- Wer darf bei einer Zwangsversteigerung mitbieten?
Zwangsversteigerungen sind öffentlich.
Jede Bürgerin und jeder Bürger kann daran teilnehmen und mitbieten.
- Wo erhalten Sie Informationen?
Informationen über die Zwangsversteigerungen (z. B. Termine) erhalten Sie auf dem Justizportal des Bundes und der Länder. Dort können Sie in der Regel auch die Gutachten zu den Immobilien ansehen. Auch die Abteilung für Zwangsversteigerungen des zuständigen Versteigerungsgerichts (siehe Zuständigkeitshinweis) gibt Ihnen gern Auskunft.
www.zvg-portal.de
- Was sollten Sie vor dem Versteigerungstermin beachten?
Wenn Sie bei einer Zwangsversteigerung mitbieten wollen, sollten Sie sich vor dem Versteigerungstermin umfassend über das Objekt informieren. Eine Besichtigung kann sinnvoll sein. Ein Anspruch, die Immobilie von innen zu besichtigen, besteht nicht.
Sie müssen damit rechnen, dass von Ihnen eine Sicherheitsleistung verlangt wird
(siehe Sicherheitsleistung).
- Wann können Gebote abgegeben werden?
Gebote können nur im Versteigerungstermin abgegeben werden.
- Wie verläuft der Versteigerungstermin?
Im Versteigerungstermin werden zunächst die wesentlichen Angaben zu der Immobilie bekannt gemacht (u. a. die Gläubiger, die das Verfahren betreiben, und deren Ansprüche sowie der vom Versteigerungsgericht festgesetzte Verkehrswert der Immobilie). Außerdem wird bekannt gegeben, ob Sie ggf. Belastungen des Grundstücks mit Schulden (z.B. Grundschuld) übernehmen müssen, wenn Sie die Immobilie ersteigern. Danach werden das geringste Gebot und die weiteren Versteigerungsbedingungen festgestellt und vorgelesen. Das geringste Gebot ist ein Geldbetrag, der vom zuständigen Versteigerungsgericht ermittelt wird und der so hoch ist, dass zum einen die Kosten für die Zwangsversteigerung gedeckt sind und zum anderen alle Forderungen erfüllt sind, die in der Rangfolge vor dem Recht des betreibenden Gläubigers bestehen. Anschließend fordert das Versteigerungsgericht dazu auf, Gebote für die Immobilie abzugeben.
- Welche Gebote werden zugelassen?
Es werden nur Gebote zugelassen, die das geringste Gebot erreichen oder übersteigen.
- Welches Gebot erhält den Zuschlag?
Dem Bieter, der im Versteigerungstermin das letzte und zugleich höchste zugelassene Gebot (Meistgebot) abgegeben hat, erteilt das Versteigerungsgericht den Zuschlag.
- In welchen Fällen wird kein Zuschlag erteilt?
Beträgt das Meistgebot weniger als 70 % des Verkehrswertes der Immobilie, kann während des Versteigerungstermins beantragt werden, dass der Zuschlag nicht erteilt wird. Diesen Antrag dürfen nur Berechtigte stellen, deren Ansprüche durch das abgegebene Meistgebot nicht gedeckt werden – durch einen Betrag in Höhe von 70 % des Verkehrswertes aber voraussichtlich gedeckt würden. Beträgt das Meistgebot im ersten Versteigerungstermin sogar weniger als 50 % des Verkehrswertes der Immobilie, so darf das Gericht den Zuschlag nicht erteilen. Diese Regelung dient dazu, dass die Immobilie nicht weit unter ihrem Verkehrswert versteigert wird und gilt solange, bis die Wertgrenzen nicht gefallen sind.
Wenn das Versteigerungsgericht den Zuschlag aus einem der oben genannten Gründe nicht erteilt, fallen die Wertgrenzen und das Gericht setzt einen neuen Versteigerungstermin an. Im folgenden Versteigerungstermin gilt dann weder die 70%-Grenze noch die 50%-Grenze. Darüber hinaus kann ein Zuschlag durch Bewilligung der einstweiligen Einstellung des Verfahrens durch die Gläubiger bzw. Antragsteller verhindert werden. Dies wird vor allem dann erfolgen, wenn das Gebot für die Gläubiger bzw. Antragsteller zu niedrig ist, unabhängig von den Wertgrenzen.
- Was müssen Sie beachten, wenn Sie das Meistgebot abgegeben haben?
Mit dem Zuschlag geht das Eigentum sofort auf Sie über. Ein Anspruch auf Gewährleistung ist ausgeschlossen. Sie erwerben die Immobilie auf eigenes Risiko; Sie können also keinen Ersatz verlangen, wenn das erworbene Grundstück Mängel oder Schäden aufweist