Melderegisterauskunft einholen am Standort Bürgeramt Wasserstadt
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Kontakt
- Bezirksamt Spandau
- Bürgeramt Wasserstadt
- Hugo-Cassirer-Str. 48 , 13587 Berlin
- Tel.: (030) 115
- Fax: (030) 90279-8420
- E-Mail: buergeramt@ba-spandau.berlin.de
- Homepage
Öffnungszeiten
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09:30-18:00 Uhr (nur mit Termin)
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Dienstag
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09:30-18:00 Uhr (nur mit Termin)
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Mittwoch
-
08:00-15:00 Uhr (nur mit Termin)
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Donnerstag
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07:30-14:00 Uhr (nur mit Termin)
-
Freitag
-
07:30-13:00 Uhr (nur mit Termin)
Hinweis für Terminkunden
Die Bearbeitung Ihrer Anliegen erfolgt ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung.
Wir bitten die Terminkunden mit Ihrer Vorgangsnummer direkt im Wartebereich Platz zu nehmen. Eine vorherige Anmeldung an der Information oder an anderer Stelle ist nicht erforderlich.
Wir bitten die Terminkunden mit Ihrer Vorgangsnummer direkt im Wartebereich Platz zu nehmen. Eine vorherige Anmeldung an der Information oder an anderer Stelle ist nicht erforderlich.
Verkehrsanbindungen
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Bus
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Ashdodstr.
- 139
- N39
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Hugo-Cassirer-Str.
- M36
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Spandauer-See-Brücke
- M36
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Goltzstr./Rauchstr.
- 139
- N39
- M36
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Mertensstr./Goltzstr.
- 139
- N39
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Ashdodstr.
Sonstige Hinweise zum Standort
Bitte nutzen Sie für folgende Dienstleistungen die schriftliche Beantragung:Bitte geben Sie stets eine Telefonnummer für Rückfragen an!:
⦁ Abmeldung einer Wohnung
⦁ Befreiung von der Ausweispflicht
⦁ Melderegisterauskunft
⦁ Wegzug ins Ausland
⦁ Widerspruchsrechte gegen Datenübermittlungen und Melderegisterauskünfte
Für die Anträge sind folgende Unterlagen beizufügen:
• ausgefüllte und unterschriebene Anträge
• Kopie des Ausweises oder Reisepasses
Die Antragsformulare sind zu finden unter Service-Portal.
Folgende Dienstleistungen können Sie online erledigen:
⦁ Führungszeugnisse beantragen
⦁ Meldebescheinigung beantragen
Selbstbedienungsterminal für Pass- und Ausweisdokumente (SST)
- Das Bürgeramt Wasserstadt bietet den Service des SST an. Vor Ort können biometrische Fotos für die Beantragung von Personalausweisen, Reisepässen, Führerscheine (außer für Internationale Führerscheine) und dem elektronischen Aufenthaltstitel sowie Fingerabdrücke und die Unterschrift geleistet werden. Die Nutzungsgebühr für die Erstellung eines digitalen Fotos beträgt 4,17 Euro.
- Das Foto kann nicht zur weiteren Verwendung ausgehändigt oder digital übermittelt werden.
- Das SST kann u.U. einen Fotografen nicht ersetzen (bspw. bei körperlichen Einschränkungen, notwendigen Belichtungen, bei Reflexionen).
- Die Mindestgröße beträgt 135 cm.
- An diesem Standort kann zusätzlich mit Kreditkarte bezahlt werden
Zahlungsmöglichkeiten
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Melderegisterauskunft einholen
Sie können als Privatpersonen oder -institutionen einfache Melderegisterauskünfte aus dem Berliner Melderegister beantragen.
Eine einfache Melderegisterauskunft nach § 44 des Bundesmeldegesetz (BMG) enthält folgende Angaben:
Den Umfang der Einwohnerdaten für eine erweiterte Melderegisterauskuntf nach § 45 BMG entnehmen Sie bitte der Rechtsgrundlage.
Das berechtigte Interesse ist für jedes benötigte Datum glaubhaft zu machen.
Die Auskunftserteilung aus dem Berliner Melderegister erfolgt grundsätzlich aus dem aktuellen Einwohnerdatenbestand (Einwohner nicht länger als 5 Jahre verzogen oder verstorben) bzw. aus dem gesonderten Datenbestand gemäß § 13 Abs. 2 BMG (Einwohner nicht länger als 55 Jahre verzogen oder verstorben).
Melderegisterauskünfte zu Einwohnern, die länger als 55 Jahre verzogen oder verstorben sind, sind melderechtlich nicht zulässig. Es darf jedoch Auskunft nach Archivrecht erteilt werden.
Weiterführende Informationen zu diesem Personenkreis finden Sie hier Link zur Archivauskunft.
Meldeunterlagen von Personen, die vor 1960 (ehemaliger Westteil) bzw. vor Mai 1945 (ehemaliger Ostteil) aus Berlin verzogen oder verstorben sind, befinden sich - soweit sie nicht durch Kriegseinwirkungen vernichtet wurden - beim Landesarchiv.
Bitte verwenden Sie für Ihre Anfrage den auf dieser Internetseite hinterlegten Musterantrag (bitte vollständig ausfüllen).
