Zulassung eines aus dem EU-Ausland eingeführten fabrikneuen Fahrzeuges ohne Zulassungsbescheinigung Teil II am Standort Kfz-Zulassungsbehörde-Friedr.-Kreuzberg - Wiedererfassung

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Hinweise zur Terminbuchung:
Für andere Zulassungsvorgänge vereinbaren Sie bitte telefonisch unter der Service-Nummer 90269-3300 einen Termin.
Die Terminbuchung richtet sich ausschließlich an Privatpersonen.
Zulassungsdienste, Händler und Firmenkunden mit mehr als 3 Vorgängen wenden sich bitte an die Sammelschalter.

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Kontakt

  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein bedingt rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeignetes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Bedingt rollstuhlgeeigneter Zugang zum Dienstgebäude über den Haupteingang Jüterboger Straße möglich.

Öffnungszeiten

  • Montag

      07:30-15:00 Uhr (für Terminkunden)
  • Dienstag

      07:30-15:00 Uhr (für Terminkunden)
  • Mittwoch

      07:30-15:00 Uhr (für Terminkunden)
  • Donnerstag

      10:00-18:00 Uhr (für Terminkunden)
      (Fällt ein Spätsprechtag vor einen gesetzlichen Feiertag in Berlin, gilt die Öffnungszeit wie an einem Montag.)
  • Freitag

      07:30-13:30 Uhr (für Terminkunden)

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Seit dem 26. August 2013 können Kunden ausschließlich über einen gebuchten Termin bei der Zulassungsbehörde vorsprechen.

Verkehrsanbindungen

Bus
  • Jüterboger Straße: 104, 248
U-Bahn
  • U Platz der Luftbrücke: U6 U Gneisenaustraße: U7

Sonstige Hinweise zum Standort

  • Gebührenfreie Parkmöglichkeiten sind aufgrund von Baumaßnahmen derzeit nur sehr begrenzt vorhanden.

  • Mobilitätseingeschränkte Kunden wenden sich bitte vor Ort an den Sicherheitsdienst.

  • Während der Umbauphase kann ausschließlich mit den Kreditkarten (credit/debit) VISA, Vpay, Mastercard und Maestro bezahlt werden. Eine Barzahlung wird nicht möglich sein.

Hinweise zur elektronischen Zugangseröffnung

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Zulassung eines aus dem EU-Ausland eingeführten fabrikneuen Fahrzeuges ohne Zulassungsbescheinigung Teil II

Es soll ein Neufahrzeug zugelassen werden, das in einem Staat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ohne eine Zulassungsbescheinigung Teil II erworben wurde.

Um ein Neufahrzeug handelt es sich, wenn das Fahrzeug noch nie innerhalb Deutschlands oder im Ausland zugelassen war.

Die Zulassung ist davon abhängig, dass im Falle der Steuerpflicht die Teilnahme am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren erklärt wurde, d.h. die Angabe einer Bankverbindung ist obligatorisch!

Es besteht die Möglichkeit, für das Fahrzeug ein Kennzeichen Ihrer Wahl reservieren zu lassen - vorausgesetzt, das Kennzeichen ist frei und verfügbar.

Es werden grundsätzlich alle Unterlagen im Original benötigt.

Termin buchen

Sie können diese Dienstleistung auch berlinweit in Anspruch nehmen

Voraussetzungen

  • Das Fahrzeug war noch nie zugelassen (weder im In- noch im Ausland)
  • Sie sind im Besitz aller erforderlichen Unterlagen.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllter Zulassungsantrag
  • Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs
    Der Vordruck ist in der Zulassungsbehörde erhältlich.
  • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung (oder amtlich beglaubigte Kopie)
  • ggf. formlose Vollmacht, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers - es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht - und Personaldokument des Bevollmächtigten
  • Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung im Original oder beglaubigter Kopie, sowie Personaldokumente der/des Vertretungsberechtigten (bei Firmen)
  • Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder beglaubigter Kopie, sowie Personaldokumente der/des Vertretungsberechtigten (bei Vereinen)
  • COC-Papiere oder Gutachten gem. §13 EG-FGV für PKW, LKW, Anhänger bzw. Gutachten nach § 21 StVZO (nicht älter als 18 Monate) für Kräder, Sonder-KFZ
    In Ziff. 47 der COC-Bescheinigung ist die Eintragung für Deutschland erforderlich (Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel).
  • ggf. Ausnahmegenehmigung, wenn Abweichungen im Gutachten nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV festgestellt wurden
    In diesem Fall muss ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt werden.
  • Kaufvertrag bzw. Importbescheinigung
  • SEPA-Lastschriftmandat
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)

Gebühren

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweils geltenden Fassung und beträgt im günstigsten Fall 34,70 Euro.

Bitte beachten Sie, dass diese Gebühr unter Berücksichtigung des Einzelfalls höher ausfallen kann - dieses ist abhängig von der jeweiligen Antragstellung. Sollte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung notwendig sein, fallen für die Erteilung gesonderte Gebühren an.
Die Anfertigung der Kennzeichenschilder ist keine Dienstleistung der Kfz-Zulassungsbehörde Berlin. Über gesondert anfallende Kosten kann keine Auskunft gegeben werden.

Chat

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