Grundstück - Grenzvermessung beauftragen

Ihr Grenzverlauf ist unklar und sie wollen Ihre Grenzpunkte durch Grenzsteine oder ähnliche Grenzmarkierungen kennzeichnen lassen? Oder möchten Sie Ihr Grundstück teilen, weil Sie zum Beispiel eine Teilfläche verkaufen wollen? Dann müssen Sie Ihr Grundstück vermessen lassen. Grenzvermessungen werden in Berlin von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) durchgeführt. Die Ergebnisse der Vermessung werden in das Liegenschaftskataster übernommen. Dort wird die Lage der neuen Flurstücksgrenzen und Grenzpunkte amtlich festgehalten.

Verfahrensablauf
  1. Antragsberechtigte Personen beauftragen eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI).
  2. Die/Der ÖbVI berät über entstehende Kosten und das weitere Vorgehen.
  3. Durchführung der Vermessung vor Ort durch die oder den ÖbVI.
  4. Nach Abschluss der Vermessung werden alle Unterlagen durch die/den ÖbVI zusammengestellt und ein Grenztermin mit allen beteiligten Personen (z.B. Grundstückseigentümer und Eigentümerinnen und Eigentümer der benachbarten Grundstücke) abgehalten.
  5. Anschließend reicht die/der ÖbVI alle Vermessungsschriften beim zuständigen bezirklichen Vermessungsamt ein.
  6. Das zuständige bezirkliche Vermessungsamt prüft die Vermessungsschriften, übernimmt die Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster und stellt Grenzen und Grenzpunkte fest.
  7. Abschließend werden die Fortführungsmitteilungen und der Gebührenbescheid übersendet.

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

  • Nach Einzelfall unterschiedlich.
    Erforderliche Unterlagen bitte bei der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfragen.

Gebühren

Es entstehen Kosten nach der Vergütungsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVIVergO) sowie nach der Vermessungsgebührenordnung (VermGebO). Die Höhe richtet sich nach den Bedingungen des Einzelfalls.

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Bitte bei der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfragen.

Hinweise zur Zuständigkeit

  • Zuständig für die Grenzvermessung sind die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen oder Vermessungsingenieuren (ÖbVI).
  • Zuständig für die Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster ist das Vermessungsamt, in dessen Bezirk das zu vermessende Grundstück liegt.

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