Sterbefall melden am Standort Standesamt Spandau
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Kontakt
- Bezirksamt Spandau
- Standesamt Spandau
- Carl-Schurz-Str. 2/6 , 13597 Berlin
- Tel.: (030) 115
- Weitere Informationen zum Bürgertelefon 115
- Fax: 90279-2008
- E-Mail: standesamt@ba-spandau.berlin.de
- Homepage
Öffnungszeiten
-
-
Urkundenstelle, Heirats- und Familienbuch
9:00 - 13:00 Uhr (nur mit Termin)
Sterberegister
9:00 - 11:00 Uhr (nur mit Termin) -
Dienstag
-
Urkundenstelle, Heirats- und Familienbuch
9:00 - 13:00 Uhr (nur mit Termin)
Sterberegister
9:00 - 11:00 Uhr (nur mit Termin) -
Mittwoch
-
Urkundenstelle, Heirats- und Familienbuch
geschlossen
Sterberegister
9:00 - 11:00 Uhr (nur mit Termin) -
Donnerstag
-
Urkundenstelle, Heirats- und Familienbuch
14:00 - 18:00 Uhr (nur mit Termin)
Sterberegister
14:00 - 16:00 Uhr (nur mit Termin) -
Freitag
-
geschlossen
Verkehrsanbindungen
- Bus
-
- 130, M32, X33, 134, 135, 136, M45, 236, 237, 337, M37, 638, 639, 671
- S-Bahn
-
- S5
- U-Bahn
-
- U7 Rathaus Spandau
Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Sterbefall melden
Der Tod eines Menschen muss in dem Standesamt gemeldet (angezeigt) werden, in dessen Bezirk die Person verstorben ist. Dort wird der Sterbefall dann beurkundet und Sterbeurkunden können ausgestellt werden. Mit der Meldung (Anzeige) eines Sterbefalls und der Erledigung aller erforderlichen Formalitäten kann auch ein Bestattungsunternehmen beauftragt werden.
Voraussetzungen
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Frist: 3 Tage
Der Tod einer Person muss innerhalb von drei Werktagen dem zuständigen Standesamt angezeigt werden. -
Anzeige durch Personen, Einrichtungen oder Behörden
Die Sterbefallanzeige kann erfolgen, durch:
- Einrichtungen wie Krankenhäuser, Pflege- oder Seniorenheime
- Bestattungsunternehmen
- Angehörige oder Personen, die bei Eintritt des Todes anwesend waren
- Polizei, bei ungewisser oder nicht natürlicher Todesursache
-
Dokumente in deutscher Sprache
- Sollten die erforderlichen Unterlagen / Urkunden nicht in deutscher Sprache vorliegen, so müssen diese durch eine/n in Deutschland beeidigte/n Dolmetscher/in übersetzt werden (unter "Weiterführende Informationen").
- Für einige Länder ist zudem eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich. Die Apostille (von der zuständigen Heimatbehörde im Heimatland ausgestellt) oder die Legalisation (von der deutschen Botschaft ausgestellt) muss direkt auf dem Original angebracht oder damit verbunden sein (mehr unter "Weiterführende Informationen").
- Bei Urkunden, die im Original in arabisch, griechisch, hebräisch oder kyrilisch ausgestellt wurden, muss die Übersetzung von Personennamen (wie Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen) zwingend nach den Transliterationsnormen (ISO 9-1995 / ISO 843 / DIN 31634 / ELOT 734 usw.) erfolgen.
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Dokumente im Original
Sämtliche erforderliche Unterlagen/ Urkunden müssen dem zuständigen Standesamt grundsätzlich im Original vorliegen. Urkunden dürfen nicht verändert und/oder perforiert/laminiert werden.
Erforderliche Unterlagen
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Anzeige eines Sterbefalls
(ausgefüllt, unterschrieben)
- entweder übermittelt die Einrichtung/Behörde (z.B. Krankenhaus, Bestattungsunternehmen) die Sterbefallanzeige
- oder die Angehörigen übermitteln die Sterbefallanzeige
- Leichenschauschein
- Geburtsurkunde der verstorbenen Person
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ggf. Ehe-/Lebenspartnerschaftsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Register
Erforderlich, wenn die verstorbene Person verheiratet war oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat. -
ggf. Nachweis über die Auflösung der Ehe/ Lebenspartnerschaft
War die verstorbene Person geschieden oder verwitwet, ist die Ehe-/Lebenspartnerschaftsurkunde sowie ein Nachweis über die Auflösung (Auflösungsvermerk auf der Urkunde oder rechtskräftiges Scheidungsurteil/Aufhebungsbeschluss oder Sterbeurkunde) erforderlich. -
ggf. Geburtsurkunden der Kinder
Erforderlich, wenn die verstorbene Person minderjährige Kinder hinterlässt. -
Weitere Dokumente
Die hier erfolgte Aufzählung der erforderlichen Unterlagen ist nicht abschließend und weitere Dokumente können benötigt werden.
Gebühren
- keine: Anzeige eines Sterbefalls
- 12,00 Euro: Ausstellung der Sterbeurkunde
- 12,00 Euro: Beglaubigte Abschrift aus dem Sterberegister
- 12,00 Euro: Ausstellung einer internationalen Sterbeurkunde
- 6,00 Euro: Jede weitere Urkunde derselben Art bei gleichzeitiger Ausstellung
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Der Tod einer Person muss in dem Standesamt des Sterbeortes / Sterbebezirks angezeigt werden, in dem diese verstorben ist. Der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person ist dabei nicht entscheidend.