Mutterschaftsanerkennung erklären am Standort Jugendamt Reinickendorf

 große Karte

Kontakt

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Bitte beachten: zur Zeit nur telefonische Sprechzeiten:

Montag 10:00-12:00 Uhr
Dienstag 09:00-12:00 Uhr
Donnerstag 09:00-12:00 Uhr

Persönliche Termine nur nach telefonische Vereinbarung.

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung
  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Mutterschaftsanerkennung erklären

Beurkundung der Anerkennung einer Mutterschaft vor oder nach der Geburt eines Kindes im In- oder Ausland

Eine Mutterschaftsanerkennung ist eine Erklärung einer Frau, die zur rechtlichen Herstellung eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen ihr und dem von ihr geborenen Kind führt. Das Instrument der Mutterschaftsanerkennung ist nur in wenigen Ländern gebräuchlich.

Voraussetzungen

  • Die Mutterschaftsanerkennung kann nur persönlich vor einer Urkundsperson erklärt werden
    Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung sind Standesämter, Jugendamt des Wohnsitzes und Notare.
  • die Mutter ist nicht verheiratet (ledig, geschieden, verwitwet)
    die Mutter oder der Vater besitzt ausserdem eine ausländische Staatsangehörigkeit (besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit) und das Heimatrecht eines Elternteils sieht eine Anerkennung der Mutterschaft vor
  • Minderjährige Mütter müssen zur Vorsprache eine sorgeberechtigte Person mitbringen
  • Dokumente in deutscher Sprache
    • Sollten die erforderlichen Unterlagen / Urkunden nicht in deutscher Sprache vorliegen, so müssen diese durch eine/n in Deutschland beeidigte/n Dolmetscher/in übersetzt werden (unter "Weiterführende Informationen").
    • Für einige Länder ist zudem eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich. Die Apostille (von der zuständigen Heimatbehörde im Heimatland ausgestellt) oder die Legalisation (von der deutschen Botschaft ausgestellt) muss direkt auf dem Original angebracht oder damit verbunden sein (mehr unter "Weiterführende Informationen").
    • Bei Urkunden, die im Original in arabisch, griechisch, hebräisch oder kyrilisch ausgestellt wurden, muss die Übersetzung von Personennamen (wie Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen) zwingend nach den Transliterationsnormen (ISO 9-1995 / ISO 843 / DIN 31634 / ELOT 734 usw.) erfolgen.
  • Dokumente im Original
    Sämtliche erforderliche Unterlagen/ Urkunden müssen dem zuständigen Standesamt grundsätzlich im Original vorliegen. Urkunden dürfen nicht verändert und/oder perforiert/laminiert werden.
  • Ggf. beeidigter Dolmetscher
    Ist die Mutter der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist ein beeidigter Dolmetscher auf Veranlassung der Mutter hinzuzuziehen.
  • Hinweis
    Es wird empfohlen sich beraten zu lassen

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger und unterschriebener Personalausweis oder Reisepass der Mutter (im Original)
  • Geburtsurkunde der Mutter
    Bei Abweichung des Namens, entsprechende Nachweise (z.B. Heiratsurkunde)
  • Mutterpass
    Zusätzlich bei Anerkennung der Mutterschaft vor der Geburt
  • Geburtsurkunde des Kindes
    Zusätzlich bei Anerkennung der Mutterschaft nach der Geburt
    • Erfolgt die Anerkennung der Mutterschaft im Standesamt, müssen Sie die Geburtsurkunde nur dann vorlegen, wenn die Geburt in einem anderen Standesamt beurkundet wurde.
    • Erfolgt die Anerkennung der Mutterschaft im Jugendamt ihres Wohnsitzes oder vor einem Notar, müssen Sie die Geburtsurkunde des Kindes stets vorlegen.
  • ggf. weitere Dokumente
    Die Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Dokumente können benötigt werden. Sollte ein Elternteil oder beide eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, so ist eine Beratung beim zuständigen Standesamt hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen sowie der Familiennamensführung empfehlenswert.

Gebühren

  • 40,00 Euro: für die Mutterschaftsanerkennung oder Zustimmungserklärung im Standesamt
  • keine: im Jugendamt
  • Bei Notaren ist die Mutterschaftsanerkennung gebührenfrei jedoch in Verbindung mit einer Sorgeerklärung gebührenpflichtig

Hinweise zur Zuständigkeit

  • Standesamt: jedes Standesamt, unabhängig vom Wohnort
  • Jugendamt: Jugendamt des Wohnortes
  • Standesamt, das auch die Geburt des Kindes beurkundet hat: wenn sich die Eltern vor der Geburt des Kindes niemals oder nur vorübergehend in Deutschland aufgehalten haben