Stadtplanerliste - Eintragung beantragen
Sie haben ein Studium der Fachrichtung Stadtplanung mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren an einer deutschen Universität oder Hochschule erfolgreich abgeschlossen oder einen gleichwertigen ausländischen Studienabschluss erworben? Wenn Sie in Berlin die Berufsbezeichnung „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ führen möchten, können Sie eine Eintragung in die Stadtplanerliste des Landes Berlin beantragen.
Die Berufe „Stadtplanerin“ und „Stadtplaner“ sind in Deutschland reglementiert. Die Berufsbezeichnung ist besonders geschützt. Das bedeutet: Sie benötigen eine Eintragung in die Stadtplanerliste, wenn Sie in Deutschland diese Berufsbezeichnung führen möchten.
Aus der Eintragung in die Stadtplanerliste resultiert die personengebundene Mitgliedschaft in der Architektenkammer Berlin.
Sie können sich auch ohne die Eintragung in die Stadtplanerliste auf dem Arbeitsmarkt bewerben und eine entsprechende Tätigkeit ausüben. Sie dürfen dann aber nicht die Berufsbezeichnung „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ führen.
Hinweise:
Wenn Sie bereits in der Stadtplanerliste im Land Berlin eingetragen sind und sich Ihr Status ändert (beispielsweise von „angestellt tätig“ in „freischaffend“ oder von „baugewerblich tätig“ in „angestellt“), müssen Sie einen Antrag auf Statusänderung bei der Architektenkammer Berlin stellen.
Wer in der Stadtplanerliste eines anderen Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen war und dessen Eintragung nur gelöscht wurde, weil sie/er den Wohnsitz, die Niederlassung oder den Dienst- oder Beschäftigungsort in diesem Land aufgegeben und im Land Berlin begründet hat, wird ohne erneute Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen eingetragen, sofern keine Versagensgründe vorliegen.
Es besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Berufsgesellschaft in das Verzeichnis für Berufsgesellschaften der Architektenkammer Berlin eintragen zu lassen. Hierbei ist ebenfalls ein Antrag zu stellen. In das Gesellschaftsverzeichnis eingetragene Berufsgesellschaften werden nicht Mitglied der Architektenkammer Berlin.
Derzeit werden bei der Architektenkammer Berlin drei Formen von Berufsgesellschaften registriert:
• die Partnerschaftsgesellschaft mit oder ohne beschränkter Berufshaftung
• die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
• die Aktiengesellschaft
Für auswärtige Stadtplaner/-innen ist ein Eintrag in das Verzeichnis für auswärtige Stadtplaner erforderlich. In das Verzeichnis müssen Sie sich eingetragen lassen, wenn Sie:
• in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und
• diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich in Berlin ausüben möchten (vorübergehende Dienstleistungen)
Verfahrensablauf:
1. Antragstellung
Sie reichen Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen schriftlich oder elektronisch bei der Architektenkammer Berlin ein. Sie werden gegebenenfalls aufgefordert, fehlende Dokumente nachzuliefern.
Personen ohne eintragungsqualifizierenden Studienabschluss können als „sonstige Bewerber“ den Antrag auf Eintragung stellen. Sie müssen eine dreitägige schriftliche Prüfung erfolgreich absolvieren. Zugelassen wird zu dieser Prüfung, wer eine mindestens 7-jährige Praxis in der beantragten Fachrichtung nachweisen kann.
Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, die Eintragung aufgrund besonderer Auszeichnung in der Qualität der eigenen Leistungen zu beantragen. Hierbei ist die herausragende Qualität dem Eintragungsausschuss gegenüber nachzuweisen. Die Nachweise eines Regelstudiums und der zweijährigen Praxiszeiten können hier entfallen.
2. Prüfung Ihres Antrags
Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Berlin prüft dann, ob Sie alle notwendigen Voraussetzungen erfüllen.
3. Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, werden Sie in die Stadtplanerliste eingetragen. Dann können Sie in Deutschland eine der o.g. Berufsbezeichnungen führen. Sie erhalten hierfür einen Bescheid.
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der Architektenkammer Berlin können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Bitte sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Die Berufe „Stadtplanerin“ und „Stadtplaner“ sind in Deutschland reglementiert. Die Berufsbezeichnung ist besonders geschützt. Das bedeutet: Sie benötigen eine Eintragung in die Stadtplanerliste, wenn Sie in Deutschland diese Berufsbezeichnung führen möchten.
