Zweites juristisches Staatsexamen - Zulassung zur Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zur Notenverbesserung beantragen
Wenn Sie die Zweite juristische Staatsprüfung vor dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, können Sie die Prüfung zum Zweck der Notenverbesserung einmal wiederholen. Die Durchführung erfolgt durch das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg (GJPA). Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; eine Anrechnung einzelner bereits erbrachter Prüfungsleistungen ist nicht möglich.
Verfahrensablauf
1. Stellen Sie einen Antrag auf Zulassung zum Notenverbesserungsversuch. Sie können den Antrag sowohl schriftlich als auch elektronisch stellen.
2. Die Zulassung zum Notenverbesserungsversuch muss innerhalb von zwei Monaten nach Ablegen der mündlichen Prüfung beantragt werden. Sie kann nur für die auf den mündlichen Prüfungstermin folgende übernächste Prüfungskampagne erfolgen. Sie erhalten etwa drei bis vier Wochen vor dem Klausurtermin die Ladung zur schriftlichen Prüfung durch einen einfachen Brief.
3. Die zweite juristische Staatsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie müssen den schriftlichen Prüfungsteil bestehen, um zum mündlichen Prüfungsteil zugelassen zu werden.
4. Für den schriftlichen Teil sind sieben Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Die Arbeiten werden unter Aufsicht mit einer jeweiligen Bearbeitungszeit von fünf Stunden an sieben Arbeitstagen angefertigt.
5. Um die schriftliche Prüfung zu bestehen, müssen Sie:
Nach Abschluss der Prüfung wird die Gesamtnote festgestellt. Wenn Sie im Verbesserungsversuch eine höhere Punktzahl erreichen, wird diese als neue Gesamtnote übernommen. Andernfalls bleibt die ursprüngliche Note bestehen.
Hinweis: Ein Rücktritt vom Verbesserungsversuch ist bis zur Prüfung möglich.
Rechtsbehelf:
Widerspruch
Klage
Verfahrensablauf
1. Stellen Sie einen Antrag auf Zulassung zum Notenverbesserungsversuch. Sie können den Antrag sowohl schriftlich als auch elektronisch stellen.
2. Die Zulassung zum Notenverbesserungsversuch muss innerhalb von zwei Monaten nach Ablegen der mündlichen Prüfung beantragt werden. Sie kann nur für die auf den mündlichen Prüfungstermin folgende übernächste Prüfungskampagne erfolgen. Sie erhalten etwa drei bis vier Wochen vor dem Klausurtermin die Ladung zur schriftlichen Prüfung durch einen einfachen Brief.
3. Die zweite juristische Staatsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie müssen den schriftlichen Prüfungsteil bestehen, um zum mündlichen Prüfungsteil zugelassen zu werden.
4. Für den schriftlichen Teil sind sieben Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Die Arbeiten werden unter Aufsicht mit einer jeweiligen Bearbeitungszeit von fünf Stunden an sieben Arbeitstagen angefertigt.
5. Um die schriftliche Prüfung zu bestehen, müssen Sie:
- mindestens einen Punktdurchschnitt von 3,50 Punkten erreichen und in mindestens vier Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens vier Punkte erhalten haben oder,
- mindestens einen Punktdurchschnitt von 4,00 Punkten erreichen und in mindestens drei Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens vier Punkte erhalten haben.
Nach Abschluss der Prüfung wird die Gesamtnote festgestellt. Wenn Sie im Verbesserungsversuch eine höhere Punktzahl erreichen, wird diese als neue Gesamtnote übernommen. Andernfalls bleibt die ursprüngliche Note bestehen.
Hinweis: Ein Rücktritt vom Verbesserungsversuch ist bis zur Prüfung möglich.
Rechtsbehelf:
Widerspruch
Klage
Voraussetzungen
- Sie müssen die Zweite juristische Staatsprüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben
- Sie müssen den Antrag auf Zulassung innerhalb von zwei Monaten nach Ablegen der mündlichen Prüfung stellen (Ausschlussfrist)
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Zulassung zur Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung im Notenverbesserungsversuch
Sie können den Antrag sowohl schriftlich als auch elektronisch stellen.
Gebühren
600,00 Euro: Bearbeitungsgebühr
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Ca. 2 Monate
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg bei der Senatsverwaltung für Justiz