Einrichtungen der Kurzzeitpflege und der Tages- und Nachtpflege - Pauschalförderung beantragen
Einrichtungen der Kurzzeitpflege sowie der Tages-und Nachtpflege können eine Pauschalförderung beantragen. Förderfähig sind die nachgewiesenen gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen in Höhe von jährlich 511,00 Euro pro Platz. Durch diese Pauschale wird das durch die Bewohnerinnen und Bewohner zu zahlende Investitionsentgelt gemindert. Die Pauschalförderung muss jährlich neu beantragt werden.
Verfahrensablauf
1. Stellen Sie per E-Mail (Adressen siehe "Formulare") einen Antrag auf Pauschalförderung nach § 6 Landespflegeeinrichtungsgesetz (LPflegEG).
3. Ihr Antrag wird geprüft
4. Erfüllen Sie alle Voraussetzungen, erhalten Sie über die Höhe der gewährten Förderung einen Bescheid.
Verfahrensablauf
1. Stellen Sie per E-Mail (Adressen siehe "Formulare") einen Antrag auf Pauschalförderung nach § 6 Landespflegeeinrichtungsgesetz (LPflegEG).
- ACHTUNG: Wenn Sie im Jahr zuvor bereits einen Antrag gestellt haben, werden Ihnen die Unterlagen zur Beantragung einer Förderng für das nächste Jahr rechtzeitig und unaufgefordert per E-Mail zugesandt.
3. Ihr Antrag wird geprüft
4. Erfüllen Sie alle Voraussetzungen, erhalten Sie über die Höhe der gewährten Förderung einen Bescheid.
Voraussetzungen
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Versorgungsvertrag und Vergütungsvereinbarung
- Es handelt sich um eine Tages- bzw. Nachtpflege oder um eine Kurzzeitpflegeeinrichtung im Land Berlin.
- Am 01.01. liegen ein Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung vor. Die im Versorgungsvertrag vereinbarte Platzzahl muss am 01.01. des Bewilligungsjahres zur Verfügung stehen. Sie ist maßgeblich für die Berechnung der Jahrespauschale.
- Eine Vereinbarung oder ein Bescheid über die anerkannten betriebsnotwendigen Investitionskosten liegt vor.
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Antrag auf gesondert berechenbare Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 und Abs. 4 SGB XI
- Für die Einrichtung wurde bereits einen Antrag auf gesondert berechenbare Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI gestellt.
- Gesetzlich geregelt sind die Investitionskosten (kurz: IK) insbesondere in § 82 Abs. 3 u. 4 SGB XI „Finanzierung der Pflegeeinrichtungen“. Hierbei handelt es sich um Ausgaben des Betreibers für Anschaffungen, Gebäudemiete, Instandhaltung/Instandsetzung, Leasingkosten und Ähnliches, die auf die Pflegebedürftigen umgelegt werden können.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Pauschalförderung nach § 6 LPflegEG
Das Antragsformular erhalten Sie per E-Mail.
- Als Träger einer Kurzzeitpflegeeinrichtung richten Sie sich an: Vertrag-KUPF@sengpg.berlin.de.
- Als Träger einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung richten Sie sich an Vertrag-TAPF@SenGPG.Berlin.de.
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Versorgungsvertrag
Der mit den Pflegekassen abgeschlossene Versorgungsvertrag, darauf kann verzichtet werden, soweit dieser bereits aus den Vorjahren vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. - Kopie des aktuellen Handels- bzw. Vereinsregisterauszuges
- Bei weiteren Bevollmächtigten: Untervollmacht
Formulare
- Bitte fordern Sie den Antrag per E-Mail bei der zuständigen Senatsverwaltung an: Vertrag-KUPF@SenWGP.Berlin.de oder Vertrag-KAPF@SenWGP.Berlin.de
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Nach Eingang des Antrags erhält der Träger in der Regel nach 4 Wochen den Bescheid zur Höhe der Förderung. Die Auszahlung der Pauschalförderung erfolgt frühestens zum 30. Juni eines jeden Jahres.