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Handwerk - Gestattung zur Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen in zulassungspflichtigen Handwerken
Handwerker aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die vorübergehend Arbeiten in Deutschland ausführen wollen, müssen besondere Regelungen beachten.
Staatsangehörigen eines der genannten Staaten, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) (siehe "Rechtsgrundlagen") nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.
Staatsangehörigen eines der genannten Staaten, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) (siehe "Rechtsgrundlagen") nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
-
Staatsangehörigkeit der EU oder EWR
Sie besitzen eine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) -
zulassungspflichtiges Handwerk, grenzüberschreitend, vorübergehend
Sie sind im einem EU/EWR Staat rechtmäßig niedergelassen und üben dort vergleichbare gewerbliche Tätigkeiten wie in einem zulassungspflichten Handwerk nach Anlage A Handwerksordnung aus. Sie beabsichtigen eine grenzüberschreitende, vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk in Berlin.
Erforderliche Unterlagen
-
Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 9 EU/EWR HwV
- Die notwendigen Nachweise und Unterlagen zur Meldung sind im Original oder in Form beglaubigter Kopien vorzulegen.
- Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie eine Eingangsbestätigung über die Anzeige der Tätigkeit nach Handwerksordnung. Die Handwerkskammer teilt Ihnen mit, ob eine Überprüfung der Berufsqualifikation erforderlich ist oder ob Sie mit der Tätigkeit sofort beginnen dürfen. Dienstleister die als, Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechniker und Zahntechniker tätig werden wollen, müssen zusätzlich mit einer Überprüfung ihrer Qualifikation rechnen.
- Tritt eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung vom Dienstleister schriftlich erneut anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Ansonsten ist die Anzeige formlos alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige zu wiederholen, solange die weitere Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt ist.
-
Nachweis der Staatsangehörigkeit
gültiges Personaldokument z.B. Personalausweis oder Reisepass und Meldebescheinigung oder Aufenthaltstitel oder ein vergleichbarer geeigneter Nachweis -
Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung
Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der
betreffenden Tätigkeiten in einem Mitgliedsland der EU bzw. des EWR,
dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht untersagt. -
Nachweis über die Berufsqualifikation
Aus dem Nachweis der Berufsqualifikation muss hervorgehen, dass:
- die erworbene Berufsqualifikation im Herkunftsstaat Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit ist oder
- zumindest eine einschlägige staatlich reglementierte Ausbildung im Herkunftsstaat absolviert wurde oder
- die Tätigkeit mindestens ein Jahr lang, als Selbstständiger oder Betriebsverantwortlicher, innerhalb der letzten 10 Jahre im Herkunftsstaat ausgeübt wurde.
Gebühren
- 280,00 Euro
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Gestattung zur Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen im Bereich des zulassungspflichtigen Handwerks ist bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer anzuzeigen. Die örtliche Zuständigkeit der Handwerkskammer richtet sich nach dem Ort der erstmaligen Dienstleistungserbringung.