Melderegisterauskunft online für registrierte Nutzer (Mehrfachabfrager) am Standort Zentrale Meldeangelegenheiten

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Kontakt

  • Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)
  • Zentrale Meldeangelegenheiten
  • Friedrichstr. 219 10969 Berlin
  • Tel.: (030) 115
  • Weitere Informationen zum Bürgertelefon 115
  • Fax: (030) 9028-3458
  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgeeignet.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeignetes WC ist vorhanden.
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Hinweise zu Öffnungszeiten

Keine Publikumsbedienung!
Sie können Ihre Anfrage schriftlich übermitteln oder die Auskunft im Onlineverfahren einholen.

Verkehrsanbindungen

  • Bus

    • M29 U Kochstr./Checkpoint Charlie 248 Jüdisches Museum
  • U-Bahn

    • U6 Kochstr./Checkpoint Charlie

Sonstige Hinweise zum Standort

Es besteht die Möglichkeit der Nutzung der Online-Abwicklung "Meldebescheinigung beantragen"

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung
  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Melderegisterauskunft online für registrierte Nutzer (Mehrfachabfrager)

einfache Melderegisterauskünfte im Onlineverfahren

Vorteile des Online-Verfahrens:
  • keine Wartezeiten
  • keine Einrichtungskosten
  • reduzierte Gebühr (5,00 Euro je angefragte Person)
  • "bequeme" Abrechnung per monatlichem Lastschriftverfahren
  • bei Bedarf: Datei-Upload mit mehreren Einzelanfragen

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Wer kann sich registrieren lassen?
    Kunden, die regelmäßig eine Vielzahl von Melderegisterauskünften von der Berliner Meldebehörde benötigen, können nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung und Einverständniserklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren an unserem Online-Auskunfts-Verfahren teilnehmen.
    Bei Interesse schreiben Sie bitte an die E-Mail-Adresse:
    Post.Einwohnerangelegenheiten@labo.berlin.de
  • Die Zahlung der Gebühr erfolgt ausschließlich mittels Lastschrift.

Erforderliche Unterlagen

  • keine

Gebühren

  • 5,00 Euro je angefragte Person

Die Gebühr ist auch dann zu zahlen, wenn:
  • das Auskunftsergebnis bereits bekannt war.
  • die Suche nicht zum gewünschten Erfolg führte und/oder
  • die Auskunft im automatisierten Auskunftsverfahren nicht zulässig ist (wenn einer Auskunftserteilung schutzwürdige Belange entgegenstehen, z.B. wenn eine Auskunftssperre eingetragen ist).