Wer zur Ausbildung von jungen Menschen berechtigt ist, bestimmt in Deutschland das Berufsbildungsgesetz. Dabei ist zunächst grundsätzlich als Ausbilder geeignet, wer in dem Beruf ausbilden will, den er selbst erfolgreich erlernt hat.
Es ist heute aber nicht mehr selbstverständlich, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Berufsleben lang in ihrem erlernten Beruf tätig sind. Viele Menschen wechseln aus unterschiedlichen Gründen ihren Arbeitsplatz, manchmal mehrfach. Sie betreten berufliches Neuland – zum Teil auch als selbständige Unternehmerinnen und Unternehmer. Dabei erwerben sie berufliche Kenntnisse und Erfahrungen in ihrer neuen Berufstätigkeit, die sie auch zur Ausbildung von Nachwuchskräften in diesem Bereich befähigen.
Für diesen Personenkreis hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Zuerkennung der Ausbildereignung geschaffen, um diese erworbene Qualifikation in der Ausbildung nutzen und weitergeben zu können.
Nachfolgend wird an der Ausbildungstätigkeit interessierten Fachkräften der Weg aufgezeigt, der zu dieser Ausbilderqualifikation führt.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Die Entscheidung über die Zuerkennung der Ausbildereignung trifft die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit, und Soziales in Abstimmung mit der Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHK Berlin).
Industrie- und Handelskammer zu Berlin
Fasanenstraße 85
10623 Berlin
Zu konkreten Standortinformationen gelangen Sie zurzeit nur über die Homepage der Behörde: Industrie- und Handelskammer zu Berlin