Ausfuhrkennzeichen beantragen für eingeführte fabrikneue Fahrzeuge aus dem Ausland ohne Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II am Standort Kfz-Zulassungsbehörde - Berlin Lichtenberg - Ausfuhrkennzeichen
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Kontakt
- Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)
- Kfz-Zulassungsbehörde - Berlin Lichtenberg - Ausfuhrkennzeichen
- Ferdinand-Schultze-Str. 55 , 13055 Berlin
- Tel.: (030) 90269-3300
- Fax: (030)9028-3445
- E-Mail: post.kfz-zulassung@labo.berlin.de
Öffnungszeiten
-
-
07:30-15:00 Uhr
-
Dienstag
-
10:00-18:00 Uhr
(Fällt ein Spätsprechtag vor einen gesetzlichen Feiertag in Berlin, gilt die Öffnungszeit wie an einem Montag.) -
Mittwoch
-
07:30-15:00 Uhr
-
Donnerstag
-
07:30-15:00 Uhr
-
Freitag
-
07:30-13:30 Uhr
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Für die Buchung eines Termins nutzen Sie bitte das Kontaktformular .
Verkehrsanbindungen
- Tram
-
- Plauener Str./ Rhinstr.: M17, 27 Schalkauer Str.: M6, 16
Sonstige Hinweise zum Standort
Ergänzend kann am Standort mit den Kreditkarten (credit/debit) VISA, Vpay, Mastercard und Maestro bezahlt werden.Hinweise zur elektronischen Zugangseröffnung
Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Ausfuhrkennzeichen beantragen für eingeführte fabrikneue Fahrzeuge aus dem Ausland ohne Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
Um ein fabrikneues Fahrzeug handelt es sich, wenn das Fahrzeug noch nie innerhalb Deutschlands oder im Ausland zugelassen war.
Wer sein Fahrzeug in das Ausland zum dortigen Verbleib überführt, benötigt ein Ausfuhrkennzeichen.
Die Fahrzeuge sind vor der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens bei der Zulassungsbehörde vorzuführen.
Eine vorherige Außerbetriebsetzung (Abmeldung) ist nicht mehr erforderlich. Bei zugelassenen Fahrzeugen sind jedoch die bisherigen Kennzeichenschilder vorzulegen.
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer (15 Tage bis 1 Jahr - in Abhängigkeit von Versicherungsvertrag und Einzelfallentscheidung der Behörde) darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb genommen werden.
Beachten Sie bitte, dass zusätzlich zu Verwaltungsgebühren weitere Kosten für die Kennzeichenschilder entstehen.
Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass bei Antragstellern ohne Wohnsitz in Deutschland die Daten eines Empfangsbevollmächtigten mit Wohnsitz in Berlin oder Wohnsitz in Deutschland und Aufenthaltsort in Berlin nachzuweisen und zu erfassen sind.
Wer sein Fahrzeug in das Ausland zum dortigen Verbleib überführt, benötigt ein Ausfuhrkennzeichen.
Die Fahrzeuge sind vor der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens bei der Zulassungsbehörde vorzuführen.
Eine vorherige Außerbetriebsetzung (Abmeldung) ist nicht mehr erforderlich. Bei zugelassenen Fahrzeugen sind jedoch die bisherigen Kennzeichenschilder vorzulegen.
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer (15 Tage bis 1 Jahr - in Abhängigkeit von Versicherungsvertrag und Einzelfallentscheidung der Behörde) darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb genommen werden.
Beachten Sie bitte, dass zusätzlich zu Verwaltungsgebühren weitere Kosten für die Kennzeichenschilder entstehen.
Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass bei Antragstellern ohne Wohnsitz in Deutschland die Daten eines Empfangsbevollmächtigten mit Wohnsitz in Berlin oder Wohnsitz in Deutschland und Aufenthaltsort in Berlin nachzuweisen und zu erfassen sind.
Voraussetzungen
-
COC-Bescheinigung - Eintragung für Deutschland
Bitte achten Sie darauf, dass in Ziffer 47 der COC-Bescheinigung eine Eintragung für Deutschland vorhanden ist (Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel). -
Vorführung des Fahrzeugs
gemäß § 14 Abs. 8 FZV -
Unterlagen im Original
Bitte bringen Sie alle Unterlagen grundsätzlich im Original mit.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens (ausgefüllt)
(unter "Formulare") - gültiges Personaldokument
-
ggf. formlose Vollmacht, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten
es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht -
COC-Bescheinigung oder Datenbestätigung des Herstellers
für Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung bzw. COC-Bescheinigung ist ein Vollgutachten gem. § 21 StVZO einer technischen Prüfstelle vorzulegen -
Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung im Original oder beglaubigter Kopie, sowie Personaldokumente der/des Vertretungsberechtigten
(bei Firmen) -
Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder beglaubigter Kopie, sowie Personaldokumente der/des Vertretungsberechtigten
(bei Vereinen) - Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen
- Kaufvertrag bzw. Importbescheinigung
-
Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs
(unter "Formulare")
(bei EU-Importen) -
Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
bei Einfuhr aus einem nicht beteiligten EU-Mitgliedstaat gem. § 6 Abs. 6 FZV -
SEPA-Lastschriftmandat oder Bescheinigung über die Entrichtung der Kfz-Steuer
Ab 01.03.2014 kann ein SEPA-Lastschriftmandat für die Erhebung der Kfz-Steuer erteilt werden. Sofern Barzahlungen erwünscht sind, können diese nur noch beim Zollamt Marzahn erfolgen. -
Gutachten gem. § 13 EG-FGV
wenn es sich nicht um ein typgenehmigtes Fahrzeug handelt
Formulare
Gebühren
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweils geltenden Fassung und beträgt im günstigsten Fall 36,70 EUR.
Die Anfertigung der Kennzeichenschilder ist keine Dienstleistung der Kfz-Zulassungsbehörde Berlin. Über gesondert anfallende Kosten kann keine Auskunft gegeben werden.
Rechtsgrundlagen
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) §§ 6, 14, 45
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 21
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Anlage zu § 1
- Kfz-Zulassungsvoraussetzungsgesetz (FzZulGebEinfG BE) § 1
- EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) § 13
- Umsatzsteuergesetz (UStG) § 18
- Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) § 1
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
- Die Bearbeitung erfolgt ausschließlich bei der Kraftfahrzeugzulassungsbehörde in Berlin-Lichtenberg.
- Termin vereinbaren bei der KFZ-Zulassungsbehörde