Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zweckes ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind. Für die personenbezogenen Daten aus den Eingabemasken des Basisdienstes Digitaler Antrag ist dies dann der Fall, wenn der jeweilige Antrag der Nutzenden an die Datenbank der Heimaufsicht (WTG-Datenbank) weitergeleitet wurde.
Wird auf Grund der Antragstellung ein Verwaltungsvorgang eingeleitet, gelten im Rahmen der Aktenführung der zuständigen Fachverwaltung / Körperschaft des öffentlichen Rechts dessen längere Aufbewahrungsfristen.
Für die während des Absendevorgangs zusätzlich erhobenen personenbezogenen Daten gelten die gleiche Speicherdauer und Löschgründe.