Fahrlehrerlaubnis - Anwärterbefugnis beantragen
Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler/-innen), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt.
Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.
Die Ausbildung zum Fahrlehrer/zur Fahrlehrerin kann nur in einer der bundesweit ca. 56 anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätten erfolgen. Dabei ist nicht nur die theoretische Ausbildung, sondern auch ein Praktikum in einer Ausbildungs-Fahrschule vorgeschrieben.
Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist zunächst eine Anwärterbefugnis zu beantragen. Damit der/die Fahrlehreranwärter/-in die in der amtlich anerkannten Ausbildungsstätte erworbenen Kenntnisse in der Ausbildungsfahrschule anwenden kann, wird nach erfolgreicher Absolvierung der fahrpraktischen und der Fachkundeprüfung eine ‚Anwärterbefugnis‘ mit beschränkten Ausbildungsrechten erteilt.
Die Anwärterbefugnis erlischt entweder mit Erteilung der Fahrlehrerlaubnis oder nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht oder nach Ablauf von 2 Jahren ab Erteilung.
Verfahrensablauf
Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.
Die Ausbildung zum Fahrlehrer/zur Fahrlehrerin kann nur in einer der bundesweit ca. 56 anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätten erfolgen. Dabei ist nicht nur die theoretische Ausbildung, sondern auch ein Praktikum in einer Ausbildungs-Fahrschule vorgeschrieben.
Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist zunächst eine Anwärterbefugnis zu beantragen. Damit der/die Fahrlehreranwärter/-in die in der amtlich anerkannten Ausbildungsstätte erworbenen Kenntnisse in der Ausbildungsfahrschule anwenden kann, wird nach erfolgreicher Absolvierung der fahrpraktischen und der Fachkundeprüfung eine ‚Anwärterbefugnis‘ mit beschränkten Ausbildungsrechten erteilt.
Die Anwärterbefugnis erlischt entweder mit Erteilung der Fahrlehrerlaubnis oder nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht oder nach Ablauf von 2 Jahren ab Erteilung.
Verfahrensablauf
- Beantragen Sie die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis schriftlich per Post oder per E-Mail.
- Der Fachbereich prüft Ihren Antrag und setzt sich bei Rückfragen mit Ihnen in Verbindung.
- Den Bescheid sowie den Gebührenbescheid zu Ihrem Antrag erhalten Sie als Brief per Post.
Voraussetzungen
- Der Nachweis der geistigen, körperlichen, fachlichen und pädagogischen Eignung muss vorliegen.
- Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die den/die Bewerber/-in für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen.
- Abschluss einer Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung.
- Seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch seit zwei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D.
- Erforderliche Kenntnisse der deutschen Sprache zur Ausübung der Berufstätigkeit
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Erteilung der Anwärterbefugnis
Sie können den Antrag schriftlich per Post einreichen oder Sie schicken den Antrag per E-Mail an fahrlehrer@labo.berlin.de. -
Identitätsnachweis
zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (siehe "Weiterführende Informationen") - Tabellarischer Lebenslauf
- Führerschein im Original und Kopie oder eine beglaubigte Kopie des Führerscheines
-
Erweitertes Führungszeugnis
(darf bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein, bitte geben Sie als Behörde:
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Referat Fahrerlaubnisse, Personen- und Güterbeförderung und Verwendungszweck: IV D 11 HSB Fahrschulerlaubnis an, nutzen Sie alternativ das Formular "Anschreiben Führungszeugnis") -
Zeugnis/Gutachten über die körperliche u. geistige Eignung und Bescheinigung/Zeugnis über das Sehvermögen - oder - Nachweis über gültige FE Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE im EU-Kartenführerschein ab 1. Januar 1999
(Nach Anlage 5 FeV und Anlage 6 FeV, dürfen nicht älter als ein Jahr sein) -
Bescheinigungen über die Einführungs- und Auswertungsphase
(2 x einwöchigen Einführungsphase an einer Fahrlehrer-Ausbildungsstätte mit mind. 32 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten) -
Bescheinigungen über die Hospitationsphasen
(2 Wochen bzw. 1 Woche an einer Ausbildungsfahrschule mit mind. 20 Unterrichtseinheiten pro Woche zu 45 Minuten) -
Bescheinigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätte über die erfolgreiche Teilnahme an einem siebenmonatigen Fahrlehrerlehrgang für die Klasse BE
(ist spätestens nach Beendigung der Ausbildung vorzulegen)
Gebühren
45,20 Euro
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Fahrlehrerprüfung wird von einem eigens eingerichteten Prüfungsausschuss abgenommen. Prüfgebühren werden für den jeweiligen Teil der Fahrlehrerprüfung gesondert erhoben.