Aus der Eintragung in die Stadtplanerliste resultiert die personengebundene Mitgliedschaft in der Architektenkammer Berlin.
Sie können sich auch ohne die Eintragung in die Stadtplanerliste auf dem Arbeitsmarkt bewerben und eine entsprechende Tätigkeit ausüben. Sie dürfen dann aber nicht die Berufsbezeichnung „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ führen.
Hinweise:
Wenn Sie bereits in der Stadtplanerliste im Land Berlin eingetragen sind und sich Ihr Status ändert (beispielsweise von „angestellt tätig“ in „freischaffend“ oder von „baugewerblich tätig“ in „angestellt“), müssen Sie einen Antrag auf Statusänderung bei der Architektenkammer Berlin stellen.
Wer in der Stadtplanerliste eines anderen Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen war und dessen Eintragung nur gelöscht wurde, weil sie/er den Wohnsitz, die Niederlassung oder den Dienst- oder Beschäftigungsort in diesem Land aufgegeben und im Land Berlin begründet hat, wird ohne erneute Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen eingetragen, sofern keine Versagensgründe vorliegen.
Es besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Berufsgesellschaft in das Verzeichnis für Berufsgesellschaften der Architektenkammer Berlin eintragen zu lassen. Hierbei ist ebenfalls ein Antrag zu stellen. In das Gesellschaftsverzeichnis eingetragene Berufsgesellschaften werden nicht Mitglied der Architektenkammer Berlin.
Derzeit werden bei der Architektenkammer Berlin drei Formen von Berufsgesellschaften registriert:
• die Partnerschaftsgesellschaft mit oder ohne beschränkter Berufshaftung
• die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
• die Aktiengesellschaft
Für auswärtige Stadtplaner/-innen ist ein Eintrag in das Verzeichnis für auswärtige Stadtplaner erforderlich. In das Verzeichnis müssen Sie sich eingetragen lassen, wenn Sie:
• in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und
• diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich in Berlin ausüben möchten (vorübergehende Dienstleistungen)
Verfahrensablauf:
1. Antragstellung
Sie reichen Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen schriftlich oder elektronisch bei der Architektenkammer Berlin ein. Sie werden gegebenenfalls aufgefordert, fehlende Dokumente nachzuliefern.
Personen ohne eintragungsqualifizierenden Studienabschluss können als „sonstige Bewerber“ den Antrag auf Eintragung stellen. Sie müssen eine dreitägige schriftliche Prüfung erfolgreich absolvieren. Zugelassen wird zu dieser Prüfung, wer eine mindestens 7-jährige Praxis in der beantragten Fachrichtung nachweisen kann.
Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, die Eintragung aufgrund besonderer Auszeichnung in der Qualität der eigenen Leistungen zu beantragen. Hierbei ist die herausragende Qualität dem Eintragungsausschuss gegenüber nachzuweisen. Die Nachweise eines Regelstudiums und der zweijährigen Praxiszeiten können hier entfallen.
2. Prüfung Ihres Antrags
Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Berlin prüft dann, ob Sie alle notwendigen Voraussetzungen erfüllen.
3. Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, werden Sie in die Stadtplanerliste eingetragen. Dann können Sie in Deutschland eine der o.g. Berufsbezeichnungen führen. Sie erhalten hierfür einen Bescheid.
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der Architektenkammer Berlin können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Bitte sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
-
Jetzt online erledigen
Für die Nutzung dieses Online-Dienstes benötigen Sie ein Konto beim Portal der Architektenkammer Berlin.
Voraussetzungen
-
Tätigkeitsort Berlin
Ihr Meldewohnsitz oder Ihre Niederlassung muss in Berlin sein oder Ihr überwiegender Beschäftigungsort muss sich in Berlin befinden. -
Beabsichtigte Ausübung der Berufsaufgaben
Sie beabsichtigen, als Stadtplanerin oder Stadtplaner zu arbeiten. -
Erfolgreich abgeschlossenes Studium
Sie haben erfolgreich ein Studium in der jeweiligen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule von mindestens vier Jahren Regelstudienzeit erworben. -
Berufspraxis
Sie können praktische Tätigkeiten von mindestens zwei Jahren in den wesentlichen Berufsaufgaben der jeweiligen Fachrichtung vorweisen.
