie Ihr Kind alleine erziehen, müssen Sie einen bestimmten Betrag nicht versteuern. Für jeden Monat, in dem Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen, sind 334 Euro steuerfrei. Das sind bis zu 4.008 Euro im Jahr. Ab dem Jahr 2023 wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.260 Euro im Jahr und somit auf 355 Euro monatlich erhöht. Der Entlastungsbetrag wird nach der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder gestaffelt und erhöht sich ab dem 2. Kind um jeweils 240 Euro pro Kind. Sie bekommen den Entlastungsbetrag auch für Monate, in denen die Voraussetzungen nicht den ganzen Monat lang vorliegen.

Sie haben folgende Möglichkeiten:
  • Sie können den Betrag in Ihrer Steuererklärung geltend machen.
  • Sie können die Lohnsteuer-Klasse II beantragen. Dann wird der Betrag bereits berücksichtigt, wenn die Steuer von Ihrem Lohn abgezogen wird.
Wenn Sie bereits die Lohnsteuer-Klasse II haben, brauchen Sie nichts zu tun. Der Entlastungsbetrag wird dann automatisch berücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge ab dem 2. Kind können Sie als Freibeträge im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragen.

Voraussetzungen

  • Gemeinsamer Haushalt mit Ihrem Kind
    Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt. Das wird angenommen, wenn es dort gemeldet ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Angabe der an das Kind vergebenen Identifikationsnummer.
  • Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in Berlin
    Sie wohnen in Berlin und sind hier gemeldet. Falls Sie keinen festen Wohnsitz haben, halten Sie sich stattdessen gewöhnlich auf in Berlin.
  • Anspruch auf Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld
    Für Ihr Kind haben Sie Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld.
    Falls jemand anderes ebenfalls Anspruch auf Kindergeld für dieses Kind hat, ist Voraussetzung, dass Sie sich das Kindergeld auszahlen lassen können. Für den Kinderfreibetrag gilt das entsprechend.
  • Sie sind allein stehend
    In Ihrem Haushalt leben keine anderen erwachsenen Personen, die sich an der Haushaltsführung beteiligen.
    Für bestimmte Personen gibt es Ausnahmen von dieser Voraussetzung, zum Beispiel wenn Ihr volljähriges Kind bei Ihnen lebt und Sie für dieses Kind Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld haben.
    Sie sind nicht allein stehend, wenn das steuerliche Splitting-Verfahren („Ehegatten-Splitting“) bei Ihnen möglich ist. Im Jahr der Trennung und im Jahr der Eheschließung gelten Sie ebenfalls als allein stehend, solange Sie nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person, die nicht ihr Kind ist, leben. Falls Sie verwitwet sind, ist egal, ob das Splitting-Verfahren bei Ihnen möglich ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Für Steuererklärung
    (unter "Formulare") Anlage Kind
    Sie werden in das Formularcenter des Bundesministerium der Finanzen weitergeleitet
    • Formularcenter > Steuerformulare > Einkommensteuer > Einkommensteuer [gewünschte Jahr] > Anlage Kind
  • Für Steuerklasse II
    (unter "Formulare")
    Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und Anlage Kinder zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung

Gebühren

keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist Ihr Wohnsitzfinanzamt

Für Sie zuständig