Allgemeines:
Der Arbeitgeber hat spätestens am 10. Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums
1. dem Betriebsstättenfinanzamt eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
In begründeten Fällen kann das Finanzamt auf entsprechenden Antrag hin zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.
Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum:
Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Hat die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 Euro, aber nicht mehr als 4.000 Euro betragen, ist Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Hat die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.080 Euro betragen, ist Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr.
Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Hat die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend.
Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die lohnsteuerliche Betriebsstätte befindet (Betriebsstättenfinanzamt).
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