Alternativ: Sie haben die Befähigung zum höheren bau- oder gartenbautechnischen Verwaltungsdienst -
Persönliche Eignung
Es dürfen keine Gründe vorliegen, die gegen eine Eintragung in die Architektenliste sprechen (z.B. berufsrelevante Vorstrafen) -
Berufshaftpflichtversicherung
Bei Eintragung mit dem Zusatz „freischaffend“ muss der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbracht werden. - Für die Online-Antragstellung: Registrierung/Anmeldung beim Portal der Architektenkammer Berlin
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Eintragung für die Fachrichtung Stadtplanung
Den Antrag können Sie entweder online stellen oder Sie nutzen das Formular und stellen den Antrag schriftlich per Post. -
Geburtsurkunde (in Kopie)
Bitte legen Sie eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde bei Antragstellung vor. -
Nachweis der Zuständigkeit für das Land Berlin
Bitte weisen Sie nach, dass Sie im Land Berlin gemeldet oder beruflich niedergelassen sind (z.B. Meldebescheinigung für den Wohnsitz oder Mietvertrag für die Niederlassung; alternativ Bestätigung des Arbeitgebers über den Beschäftigungsort im Land Berlin). -
Nachweise Ihrer Berufsqualifikation
Bitte weisen Sie nach, dass Sie die Anforderungen auf Eintragung in die Architektenliste erfüllen (z.B. Zeugnisse, Berufsurkunde). -
Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung
Bitte weisen Sie die Inhalte und die Dauer Ihrer Ausbildung nach (z.B. Diploma Supplement, Transcript of Records); Sie können auch Weiterbildungsnachweise und
Bescheinigungen über die Berufspraxis einreichen. -
Nachweis der praktischen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren
Bitte weisen Sie Ihre praktischen Tätigkeiten von mindestens zwei Jahren in den wesentlichen Berufsaufgaben der jeweiligen Fachrichtung nach. Alternativ können Sie auch Ihre Befähigung zum höheren bau- oder gartenbautechnischen Verwaltungsdienst nachweisen. -
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Zur Überprüfung der persönlichen Eignung wird eine aktuelle Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt (nicht älter als 3 Monate). -
Ggf. Nachweis Ihrer Berufshaftpflichtversicherung
Bei Eintragung mit dem Zusatz „freischaffend“ muss der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbracht werden.
Formulare
- Antrag auf Eintragung für die Fachrichtung Stadtplanung
- Antrag auf Statusänderung
- Antrag auf Eintragung einer Kapitalgesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis für Berufsgesellschaften
- Antrag auf Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis für Berufsgesellschaften
- Antrag auf Eintragung Auswärtiger als Dienstleister
Gebühren
- 155,00 Euro: Eintragung in Stadtplanerliste
- 515,00 Euro: Abnahme der Prüfung auf Hochschulniveau
- 256,00 Euro: Beurteilung von Leistungsproben
- 155,00 Euro: Eintragung einer zusätzlichen Fachrichtung in der Architekten- oder Stadtplanerliste
- 80,00 Euro: Eintragung einer Statusänderung in der Architekten- oder Stadtplanerliste
- 80,00 Euro: Eintragung in Stadtplanerliste, wenn Person zuvor in Architekten- oder Stadtplanerliste einer Architektenkammer eines anderen Bundeslandes eingetragen war
- 155,00 Euro: Eintragung auswärtiger (EU, EWR) Stadtplaner/-innen in Stadtplanerliste
- 310,00 Euro: Eintragung einer Berufsgesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis für Berufsgesellschaften
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
innerhalb von 3 Monaten bei vollständigen Unterlagen, die Frist kann einmalig verlängert werden
Weiterführende Informationen
- Informationen zur Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste (Architektenkammer Berlin)
- Eintragungsordnung (Architektenkammer Berlin)
- Information zur Eintragung einer Partnergesellschaft mit oder ohne beschränkter Berufshaftung in das Gesellschaftsverzeichnis für Berufsgesellschaften (Architektenkammer Berlin)
- Information zur Eintragung einer Kapitalgesellschaft in das Register für Berufsgesellschaften Berlin (Architektenkammer Berlin)
- Praxishinweise zur Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (Architektenkammer Berlin)