Geburt im Ausland - Nachbeurkundung beantragen am Standort Standesamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin - Nachbeurkundung, Namensrechtliche Erklärungen (3. Etage)
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Kontakt
- Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
- Standesamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin - Nachbeurkundung, Namensrechtliche Erklärungen (3. Etage)
- Schlesische Str. 27A , 10997 Berlin
-
PostanschriftPostfach 35 07 01, 10216 Berlin
- Tel.: (030) 90298-0
- Fax: (030) 90298-714170
- E-Mail: standesamt@ba-fk.berlin.de
- Homepage
Öffnungszeiten
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08:30-12:30 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)
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Dienstag
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08:30-12:30 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)
-
Donnerstag
-
13:00-18:00 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Änderungen unserer Erreichbarkeitszeiten und aktuelle Informationen entnehmen Sie bitte der Internetseite des Standesamtes.
Verkehrsanbindungen
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S-Bahn
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S+U Warschauer Str.
- S3
- S5
- S7
- S9
- S3
- S75
- S85
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S Treptower Park
- S8
- S41
- S46
- S85
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S Ostkreuz Bhf
- S5
- S75
- S8
- S41
- S85
- S42
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S Ostbahnhof
- S3
- S5
- S7
- S9
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S+U Warschauer Str.
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U-Bahn
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U Schlesisches Tor
- U1
- U3
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S+U Warschauer Str.
- U1
- U3
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U Görlitzer Bahnhof
- U1
- U3
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U Schönleinstr.
- U8
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U Kottbusser Tor
- U1
- U3
- U8
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U Frankfurter Tor
- U5
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U Schlesisches Tor
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Bus
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Taborstr.
- 165
- 265
- N60
- N65
-
Heckmannufer
- 165
- 265
- N60
- N65
-
Falckensteinstr.
- 165
- 265
- N60
- N65
-
Stralauer Allee
- 347
-
U Schlesisches Tor
- N1
- 165
- 265
- N60
- N65
-
Oberbaumbrücke
- 347
- N1
-
Berlin, Eichenstr./Puschkinallee
- 165
- 265
- N60
- N65
- M43
-
Osthafen
- 347
-
Lohmühlenstr.
- 194
- N94
-
Tamara-Danz-Str.
- 300
-
Taborstr.
-
Tram
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S+U Warschauer Str.
- M10
-
S Warschauer Str.
- M10
- M13
-
Berlin, Revaler Str.
- M10
- M13
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Libauer Str.
- M13
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Kopernikusstr./Warschauer Str.
- M13
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Simplonstr.
- M13
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Wühlischstr./Gärtnerstr.
- M13
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Grünberger Str./Warschauer Str.
- M10
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Holteistr.
- M13
- 21
-
Neue Bahnhofstr.
- 21
-
S+U Warschauer Str.
-
Regionalbahn
-
S Ostkreuz Bhf
- RE1
- RE8
- RB23
- RE2
- FEX
- RE7
- RB26
- RB25
- RB12
- RE3
- RB32
- RB24
- IRE
-
S Ostbahnhof
- RE1
- RE8
- RB23
- RE2
- RB21
- FEX
- RE7
-
S Ostkreuz Bhf
Hinweise zur Anschrift des Standorts
Bitte melden Sie sich in der 3. Etage rechts, Raum N307 (Anmeldung).Sonstige Hinweise zum Standort
Beratungen und Auskünfte zu allen Leistungen des Standesamtes erfolgen telefonisch oder schriftlich.Persönliche Vorsprachen sind NUR nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Für Anfragen und Terminvereinbarungen stehen passende Kontaktformulare auf der Homepage des Standesamtes zur Verfügung.
Abgabe von Unterlagen sind möglich durch
• Abgabe von Unterlagen in einem beschrifteten, verschlossenen Umschlag an Mitarbeitende im Standesamt innerhalb folgender Zeiten (Mo, Di 9-12 Uhr oder Do 14-17 Uhr)
• Einwurf in den Hausbriefkasten (24h zugänglich)
• postalische Übersendung
Urkundenbestellungen sind online oder mit schriftlichem Antrag möglich. Weitere Informationen finden Sie hier.
Sie erreichen das Standesamt telefonisch von Montag bis Freitag von 09:00-12:00 Uhr unter (030) 90298-4583.
Zahlungsmöglichkeiten
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Geburt im Ausland - Nachbeurkundung beantragen
Eintragung der Geburt einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland auf Antrag im deutschen Geburtenregister (Nachbeurkundung) - sofern ein Inlandswohnsitz vorhanden ist oder war.
