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Versteigerergewerbe - Erlaubnis beantragen am Standort Ordnungsamt Steglitz-Zehlendorf

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Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Im Gewerbebereich des Ordnungsamts findet keine offene Sprechstunde statt.
Der Bereich steht nur in unvermeidbaren Fällen und sehr eingeschränkt dem Publikum zur Verfügung.

Pandemiebedingt können wir derzeit nur Vorsprachen nach Terminvergabe anbieten.
Terminsprechstunde:
Montag: 09:00-13:00 Uhr
Dienstag: 09:00-13:00 Uhr
Donnerstag: 09:00-13:00 Uhr

und nach vorheriger Vereinbarung unter ordnungsamt@ba-sz.berlin.de oder unter der Telefonnummer 030 90299-4660.

Die Termine werden derzeit individuell und nach Bedarf mit dem Sachgebiet vereinbart.

Bitte informieren Sie sich auch auf unserer Internetseite vom Ordnungsamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin unter https://www.berlin.de/ba-steglitz-zehlendorf/politik-und-verwaltung/aemter/ordnungsamt/

Öffnungszeiten

Montag
Nur mit Termin:
09:00-13:00 Uhr
Dienstag
Nur mit Termin:
09:00-13:00 Uhr
Mittwoch
Keine Sprechstunde
Donnerstag
Nur mit Termin:
09:00-13:00 Uhr
Freitag
Keine Sprechstunde

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Termine können auch nach Vereinbarung unter ordnungsamt@ba-sz.berlin.de oder Telefonnummer 030 902994660 vereinbart werden.

Hinweise zur Anschrift des Standorts

Bitte den Eingang von Unter den Eichen nehmen.

Zahlungsmöglichkeiten

Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen.

Sonstige Hinweise zum Standort

Gebührenfreie Parkplätze stehen nicht zur Verfügung. Der Standort liegt unmittelbar an der Grenze zur Parkraumbewirtschaftung.

Bei akuten Verkehrsbehinderungen und sonstigem eilbedürftigem pflichtwidrigen Verhalten von Mitbürgerinnen und Mitbürgern (auch in geschützten Grünanlagen) wählen Sie bitte die Rufnummer 030/90299-4631 oder 030/90299-4632.

Versteigerergewerbe - Erlaubnis beantragen

Wer gewerbsmäßig die Versteigerung:

  • fremder beweglicher Sachen
  • fremder Grundstücke oder
  • fremder Rechte.
betreibt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Der Versteigerer darf nicht selbst oder durch einen Dritten auf seinen Versteigerungen für sich bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut kaufen oder bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist.

Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich bei:
  • Internetauktionen
  • Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden,
  • Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden,
  • Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.

Bei Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen (z.B. GmbH, UG, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Besonders sachkundige Versteigerer -mit Ausnahme juristischer Personen- können von der zuständigen Behörde (in Berlin: Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, Referat II C 4) öffentlich bestellt werden.

Voraussetzungen

  • persönliche Zuverlässigkeit
    Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Der Antragsteller hat hierfür eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizubringen.
  • geordnete Vermögensverhältnisse
    Geprüft wird hierbei, ob der Antragsteller Schulden (privater oder öffentlich-rechtlicher Art) hat oder ob Insolvenzverfahren bekannt sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis (Versteigerer Erlaubnis)
  • Personaldokument
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (entfällt bei elektronischer Antragstellung).
    Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.
  • Führungszeugnis
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Gewerbezentralregisterauszug - natürliche Person
    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9). Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Gewerbezentralregisterauszug - juristische Person
    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9). Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (Zentrales Vollstreckungsportal)
    Auskünfte über Eintragungen sind online beim Zentralen Vollstreckungsportal der Länder zu beantragen.
  • Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis
    • Für Insolvenzverfahren von natürlichen Personen mit Wohnsitz in Berlin sind als Nachweis zwei Bescheinigungen erforderlich. Die Erste für Verbraucherinsolvenzverfahren ist bei Ihrem Wohnortgericht und die Zweite für Regelinsolvenzverfahren beim Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin zu beantragen.
    • Für Insolvenzverfahren von juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Betriebssitz in Berlin ist das Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, zuständig.
    • Antragssteller mit Wohn-/Betriebssitz außerhalb Berlins informieren sich bitte über die jeweiligen Zuständigkeiten der Insolvenzgerichte über das zentrale Orts- und Gerichtsverzeichnis.
  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
    Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.

Gebühren

  • 100,00 bis 1200,00 Euro, je nach Aufwand

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

1 Monat

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Erlaubnis ist bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt zu stellen. Ist ein Betriebssitz noch nicht bekannt, kann die Erlaubnis auch bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Ordnungsamt beantragt werden.