Wenn Sie einen formlosen Antrag stellen, vergessen Sie nicht Ihre vollständigen Absenderangaben, sowie Ihre Erklärung, dass die Auskunft nicht zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels verwendet wird (bzw. andernfalls die Einverständniserklärung vorliegt).
Sofern die Auskunft für gewerbliche Zwecke benötigt wird, sind diese anzugeben.
Für die Abfrage einer einfachen Melderegisterauskunft gibt es zwei eigene Dienstleistungen:
Die jeweiligen Voraussetzungen können Sie dort entnehmen.
Eine einfache Melderegisterauskunft nach § 44 des Bundesmeldegesetz (BMG) enthält folgende Angaben:
- Auskunft über Familiennamen und Vornamen
- aktuelle Anschrift/en
- ggf. Doktorgrade
- ggf. die Tatsache, dass der Einwohner verstorben ist
Den Umfang der Einwohnerdaten für eine erweiterte Melderegisterauskuntf nach § 45 BMG entnehmen Sie bitte der Rechtsgrundlage.
Das berechtigte Interesse ist für jedes benötigte Datum glaubhaft zu machen.
Die Auskunftserteilung aus dem Berliner Melderegister erfolgt grundsätzlich aus dem aktuellen Einwohnerdatenbestand (Einwohner nicht länger als 5 Jahre verzogen oder verstorben) bzw. aus dem gesonderten Datenbestand gemäß § 13 Abs. 2 BMG (Einwohner nicht länger als 55 Jahre verzogen oder verstorben).
Melderegisterauskünfte zu Einwohnern, die länger als 55 Jahre verzogen oder verstorben sind, sind melderechtlich nicht zulässig. Es darf jedoch Auskunft nach Archivrecht erteilt werden.
Weiterführende Informationen zu diesem Personenkreis finden Sie hier Link zur Archivauskunft.
Meldeunterlagen von Personen, die vor 1960 (ehemaliger Westteil) bzw. vor Mai 1945 (ehemaliger Ostteil) aus Berlin verzogen oder verstorben sind, befinden sich - soweit sie nicht durch Kriegseinwirkungen vernichtet wurden - beim Landesarchiv.
Bitte verwenden Sie für Ihre Anfrage den auf dieser Internetseite hinterlegten Musterantrag (bitte vollständig ausfüllen).
Wenn Sie einen formlosen Antrag stellen, vergessen Sie nicht Ihre vollständigen Absenderangaben, sowie Ihre Erklärung, dass die Auskunft nicht zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels verwendet wird (bzw. andernfalls die Einverständniserklärung vorliegt).
Sofern die Auskunft für gewerbliche Zwecke benötigt wird, sind diese anzugeben.
Für die Abfrage einer einfachen Melderegisterauskunft gibt es zwei eigene Dienstleistungen:
Die jeweiligen Voraussetzungen können Sie dort entnehmen.
Voraussetzungen
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Angaben über die gesuchte Person
Familienname, Vorname, Geburtsdatum und/oder auch die letzte Ihnen bekannte Anschrift in Berlin müssen eine eindeutige Identifizierung der angefragten Person zulassen. -
Schriftliche Anfrage
Wenn Sie das Online-Verfahren nicht nutzen, können Sie bei allen zuständigen Behörden (siehe unten) nur schriftlich anfragen.
Die Verwaltungsgebühr ist bei schriftlichen Anfragen im Voraus zu entrichten (siehe unten). -
Bei Beantragung einer erweiterten Melderegisterauskunft
muss das berechtigte Interesse für jedes benötigte Datum glaubhaft gemacht werden oder
Sie fügen Nachweise bei (z.B. Vollstreckungstitel).
Erforderliche Unterlagen
- Keine Unterlagen erforderlich
Formulare
Gebühren
- Einfache Melderegisterauskünfte je angefragte Person 10,00 Euro.
- Erweiterte Melderegisterauskünfte je angefragte Person 15,00 Euro.
- Auskunft nach Archivrecht, wenn ein Zugriff auf den Mikrofilm oder das Karteiarchiv erforderlich ist 30,00 Euro.
Eine Bearbeitung Ihrer Anfrage erfolgt erst nach Feststellung des Gebühreneinganges.
Die Gebühr ist auch dann zu zahlen, wenn:
- das Auskunftsergebnis bereits bekannt war.
- die Suche nicht zum gewünschten Erfolg führte und/oder
- die Auskunft nicht zulässig ist (wenn einer Auskunftserteilung schutzwürdige Belange entgegenstehen, z.B. wenn eine Auskunftssperre eingetragen ist).
- Verrechnungsschecks, Lastschrifteinzugsermächtigungen und Briefmarken werden nicht als Zahlungsmittel entgegengenommen.
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Die Bearbeitung erfolgt grundsätzlich in der zeitlichen Folge des Eingangs der Anfragen bzw. Feststellung des Zahlungseinganges. Die Bearbeitungsdauer beträgt je nach Auskunftsaufkommen bei der jeweiligen Meldebehörde mehrere Wochen. Bitte sehen Sie von Rückfragen ab.
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Ihre schriftliche Anfrage können Sie an eine der folgenden Behörden senden.