Ausfuhrkennzeichen beantragen für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge aus dem Inland

Wer sein Fahrzeug ins Ausland zum dortigen Verbleib überführt, benötigt ein Ausfuhrkennzeichen/ Zollkennzeichen.

Die Fahrzeuge sind vor der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens bei der Zulassungsbehörde vorzuführen,
  • wenn das Fahrzeug zuvor nicht im Bundesgebiet zugelassen war (die bloße Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist einer Zulassung nicht gleichzusetzen)
  • wenn dem Fahrzeug zuletzt ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt worden ist.

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer (15 Tage bis 1 Jahr - in Abhängigkeit von Versicherungsvertrag und Einzelfallentscheidung der Behörde) darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb genommen werden.

Eine vorherige Außerbetriebsetzung (Abmeldung) ist nicht mehr erforderlich. Bei zugelassenen Fahrzeugen sind jedoch die bisherigen Kennzeichenschilder vorzulegen. Im Zweifelsfall kann eine Vorführung des Fahrzeuges angeordnet werden.

Beachten Sie bitte, dass zusätzlich zu Verwaltungsgebühren auch Kosten für die Kennzeichenschilder entstehen.

Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass bei Antragstellern ohne Wohnsitz in Deutschland die Daten eines Empfangsbevollmächtigten mit Wohnsitz in Berlin oder Wohnsitz in Deutschland und Aufenthaltsort in Berlin nachzuweisen und zu erfassen sind.

Voraussetzungen

  • Vorführung des Fahrzeugs
    gemäß § 14 Abs. 8 FZV
  • Unterlagen im Original
    Bitte bringen Sie alle Unterlagen grundsätzlich im Original mit.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens (ausgefüllt)
    (unter "Formulare")
  • gültiges Personaldokument
  • ggf. formlose Vollmacht, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten
    es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht
  • Fahrzeugschein/ Zulassungsbescheinigung Teil I
    (bei zugelassenen Fahrzeugen)
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU-Prüfbericht) gemäß § 29 StVZO
    (bei zugelassenen Fahrzeugen)
  • Fahrzeugbrief/ Zulassungsbescheinigung Teil II
    (bei zugelassenen Fahrzeugen)
  • Betriebserlaubnis (bei zulassungsfreien Fahrzeugen)
  • die amtlichen Kennzeichen
    (bei zugelassenen Fahrzeugen)
  • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen
  • Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung im Original oder beglaubigter Kopie, sowie Personaldokumente der/des Vertretungsberechtigten
    (bei Firmen)
  • Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder beglaubigter Kopie, sowie Personaldokumente der/des Vertretungsberechtigten
    (bei Vereinen)
  • SEPA-Lastschriftmandat oder Bescheinigung über die Entrichtung der Kfz-Steuer
    Ab 01.03.2014 kann ein SEPA-Lastschriftmandat für die Erhebung der Kfz-Steuer erteilt werden. Sofern Barzahlungen erwünscht sind, können diese nur noch beim Zollamt Marzahn erfolgen.
  • CoC-Bescheinigung oder Datenbestätigung des Herstellers
    (wenn es sich um Neufahrzeug handelt)
  • Gutachten gem. § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV
    (wenn es sich nicht um ein typgenehmigtes Neufahrzeug handelt)

Gebühren

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweils geltenden Fassung und beträgt im günstigsten Fall 32,60 EUR.

Die Anfertigung der Kennzeichenschilder ist keine Dienstleistung der Kfz-Zulassungsbehörde Berlin. Über gesondert anfallende Kosten kann keine Auskunft gegeben werden

Hinweise zur Zuständigkeit

  • Die Bearbeitung erfolgt ausschließlich bei der Kraftfahrzeugzulassungsbehörde in Berlin-Lichtenberg.
  • Termin vereinbaren bei der KFZ-Zulassungsbehörde

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