Vereinigungs- und Teilungsanträge (Grundstücke) - Beglaubigung am Standort Amtsgericht Charlottenburg

Öffnungszeiten
15:00 - 18:00 Uhr (Grundbucheinsichten nur nach telefonischer Vereinbarung)
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Der Publikumsverkehr wird eingeschränkt.
Der Zutritt zum Dienstgebäude Amtsgerichtsplatz 1 ist auf die Teilnahme und den Besuch von Sitzungen und Anhörungen sowie die Wahrnehmung sonstiger Handlungen zur Wahrung der Rechtspflege (insbesondere Akten- und Registereinsicht, Rechtsantragstelle) beschränkt. Maximal ist jeweils eine Begleitperson zulässig.
Sofern kein bereits vereinbarter Termin besteht, wird grundsätzlich um vorherige telefonische Kontaktaufnahme gebeten. Persönliche Vorsprachen sind möglichst zu beschränken. Bitte nutzen Sie – soweit möglich – vor allem den Weg der schriftlichen Antragstellung
Zahlungsmöglichkeiten
Am Standort kann nur bar bezahlt werden. (keine girocard / EC-Kartenzahlung)
Vereinigungs- und Teilungsanträge (Grundstücke) - Beglaubigung
Grundstücke als räumlich zusammenhängende wirtschaftliche Einheit können aus mehreren Flurstücken bestehen, die auch im Grundbuch als verschiedene Grundstücke geführt werden. Zur übersichtlichen Führung von Grundbuch und Liegenschaftskatasters ist es sinnvoll, dass ein Grundstück auch unter nur einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchs geführt wird. Erst damit handelt es sich auch um ein Grundstück im Rechtssinne. Hierzu ist eigentümerseits ein Vereinigungsantrag beim Grundbuchamt (gegebenenfalls verknüpft mit einem Teilungsantrag) zu stellen, dessen Unterschrift beim Vermessungsamt oder von einem Notar beglaubigt werden kann.
Durch die Vereinigung im Grundbuch und eine anschließende Verschmelzung der Flurstücke im Liegenschaftskataster erreicht man eine Übersichtlichkeit der Grundstücks- und Vermögensverhältnisse. Im Fall einer künftigen Vermessung des Grundstücks reduzieren sich die Vermessungskosten deutlich, wenn vorher mit einer katasterlichen Verschmelzung nicht mehr benötigte Grenzen aufgehoben wurden.
Voraussetzungen
- Die zu vereinigenden Grundstücke bilden örtlich und wirtschaftlich eine Einheit.
- Eine Teilung wird beantragt, um örtlich und wirtschaftlich einheitliche Grundstücke herzustellen.
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Der Antrag wird vom Eigentümer oder einer von ihm bevollmächtigten Person gestellt (beglaubigte Vollmacht erforderlich).
Ein Vereinigungsantrag kann auch durch die künftigen Eigentümer gestellt werden; die Vereinigung der Grundstücke kann dann aber erst im Grundbuch vollzogen werden, nachdem diese selbst als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden sind.
- Eine Unterschriftsbeglaubigung ist nur bei persönlicher Anwesenheit möglich.
Erforderliche Unterlagen
- Aktueller Grundbuchauszug
- Amtlicher Lichtbildausweis für alle Antragsteller
- Aktueller Handelsregisterauszug bei Unternehmen
- Aktueller Vereinsregisterauszug bei Vereinen
- Der Antrag an das Grundbuchamt kann mit Ausnahme der Beglaubigung der Unterschrift formlos gestellt werden
Gebühren
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) § 18
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Beurkundungsgesetz Gesetz (BeurkG)
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
- Vermessungsgebührenordnung (VermGebO)
- Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG), Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zu § 3 Absatz 2, Nr. 14160 Nr. 3
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Weiterführende Informationen
Kontakt
Amtsgericht Charlottenburg
Erläuterung der Symbole
Zugang über das Seitentor
Nahverkehr
S-Bahn S-Bahnhof Charlottenburg
U-Bahn Linie 7: U-Bhf Wilmersdorfer Straße
U-Bahn Linie 2: U-Bhf Sophie-Charlotte-Platz
Bus M49, 309, X34 Amtsgerichtsplatz
Bahn Bhf Charlottenburg