Wurden Sie oder ein naher Angehöriger im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister bei einem Standesamt in Deutschland beantragen. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht – ordnungsgemäß ausgestellte Urkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt.
Der nachträgliche Eintrag in das Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das deutsche Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.
Eintragung ins Melderegister
Sofern Sie im Inland leben und nicht die Eintragung im deutschen Geburtenregister beantragen wollen, müssen Sie die Geburt des Kindes beim Bürgeramt in das Melderegister eintragen lassen.
Wurden Sie oder ein naher Angehöriger im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister bei einem Standesamt in Deutschland beantragen. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht – ordnungsgemäß ausgestellte Urkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt.
Der nachträgliche Eintrag in das Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das deutsche Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.
Eintragung ins Melderegister
Sofern Sie im Inland leben und nicht die Eintragung im deutschen Geburtenregister beantragen wollen, müssen Sie die Geburt des Kindes beim Bürgeramt in das Melderegister eintragen lassen.
Voraussetzungen
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Das Kind ist im Ausland geboren
Das Kind ist zum Zeitpunkt der Antragstellung deutscher Staatsangehöriger. Oder das Kind ist staatenlos, heimatloser Ausländer oder anerkannter ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. -
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind das Kind selbst, seine Eltern, sein Ehegatte oder Lebenspartner oder seine Kinder. -
Inlandswohnsitz ist oder war vorhanden
Maßgeblich ist der Inlandswohnsitz des Kindes bei Antragstellung, ersatzweise der Inlandswohnsitz der antragstellenden Person. Sofern derzeit kein Inlandswohnsitz besteht, ist der letzte deutsche Wohnsitz maßgeblich.
- Hinweis: Wenn weder für das Kind noch für die antragstellende Person jemals ein Inlandswohnsitz bestanden hat (auch nicht als Kind), ist das Standesamt I in Berlin zuständig und Sie benötigen eine andere Dienstleistung.
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Nachweise im Original oder als beglaubigte Kopie
Nachweise sind dem Antrag im Original oder als beglaubigte Ablichtung beizufügen. Einfache Kopien oder elektronisch übermittelte Unterlagen sind leider nicht ausreichend. Das Standesamt kann die Vorlage der Originale zur Prüfung verlangen.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt
- Geburtsurkunde des Kindes
- Geburtsurkunden beider Elternteile
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gegebenenfalls Eheurkunde der Kindeseltern
Die Eheurkunde wird benötigt, wenn die Kindesmutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder die Eltern bis zur Antragstellung geheiratet haben.
Die Eheurkunde mit Auflösungsnachweis wird auch benötigt, wenn die Ehe der Kindesmutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes aufgelöst ist. -
gegebenenfalls Nachweise über eine Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung und Sorgeerklärung
Diese Nachweise werden benötigt, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist. In bestimmten Fällen ist auch eine Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung erforderlich. In manchen ausländischen Staaten sowie in Deutschland ist für die Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge außerdem die Abgabe einer Sorgeerklärung erforderlich. - Personalausweise oder Reisepässe der Kindeseltern, gegebenenfalls auch der antragstellenden Person
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Beglaubigte Übersetzung oder Überbeglaubigung
Fremdsprachige Urkunden bedürfen grundsätzlich einer beglaubigten deutschen Übersetzung und gegebenenfalls einer Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation). -
Die Erforderlichkeit weiterer Unterlagen ist vom Einzelfall abhängig
Sollte die Vorlage weiterer Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung nach Aufnahme der Bearbeitung.
Formulare
Gebühren
- 80,00 Euro: Eintragung im deutschen Geburtenregister
- 160,00 Euro: Eintragung im deutschen Geburtenregister - sofern ausländisches Recht zu beachten ist
- 8,00 bis 80,00 Euro: bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrages
- 12,00 Euro: Ausstellung Geburtsurkunde
- 6,00 Euro: jede weitere gleichzeitig ausgestellte Geburtsurkunde
- 12,00 Euro: Ausstellung internationale Geburtsurkunde
- 6,00 Euro: jede weitere gleichzeitig ausgestellte internationale Geburtsurkunde
- 12,00 Euro: beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtenregister
- 6,00 Euro: jeder weitere gleichzeitig ausgestellte beglaubigte Registerausdruck
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist das Standesamt Ihres Wohnbezirks. Sofern derzeit kein Inlandswohnsitz besteht, ist das Standesamt Ihres letzten deutschen Wohnsitzes zuständig.