Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende verringert Ihre Einkommensteuer.
Wenn Sie Ihr Kind alleine erziehen, müssen Sie einen bestimmten Betrag nicht versteuern. Für jeden Monat, in dem Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen, sind 159 € steuerfrei. Das sind bis zu 1908 € im Jahr. Der Entlastungsbetrag wird nach der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder gestaffelt und erhöht sich ab dem 2. Kind um je 240 €. Sie bekommen den Entlastungsbetrag auch für Monate, in denen die Voraussetzungen nicht den ganzen Monat lang vorliegen.
Sie haben folgende Möglichkeiten:
- Sie können den Betrag in Ihrer Steuererklärung geltend machen.
- Sie können die Lohnsteuer-Klasse II beantragen. Dann wird der Betrag bereits berücksichtigt, wenn die Steuer von Ihrem Lohn abgezogen wird.
Wenn Sie bereits die Lohnsteuer-Klasse II haben, brauchen Sie nichts zu tun. Der Entlastungsbetrag wird dann automatisch berücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge ab dem 2. Kind können Sie als Freibeträge im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragen.
Voraussetzungen
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Gemeinsamer Haushalt mit Ihrem Kind
Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt. Das wird angenommen, wenn es dort gemeldet ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Angabe der an das Kind vergebenen Identifikationsnummer.
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Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in Berlin
Sie wohnen in Berlin und sind hier gemeldet. Falls Sie keinen festen Wohnsitz haben, halten Sie sich stattdessen gewöhnlich auf in Berlin.
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Anspruch auf Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld
Für Ihr Kind haben Sie Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld.
Falls jemand anderes ebenfalls Anspruch auf Kindergeld für dieses Kind hat, ist Voraussetzung, dass Sie sich das Kindergeld auszahlen lassen können. Für den Kinderfreibetrag gilt das entsprechend.
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Sie sind allein stehend
In Ihrem Haushalt leben keine anderen erwachsenen Personen, die sich an der Haushaltsführung beteiligen.
Für bestimmte Personen gibt es Ausnahmen von dieser Voraussetzung, zum Beispiel wenn Ihr volljähriges Kind bei Ihnen lebt und Sie für dieses Kind Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld haben.
Sie sind nicht allein stehend, wenn das steuerliche Splitting-Verfahren („Ehegatten-Splitting“) bei Ihnen möglich ist. Falls Sie verwitwet sind, ist egal, ob das Splitting-Verfahren bei Ihnen möglich ist.
Zuständige Behörden
Zuständig ist Ihr Wohnsitzfinanzamt
(zuständig für Charlottenburg-Wilmersdorf - Nur für Charlottenburg)
Finanzamt Friedrichshain-Kreuzberg
Finanzamt Marzahn-Hellersdorf
Finanzamt Mitte/Tiergarten
(zuständig für Mitte - Nur für Ortsteile Mitte und Tiergarten)
Finanzamt Pankow/Weißensee
(zuständig für Pankow - Nur für die Ortsteile Pankow und Weißensee)
Finanzamt Prenzlauer Berg
(zuständig für Pankow - Nur für den Ortsteil Prenzlauer Berg)
(zuständig für Tempelhof-Schöneberg - Nur für Schöneberg)
(zuständig für Steglitz-Zehlendorf - Nur für Steglitz)
(zuständig für Tempelhof-Schöneberg - Nur für Tempelhof)
Finanzamt Treptow-Köpenick
(zuständig für Mitte - Nur für den Ortsteil Wedding)
(zuständig für Charlottenburg-Wilmersdorf - Nur für Wilmersdorf)
(zuständig für Steglitz-Zehlendorf - Nur für Zehlendorf)