Handwerk - Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnliche Gewerbe

Wer den selbständigen Betrieb eines handwerksähnlichen Gewerbe als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Kammerbezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in der Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung (siehe Rechtsgrundlagen) aufgeführt ist.

Nach Anzeige des handwerksähnlichen Gewerbes stellt die Handwerkskammer eine Bestätigung der Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien und handwerksähnlichen Gewerbe aus.

Für die Aufnahme in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" benötigen Sie – anders als bei einem in die Handwerksrolle eintragungspflichtigen zulassungspflichtigen Handwerk – keinen Qualifikationsnachweis oder Meistertitel.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe
    Die Handwerkskammer führt ein Verzeichnis, in welches die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe einzutragen sind.
  • Personaldokument
    Vorlage von Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung oder Aufenthaltsgenehmigung oder anderen vergleichbaren Personaldokumenten

Gebühren

Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnlichen Gewerbe:

  • Von natürlichen Personen 80,00 EUR
  • Von juristischen Personen 180,00 EUR
  • Von sonstigen Personengesellschaften 140,00 EUR
Bei mehr als 2 Gesellschaftern für jeden weiteren Gesellschafter zusätzlich die Hälfte.
(Mehr Informationen unter Rechtsgrundlagen)

Weiterführende Informationen

Hinweise zur Zuständigkeit

Der Eintrag ins Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe ist bei der für die gewerbliche Hauptniederlassung zuständigen Handwerkskammer zu stellen. Ist diese noch nicht bekannt, kann die Eintragung auch bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Handwerkskammer beantragt werden.

Für Sie zuständig

Chat

Stellen Sie unserem Chatbot Bobbi Ihre Fragen.