Grundstück - Grenzvermessung beauftragen am Standort Geoinformation
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Kontakt
- Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
- Geoinformation
- Fehrbelliner Platz 1 , 10707 Berlin
- Tel.: (030) 90139-3000
- Fax: (030) 90139-4052
- E-Mail: Abt3.Geoinformation@SenStadt.Berlin.de
- Homepage
Zugang zum Fehrbelliner Platz 1 über die Hofeinfahrt zur Württembergischen Straße 6. Ein Behindertenaufzug befindet sich im 3. Hof des Blocks. Bitte melden Sie sich beim Pförtner der Hofeinfahrt.
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie variieren die Erreichbarkeiten.
Verkehrsanbindungen
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U-Bahn
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U Fehrbelliner Platz
- U3
- U7
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U Konstanzer Str.
- U7
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U Blissestr.
- U7
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U Hohenzollernplatz
- U3
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U Fehrbelliner Platz
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Bus
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U Fehrbelliner Platz
- 101
- N7
- 143
- N43
- 115
- N3
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Westfälische Str./Konstanzer Str.
- 143
- N43
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Mansfelder Str./Barstr.
- 101
- 115
- N7
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U Konstanzer Str.
- 101
- N7
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Güntzelstr./Uhlandstr.
- 249
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U Fehrbelliner Platz
Zahlungsmöglichkeiten
Dienstleistungsbeschreibung
Grundstück - Grenzvermessung beauftragen
Ihr Grenzverlauf ist unklar und sie wollen Ihre Grenzpunkte durch Grenzsteine oder ähnliche Grenzmarkierungen kennzeichnen lassen? Oder möchten Sie Ihr Grundstück teilen, weil Sie zum Beispiel eine Teilfläche verkaufen wollen? Dann müssen Sie Ihr Grundstück vermessen lassen. Grenzvermessungen werden in Berlin von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) durchgeführt. Die Ergebnisse der Vermessung werden in das Liegenschaftskataster übernommen. Dort wird die Lage der neuen Flurstücksgrenzen und Grenzpunkte amtlich festgehalten.
Verfahrensablauf
Verfahrensablauf
- Antragsberechtigte Personen beauftragen eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI).
- Die/Der ÖbVI berät über entstehende Kosten und das weitere Vorgehen.
- Durchführung der Vermessung vor Ort durch die oder den ÖbVI.
- Nach Abschluss der Vermessung werden alle Unterlagen durch die/den ÖbVI zusammengestellt und ein Grenztermin mit allen beteiligten Personen (z.B. Grundstückseigentümer und Eigentümerinnen und Eigentümer der benachbarten Grundstücke) abgehalten.
- Anschließend reicht die/der ÖbVI alle Vermessungsschriften beim zuständigen bezirklichen Vermessungsamt ein.
- Das zuständige bezirkliche Vermessungsamt prüft die Vermessungsschriften, übernimmt die Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster und stellt Grenzen und Grenzpunkte fest.
- Abschließend werden die Fortführungsmitteilungen und der Gebührenbescheid übersendet.
Voraussetzungen
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Sie sind Eigentümer/in, Erbbauberechtigte/r, Nutzungsberechtigte/r oder eine bevollmächtigte Person
Nur Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigte oder bevollmächtigte Personen können eine Grenzvermessung veranlassen. -
Sie beauftragen eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI)
Grenzvermessungen führen in Berlin die ÖbVI durch.
Erforderliche Unterlagen
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Nach Einzelfall unterschiedlich.
Erforderliche Unterlagen bitte bei der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfragen.
Gebühren
Es entstehen Kosten nach der Vergütungsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVIVergO) sowie nach der Vermessungsgebührenordnung (VermGebO). Die Höhe richtet sich nach den Bedingungen des Einzelfalls.
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Bitte bei der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfragen.
Weiterführende Informationen
- Übersichtkarte der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) (Geoportal)
- Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen)
- Webseite vom Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e.V.
- Webseite der Berliner Vermessungsämter
Hinweise zur Zuständigkeit
- Zuständig für die Grenzvermessung sind die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen oder Vermessungsingenieuren (ÖbVI).
- Zuständig für die Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster ist das Vermessungsamt, in dessen Bezirk das zu vermessende Grundstück liegt.